1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Teilhabe

Vollzitat: RL Teilhabe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 289), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(RL Teilhabe)

Vom 12. März 2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Die Förderung der Teilhabe soll unter der Prämisse solidarischen Handelns gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen ermöglichen. Zur Verwirklichung eines selbstverantworteten und selbstbestimmten Lebens sollen offene Angebote individuell und flexibel gestaltet werden können. Integration und Teilhabe sind Leitlinien für die Förderung.
1.2
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, ist es Aufgabe des Landes, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken. Nach § 1 Absatz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung, ist es Aufgabe aller Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Freistaates Sachsen, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Integration im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Inklusionsgesetzes aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Der Freistaat Sachsen gewährt deshalb Zuwendungen für Projekte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zielstellung gemeinnütziger Verbände und Organisationen, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist dabei besonders zu berücksichtigen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Entwicklung und Aufbau neuer Angebote oder grundlegende Erweiterung von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
a)
am Leben in der Gesellschaft und
b)
am Arbeitsleben
und
2.2
Projekte zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten, insbesondere
a)
Veranstaltungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, wie zum Beispiel Begegnungstage oder Kultur- und Sportveranstaltungen,
b)
Projekte der Erwachsenenbildung für Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Seminare oder Tagungen,
c)
Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte zur fachlichen Weiterentwicklung von ambulanten Diensten, interdisziplinären Frühförderstellen oder offenen Angeboten für Menschen mit Behinderungen und zur Weiterentwicklung der fachspezifischen Kompetenz der Fachkräfte und
d)
Projekte zur träger-, fach- oder territorial übergreifenden Vernetzung beziehungsweise Kooperation von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können geeignete natürliche und juristische Personen sein, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind. Selbsthilfegruppen im Sinne von Teil 2 Abschnitt A Ziffer IV der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 29), in der jeweils geltenden Fassung, können nicht Zuwendungsempfänger sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, solange und soweit für sie nicht eine unmittelbare Finanzierungsverpflichtung durch einen gesetzlich zuständigen Leistungsträger besteht. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Projekt eine Förderung nach der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 43) beantragt worden ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Die Zuwendung erfolgt in Form eines verlorenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt. Bei kommunalen Körperschaften werden Zuwendungen abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 10 000 Euro beträgt.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Bei geförderten Personalausgaben ist sicherzustellen, dass vom Zuwendungsempfänger beschäftigte Personen nicht besser gestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete. Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
5.4
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5
Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel können Projekte mit einer Laufzeit bis höchstens drei Jahre gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann ergänzend zu dieser Richtlinie fachliche Schwerpunkte für die Förderung festlegen.

7. Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
7.2
Anträge auf Förderung sind spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Beginn des Projekts auf den entsprechenden Antragsformularen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für Projekte mit einer Laufzeit von mehr als neun Monaten sind spätestens drei Monate vor Beginn des Quartals einzureichen, in dem das Projekt beginnen soll.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
7.3
Überregional tätige Verbände der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen können an Stelle einzelner Projektanträge bis zum 31. Oktober eines Jahres einen Gesamtantrag für alle im Verlauf des Folgejahres geplanten Projekte stellen. Über diesen Gesamtantrag wird mit einem einheitlichen Bescheid entschieden. Von einem überregional tätigen Verband ist in der Regel auszugehen, wenn der Verband in mindestens 3 Landkreisen oder Kreisfreien Städten aktiv ist.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Ausnahmen oder Abweichungen von den in den Nummern 5.2, 5.4, 5.5, 6 und 7.3 festgelegten Förderkriterien zulassen.

9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Teilhabe vom 9. April 2009 (SächsABl. S. 751), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 289
    Fsn-Nr.: 5584-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022