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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2153)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
(RIGA)

Vom 9. Dezember 2009

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,
 
b)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2251),
 
c)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 1 (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
 
d)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist,
 
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, zu §§ 23, 44 SäHO,
 
f)
des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Freistaat Sachsen für die EU-Strukturfondsperiode 2007 bis 2013, in der jeweils geltenden Fassung,
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2006 (ABl. EU Nr. L 210 S. 1),
 
h)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, 2007 Nr. L 164 S. 36),
 
i)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für soziale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, 2007 Nr. L 45 S. 3),
 
j)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3),
 
k)
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124, S. 34) sowie
 
l)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
1.2
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Änderungen der Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung durch Verabschiedung eines neuen Koordinierungsrahmens oder während der Laufzeit eines geltenden Koordinierungsrahmens gelten für alle Anträge, die nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungen im Bundesanzeiger gestellt werden, es sei denn, die Neuregelung enthält eine insoweit abweichende Bestimmung über die zeitliche Geltung.
Soweit EU-Gemeinschaftsrecht betroffen ist, ist für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens abweichend von der vorgenannten Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.
1.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO und die ANBest-P , so weit nicht in dieser Förderrichtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind und die für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einschlägigen rechtlichen Vorschriften Anderes bestimmen.
1.4
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
1.5
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder der Erweiterung, der Diversifizierung der Produktion beziehungsweise der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen beziehungsweise vorhandene gesichert werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
2.2
Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition in Teil II A, Punkt 3.2.4 des Koordinierungsrahmens werden nicht gefördert.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen weitere grundsätzliche Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese Ausschlüsse und Einschränkungen der Förderung sind in der Anlage aufgeführt.
2.3
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:
Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung beitragen. Diese Investitionen sollen die Profilierung des Reiselandes Sachsen insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus unterstützen. Dazu gehören:
 
a)
Vorhaben im touristischen Bereich, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Dies setzt voraus, dass der überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
 
b)
Investitionen von bereits am Markt befindlichen Beherbergungsbetrieben, die zur Marktanpassung und damit zur besseren Kapazitätsauslastung
 
 
aa)
grundlegend modernisieren,
 
 
bb)
geringfügig erweitern, um eine optimale Betriebsgröße zu erreichen oder
 
 
cc)
zusätzliche touristische Dienstleistungen im Unternehmen schaffen.
 
c)
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Priorität hat dabei die Förderung bestehender Campingplätze, die Investitionen zur Spezialisierung und Niveauverbesserung vornehmen.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen.
3.2
Gefördert werden können auch Investitionen von gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen,
 
a)
die Forschung und Entwicklung auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten betreiben,
 
b)
die qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen beschäftigen,
 
c)
die vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet sind,
 
d)
deren FuE-Anteil mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung beträgt und
 
e)
die keine institutionelle Förderung aus öffentlichen Haushalten erhalten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4,1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
4.2
Art der Investitionsvorhaben
4.2.1
Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie zu der Erweiterung einer Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte führen. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt („Abschreibungskriterium“). Darüber hinaus müssen bei Förderungen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mindestens fünf Prozent neue Arbeitsplätze geschaffen werden, soweit durch das Operationelle Programm keine andere Regelung vorgesehen ist.
4.2.2
Ein Vorhaben kann auch als Erweiterung gefördert werden, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
4.2.3
Bei Errichtungsinvestitionen und bei dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor gelten die unter Punkt 4.2.1 und 4.2.2 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
4.3
Wird innerhalb der Gründungsphase 2 damit begonnen, die Betriebsstätte eines neugegründeten Unternehmens auf ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück beziehungsweise Gebäude oder -teil zu verlagern oder erwirbt das Unternehmen die in der Gründungsphase zunächst angemieteten Räume, kann dieses Investitionsvorhaben als Errichtung gefördert werden, wenn in dieser Betriebsstätte mindestens eine gleich große Anzahl von Dauerarbeitsplätzen geschaffen wird, wie in der bisherigen vorhanden war.
Dies gilt auch, wenn es in der gleichen politischen Gemeinde investiert, in der es bisher in gemieteten Räumen tätig war.
4.4
Das Investitionsvolumen muss mindestens 25 000 EUR betragen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Punkt 2 gewährt. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
5.2
Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind Kosten 3 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) besteht nicht.
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
 
