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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 29.02.2012

Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung – SächsStrUIVO)

Vom 2. April 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Aufgrund von § 48 Abs. 5 und § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Abgrenzung

Die Abgrenzung der Unterhaltung und Instandsetzung von der Erneuerung und sonstigen Aufgaben im Einzelfall erfolgt aufgrund des Abgrenzungskatalogs, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2
Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2011 tritt gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) an Stelle des im Abgrenzungskatalog genannten Landesamtes für Straßenbau und Verkehr das nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (SächsGVBl. S. 628), jeweils örtlich zuständige Straßenbauamt. 1

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 2. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage
(zu § 1)

Abgrenzungskatalog der Erhaltungsmaßnahmen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung sowie sonstiger Aufgaben, die durch die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie das Landesamt für Straßenbau wahrzunehmen sind

Inhaltsübersicht

0.
Vorbemerkungen
1.
Fahrbahnen
1.1
Fahrbahninstandsetzung
1.2
Durchlässe
1.3
Grünpflege, Lichtraumprofil, Baumkontrollen
1.4
Bankette
1.5
Gräben, Mulden, Sickerleitungen, Schächte
1.6
Böschungen
1.7
Borde, Rinnen
1.8
Schächte, Abläufe, Rohrleitungen
2.
Ausstattungen
2.1
Schutzplanken
2.2
Leitpfosten, Stationszeichen
2.3
Fahrbahnmarkierungen
2.4
Verkehrszeichen einschließlich Aufstellvorrichtung (Normalverkehrszeichen)
2.5
Wegweisung (Großverkehrszeichen)
2.6
Lichtsignalanlagen
2.7
Fußgängerüberwege
2.8
Beleuchtungsanlagen
2.9
Blendschutz
2.10
Wildschutzzäune
2.11
Amphibienschutzanlagen
3.
Nebenanlagen
3.1
Stützpunkte und Gehöfte
3.2
Regenrückhaltebecken, sofern Erdbauwerke
3.3
Pumpstationen
3.4
Leichtflüssigkeitsabscheider (LFA)
3.5
Parkplätze und Zubehör
4.
Ingenieurbauwerke
4.1
Brücken
4.2
Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076, Punkt 3.1.2
4.3
Tunnel
4.4
Trogbauwerke
4.5
Stützbauwerke
4.6
Lärmschutzbauwerke der freien Strecke, nicht auf Brücken
4.7
sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.1.7
4.8
andere Bauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.2
5.
Sonstiges
5.1
Glättemeldeanlagen
5.2
Bestandsdatenerfassung, Bestandsdatenpflege
5.3
Verkehrszählungen mit Personal oder Zähleinrichtungen
5.4
Zustandserfassung der Straßenverkehrsanlage
5.5
mobile und stationäre Funkmeldeanlagen
5.6
Felssicherungen
5.7
Schadensbeseitigung von durch Dritte verursachten Schäden an Verkehrsanlagen
5.8
Winterdienst
5.9
Streckenwartung
0.
Vorbemerkungen
a)
Grundlage für die Abgrenzung der Erhaltungsmaßnahmen an Straßenverkehrsanlagen bilden die Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 1998/ Fassung 2003 (ZTV BEA-StB 98/03) mit den Begriffsdefinitionen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung, und darüber hinaus die Begriffsdefinitionen nach der Richtlinie für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01), Ausgabe 2001 sowie die Regelungen nach dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen – Version 1.1, 2004.
Die ZTV BEA-StB 98/03 und die RPE-Stra 01 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesslinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen. Das Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen kann beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingesehen werden. Da eine Vielzahl der zur Anwendung kommenden Erhaltungsmaßnahmen nicht mit den Begriffsdefinitionen der ZTV BEA-StB 98/03 und der RPE-Stra 01 abgedeckt werden kann, ist es erforderlich, eine weitere Präzisierung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen dieses Abgrenzungskatalogs vorzunehmen. Mit diesem Abgrenzungskatalog können dennoch nicht alle möglichen und denkbaren Spezialfälle erfasst werden. Zukünftig auftretende Sonderfälle sind ebenfalls auf der Grundlage der Begriffsdefinitionen nach ZTV BEA-StB 98/03, nach der RPE-Stra 01, dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst und sinngemäß zu diesem Abgrenzungskatalog zu bestimmen. Leistungen der baulichen Unterhaltung, die bereits in den Leistungspositionen des Leistungsheftes des Bundes definiert sind, gehören zur betrieblichen Unterhaltung. Das sind unter anderem Leistungen im Sinne von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Verhinderung oder Beseitigung von Funktionsstörungen an den Verkehrsanlagen oder Ausstattungen.
b)
Die im Abgrenzungskatalog dargestellten Aufgaben des Landesamtes für Straßenbau beziehen sich nur auf die Bundes- und Staatsstraßen, da die Landkreise Verwaltung, Planung, Bau und Erneuerung der Kreisstraßen in eigener Zuständigkeit vornehmen.
c)
Die Unterhaltung der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen erfolgt im Hinblick auf einen effizienten Einsatz des Straßenunterhaltungspersonals sowie der Fahrzeuge, Geräte und Gehöfte gemeinschaftlich. Wesentliche Grundlage für die verantwortliche Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht auf den Bundes-, Staats- und Kreisstraßen durch die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Durchführung der Streckenwartung entsprechend den Erfordernissen. Für die Durchführung der Streckenwartung halten die Straßenmeistereien das Personal und die Technik vor. Grundlage für die Ausführung der Streckenwartung bildet die jeweils gültige Fassung der Dienstanweisung für Streckenwartung. Die außergerichtliche und gerichtliche Klärung von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen möglicher Verletzung der Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der für die jeweilige Verkehrssicherung zuständig ist.
d)
Die im Katalog vorgenommene Abgrenzung der betrieblichen und baulichen Unterhaltung sowie der Instandsetzung von der Erneuerung und sonstiger Aufgaben dient ausschließlich der Zuordnung der Leistungen zu den Aufgabenträgern. Die Zuordnung der Leistungen zu den Haushaltstiteln der einzelnen Baulastträger erfolgt dagegen auf Grundlage der Buchungsanweisung zur Durchführung der gemeinsamen Unterhaltung der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und zur Buchung und Abrechnung des Gemeinschafts- und Direktaufwandes im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Leistungsheft des Bundes. Die Buchungsanweisung kann beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingesehen werden.

DIN-Normen, auf die in dieser Anlage verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Abgrenzungskatalog

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 165
    Fsn-Nr.: 471-4.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2012