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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen vom 3. März 2009 (MBl. SMK S. 100), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen
(VwV Betriebspraktika)

Vom 3. März 2009

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen, allgemeinbildenden Gymnasien und allgemeinbildenden Förderschulen im Freistaat Sachsen.

II.
Grundsätze

1.
Die Betriebspraktika sollen den Schülern die Möglichkeit bieten, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen und dadurch die Berufswahl erleichtern. Sie sind damit Bestandteil einer kontinuierlichen und systematischen Berufsorientierung.
2.
Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung finden. Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht.
3.
Alle Schüler einer Klassenstufe einer Schule leisten in der Regel die Betriebspraktika gleichzeitig ab. Schüler, die aus wichtigen Gründen nicht an den Betriebspraktika teilnehmen können, besuchen während dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Schüler aufgrund einer Verletzung an der konkreten Ausübung der Tätigkeiten während des Betriebspraktikums gehindert ist, aber dennoch die Teilnahme am Unterricht möglich ist.
4.
Der Schulleiter benennt für die Klassenstufe zu Beginn des Schuljahres, in dem die Betriebspraktika durchgeführt werden, einen Lehrer als Praktikumsleiter. Dieser hat die Aufgabe,
 
a)
die Schüler und Eltern über die Ziele und die Inhalte der Betriebspraktika sowie über den Versicherungsschutz zu informieren,
 
b)
bei notwendigen ärztlichen Untersuchungen der Schüler die Untersuchungen beim zuständigen Gesundheitsamt zu veranlassen,
 
c)
mit den Schülern und den Praktikumsbeauftragten der Betriebe während der Betriebspraktika Kontakt zu halten,
 
d)
das Betriebspraktikum mit den Schülern vorzubereiten und nach Beendigung des Praktikums im Unterricht auszuwerten.
5.
Eine ärztliche Untersuchung jedes Schülers vor Beginn des Betriebspraktikums ist grundsätzlich nicht notwendig. Auf die einschlägigen Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.

III.
Auswahl und Genehmigung der Praktikumsplätze

1.
Für die Auswahl des Praktikumsplatzes ist grundsätzlich der Schüler selbst verantwortlich. Der Praktikumsleiter berät und unterstützt den Schüler. Sofern der Schüler keinen Praktikumsplatz nachweist, wählt der Praktikumsleiter einen Praktikumsbetrieb für den Schüler.
2.
Das Praktikum kann in Betrieben der Industrie, des Handwerks, des Handels und Verkehrs, der Landwirtschaft, des Dienstleistungs- und Versorgungssektors, Stellen der öffentlichen Verwaltung und in sozialen Einrichtungen, außer in datenschutzrechtlich besonders relevanten Bereichen (zum Beispiel Personalreferate, Polizei, Sozialbehörden), abgeleistet werden.
3.
Der Praktikumsleiter erarbeitet einen Ablaufplan, aus dem sich ergibt, in welchem Zeitraum die Schüler der jeweiligen Schule die Betriebspraktika ableisten. Der Ablaufplan ist der Sächsischen Bildungsagentur zu melden.
4.
Hat der Schüler einen Praktikumsbetrieb gefunden, lässt er sich unter Verwendung des Vordrucks nach der Anlage von diesem Betrieb die Möglichkeit der Ableistung des Betriebspraktikums bestätigen und gibt den ausgefüllten Vordruck bei seinem Praktikumsleiter ab. Dieser prüft, ob bei dem Betrieb Gründe vorliegen, die vermuten lassen, dass der ausgewählte Betrieb die pädagogischen Ziele des Praktikums nicht erfüllen kann. In dem Fall kann der Praktikumsleiter die Wahl eines anderen Betriebes verlangen oder veranlassen. Bestehen keine Bedenken gegen die Wahl des Praktikumsbetriebs, teilt der Praktikumsleiter dies dem Schüler mit. Den Termin, zu dem spätestens die Praktikumsbestätigung vorliegen muss, legt der Praktikumsleiter fest.
5.
Die Schulen melden vor Beginn der Betriebspraktika Name, Anschrift und Rufnummer der zur Ableistung der Betriebspraktika ausgewählten Betriebe an das Gewerbeaufsichtsamt des örtlichen Aufsichtsbezirkes.

IV.
Durchführung der Betriebspraktika

1.
Die Betriebspraktika werden als zweiwöchige Blockpraktika an jeweils fünf Werktagen einer Woche durchgeführt. Die Praktikumszeit kann täglich bis zu sieben Stunden betragen.
2.
Schüler der Mittelschule führen das Betriebspraktikum in den Klassenstufen 8, 9 und/oder 10 durch. Schüler der Schulen zur Lernförderung führen das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 8 und/oder 9 durch. An den Schulen für geistig Behinderte können Betriebspraktika in der Werkstufe stattfinden. Schüler anderer Förderschultypen können unter Beachtung der Spezifika dieser Förderschulen gemäß den vorhandenen Möglichkeiten das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 8, 9 und/oder 10 ableisten. Schüler der allgemeinbildenden Gymnasien führen das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 9 oder 10 durch. Sofern das Konzept zur Berufs- und Studienorientierung der Schule dies vorsieht, kann das Betriebspraktikum auch in der Klassenstufe 8 stattfinden.
3.
Der Schüler lässt sich zu Beginn seines Betriebspraktikums von dem Betrieb über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Betriebsordnung informieren.
4.
Der Schüler hat täglich einen kurzen Tätigkeitsbericht anzufertigen, der der Auswertung des Betriebspraktikums nach Ziffer II Nr. 4 Satz 2 Buchst. d dienen soll. Im Falle seiner Erkrankung haben der Schüler oder seine Eltern die Schule und den Praktikumsbeauftragten zu benachrichtigen.
5.
Jeder Schüler soll während seiner Schulzeit mindestens ein Betriebspraktikum ableisten. Im Konzept der Schule zur Berufsorientierung kann ein zweites, gegebenenfalls kürzeres Betriebspraktikum für Schüler der Mittelschule und der Förderschule verankert werden. Das zusätzliche Betriebspraktikum kann auch vor dem verbindlichen Betriebspraktikum ab Klassenstufe 7 realisiert sowie in Beruflichen Schulen und in Einrichtungen von Bildungsträgern, die ein praktisches Tätigwerden sowie den Einblick in mehrere Berufsfelder ermöglichen, durchgeführt werden. Sofern für Schüler des Gymnasiums ein zweites Betriebspraktikum vorgesehen ist, soll dieses vorrangig im Sinne der Studienorientierung ausgerichtet sein und möglichst in Einrichtungen der Hochschulen durchgeführt werden.

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen (VwV-Betriebspraktika) vom 13. Juli 2000 (MBl. SMK S. 146), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2002 (MBl. SMK S. 138), außer Kraft.

Dresden, den 3. März 2009

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2009 Nr. 4, S. 100
    Fsn-Nr.: 710-V09.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013