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen)
 
b)
Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, so weit diese aktiviert werden. Hierzu zählt der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen 4 . Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn:
 
 
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
 
 
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben. Bei Unternehmen, die keine KMU 5 sind, können die Anschaffungskosten der immateriellen Wirtschaftsgüter nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten unterstützt werden,
 
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Antragsteller aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Vermieter beziehungsweise Leasinggeber aktiviert wird, sind gemietete beziehungsweise geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn die in Anhang 10 des GRW-Koordinierungsrahmens dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind. Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag für bewegliche Wirtschaftsgüter muss vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens haben.
 
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, höchstens der Buchwert des Veräußerers. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind nicht förderfähig.
5.2.2
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Erstinvestitionen nach Punkt 2.1 gebundene Arbeitsplätze handelt.
Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme (inklusive Arbeitgeberanteil) mindestens 25 000 EUR beziehungsweise deren Arbeitnehmer-Jahresbruttolohnsumme (ohne Arbeitgeberanteil) mindestens 20 150 EUR beträgt.
Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
 
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
 
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
 
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotenzial
 
Der förderfähige Jahresbruttolohn wird nach oben auf 70 000 EUR begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.2.3
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
a)
die Kosten des Grundstückserwerbes (außer Gebäude nach Buchstabe d)
 
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
 
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
 
d)
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen 6 in der Gründungsphase 7 . Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
 
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter (außer bei einer Aktivierung nach dem Festwertverfahren)
 
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen)
 
g)
Bauzeitzinsen.
 
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
5.2.4
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der bei Errichtungsinvestitionen gemäß Punkt 4.2.3 sowie bei besonders bedeutsamen Erweiterungsvorhaben, die den Charakter von Errichtungen haben 8 , sowie bei Vorhaben entsprechend Punkt 5.3.7 500 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz, bei Erweiterungsinvestitionen gemäß Punkt 4.2.2 400 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz und bei Erweiterungen, Diversifizierung der Produktion beziehungsweise der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte gemäß Punkt 4.2.1 300 000 EUR je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet.
Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neuen Arbeitsplätzen bei Errichtungsinvestitionen gleichgestellt.
5.2.5
Darüber hinaus können für Investitionsvorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2010 Förderanträge eingereicht werden, bis zu einhundert gesicherte Dauerarbeitsplätze bei der Bestimmung der förderfähigen Kosten mit bis zu 250 000 EUR pro gesichertem Dauerarbeitsplatz berücksichtigt werden.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Der Zuschuss aus Mitteln der GRW beziehungsweise des EFRE wird als Anteilsfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Bei der Ermittlung des maximal möglichen Fördersatzes werden die unter Punkt 5.3.2 genannten Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt, wobei andere subventionswerterhebliche öffentliche Fördermittel angerechnet werden müssen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.3.2
Im Freistaat Sachsen werden bei der Förderung folgende Subventionswertobergrenzen zugrunde gelegt:
bei Vorhaben gemäß Punkt 4.2.1 bis 4.2.3 (Besonders bedeutsame Erweiterungsvorhaben, die den Charakter von Errichtungen haben 9 , können wie Errichtungen gefördert werden):
Subventionswertobergrenzen
Betriebsstätte Prozent
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen10 50 Prozent,
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen11 40 Prozent,
sonstige Betriebsstätten 30 Prozent,
Werden bei Vorhaben zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder bei einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte Arbeitsplätze abgebaut, verringert sich der Fördersatz um 5 Prozent-Punkte. Gefördert werden nur die Unternehmen, bei denen nicht mehr als 20 Prozent oder bei Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten nicht mehr als drei Arbeitsplätze abgebaut werden.
5.3.3
Grundsätzlich werden die in Punkt 5.3.2 genannten Subventionswertobergrenzen für Investitionsvorhaben gemäß Punkt 4.2.3 (Errichtungsinvestitionen) in der Stadt Dresden um 7 Prozent-Punkte und in der Stadt Leipzig um 4 Prozent-Punkte abgesenkt. Auf die Absenkung kann bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben verzichtet werden. Hierzu zählen zum Beispiel Vorhaben
 
a)
in Technologie- oder Wachstumsbranchen,
 
b)
in industriellen Kernen,
 
c)
in Forschung und Entwicklung,
 
d)
von Labordienstleistern für die gewerbliche Wirtschaft,
 
e)
von Existenzgründern.
5.3.4
Bei den in Punkt 5.3.2 genannten Subventionswertobergrenzen ist ein Bonus für kleine und mittlere Unternehmen („KMU-Bonus“) enthalten von 20 Prozent-Punkten bei kleinen Unternehmen10 und 10 Prozent-Punkten bei mittleren Unternehmen11.
Die Einordnung eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen richtet sich nach der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU Nr. L 214 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung 12 .
Bei Investitionsvorhaben über 50 Millionen EUR kann kein KMU-Bonus gewährt werden 13 .
5.3.5
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen EUR gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze 14 .
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die vorgeschlagene Beihilfe den Beihilfehöchstbetrag überschreitet, der für eine Investition von 100 Millionen EUR gewährt werden kann.
5.3.6
Die Subventionswertobergrenzen werden nur ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben besondere Struktureffekte erzielt werden. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken.
5.3.7
Bei der erstmaligen Beantragung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie von einer gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtung im Sinne der Punkt 3.2 kann eine Einstufung des Vorhabens als Errichtungsinvestition unterstellt werden.
5.3.8
Für Vorhaben, bei denen nicht mindestens fünf Prozent neue Arbeitsplätze geschaffen werden, werden ausschließlich GRW-Zuschüsse aus Mitteln des Bundes und des Landes eingesetzt – sofern nicht das Operationelle Programm die Förderung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds für regionale Entwicklung (EFRE) zulässt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – schriftlich bestätigt hat, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist (vergleiche Punkt 7.2).
Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Vorhabensbeginn anzusehen. Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden.
6.2
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Punkt 6 der VwV zu § 44 SäHO gilt jedoch nicht, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Bauweise vor. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
6.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussnehmers von mindestens 10 Prozent der Gesamtfinanzierung.
6.4
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.5
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht. Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 5 000 EUR je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
6.6
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte), REK (Regionale Entwicklungskonzepte) sowie SEKo (Städtebauliche Entwicklungskonzepte), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
7.
Verfahren
7.1
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Bei größeren Vorhaben und schwierigen Ermessensentscheidungen entscheidet ein interner Koordinierungsausschuss unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Punkt 4.4 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht.
7.2
Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden,
 
a)
nachdem der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – gestellt wurde und
 
b)
nachdem die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – schriftlich bestätigt hat, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist.
7.3
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Investitionsfortschritt und bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
Sofern keine Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingesetzt werden, darf die Zuwendung im Einzelfall und in Ausnahmefällen in der Höhe ausgezahlt werden, wie sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten zur Begleichung von fälligen Rechnungen benötigt wird. Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Subventionswertobergrenzen zu berücksichtigen.
7.4
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –.
8.
Übergangsregelung

Diese Richtlinie gilt für alle ab dem 1. Januar 2010 bei der Bewilligungsstelle eingehenden Förderanträge.

9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ;1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der GA (RIGA) vom 19. Februar 2009 außer Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage 
(zu Nummer 2.2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung wie folgt eingeschränkt:
1.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Verarbeitung eine nachhaltige Veränderung von Konsistenz und äußerem Erscheinungsbild neue Produkte hergestellt und diese überregional abgesetzt werden.
1.2
Logistische Dienstleistungen (Punkt 47 Positivliste) können gefördert werden, wenn sie von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind.
2.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens (Punkt 36: Import-/Exportgroßhandel, Punkt 39: Veranstaltung von Kongressen, Punkt 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung, Punkt 43: Markt- und Meinungsforschung, Punkt 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und Punkt 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen)
2.3
Großhandel
2.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
2.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
2.6
Herstellung von herkömmlichen Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
2.7.
Gaststätten
2.8.
Errichtung von Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
 
Appartementhotels und Ferienwohnungsanlagen ohne zusätzliche touristische Dienstleistungen
 
Go-Kart-Bahnen
 
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
 
Fitnesscenter
 
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
 
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
 
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
 
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
 
Bars, Diskotheken
 
mobile Dienstleistungen
 
Errichtung von Ganzjahresbädern.
4.
Für Investitionsvorhaben, die in Gebieten der ersten Förderpriorität der jeweils geltenden Fördergebietskulisse für die GRW-Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen durchgeführt werden, können abweichend von den Punkten 1 und 2 nachfolgende Branchen gefördert werden:
4.1
Recycling-Vorhaben,
4.2
Import-/Exportgroßhandel,
4.3
Veranstaltung von Kongressen,
4.4
Markt- und Meinungsforschung,
4.5
Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,
4.6
Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen,
4.7
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen.
1
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift findet der Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2009 Anwendung, siehe hierzu Deutscher Bundestag, Drucksache 16/13950 vom 8. September 2009
2
Gründungsphase gemäß Definition im GRW-Koordinierungsrahmen, Teil II A, Punkt 2.8.2
3
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Punkt 2.2.2 der VwV zu § 44 SäHO.
4
Siehe dazu die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der EU-Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGVertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedsstaaten (ABl. EG L 302/29 vom 1. November 2006)
5
Kleine und mittlere Unternehmen gemäß Definition im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (ABl. EG L 214/3 vom 9. August 2008), in der jeweils geltenden Fassung (vergleiche auch GA-Koordinierungsrahmen, Teil II A, Punkt 2.8.7).
6
vergleiche Fußnote 5
7
Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.
8
Gründungsinvestition
Laufender Buchstabe Hinweis
Grundsätzlich kann ein Erweiterungsvorhaben dann wie eine Errichtung gefördert werden, wenn
a)  mit dem Vorhaben mindestens 50 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen oder
b)  mit dem Vorhaben mindestens 30 Prozent zusätzliche Dauerarbeitsplätze entstehen und
b1]  mit der Investitionsmaßnahme eine starke Erweiterung des Umsatzes verbunden ist, in der Regel um 100 Prozent, oder
b2]  mit der Investitionsmaßnahme eine im Wesentlichen eingenständige funktionsfähige Betriebsstätte errichtet wird.
In jedem Fall sind mindestens 5 neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen.
9
siehe Fußnote 8
10
Unternehmen in der Regel: unter 50 Arbeitsplätze sowie bis 10&ansp;Millionen EUR Umsatz oder Bilanzsumme
11
Mittlere Unternehmen in der Regel: unter 250 Arbeitsplätze sowie bis 50&ansp;Millionen EUR Umsatz oder 43&ansp;Millionen EUR Bilanzsumme
12
siehe auch GA-Koordinierungsrahmen, Teil II A, Punkt 2.8.7
13
siehe Fußnote 61 zu Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG C 54/13 vom 4. März 2006)
14
siehe Randnummer 60 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG C 54/13 vom 4. März 2006)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 53, S. 2153
    Fsn-Nr.: 552-V09.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 30. April 2011