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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer vom 18. September 2000 (SächsABl. S. 820)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer
(POWaBau)

Vom 18. September 2000

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. Februar 1999 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach § 41 Sätze 2 bis 4, § 47 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), die folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung und für die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer:

Abschnitt 1
Prüfungsausschuss

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an (§ 37 Abs. 2 BBiG). 

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder in nicht ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehöriger im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. der Verlobte,
  2. der Ehegatte,
  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  4. Geschwister,
  5. Kinder der Geschwister,
  6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  7. Geschwister der Eltern,
  8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Der Vorsitzende legt jeweils den Protokollführer fest. Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine, wobei der Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres berücksichtigt werden.

(2) Die zuständige Stelle soll die Prüfungstermine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise bekannt geben.

(3) Wird die Zwischen- oder Abschlussprüfung teilweise mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, setzt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage an. Können einheitliche Prüfungstage nicht sichergestellt werden, dürfen überregionale Prüfungsaufgaben nicht übernommen werden.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung
und die Abschlussprüfung

(1) Zur Zwischenprüfung ist zuzulassen, wer mindestens die Hälfte der Ausbildungsdauer vollendet hat.

(2) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG):

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(3) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG). Der Nachweis der Behinderung ist rechtzeitig unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen.

(4) Von der Voraussetzung der Teilnahme an der Zwischenprüfung nach Absatz 2 Nummer 2 kann abgesehen werden, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung aus einem wichtigen Grunde nicht ablegen konnte und wenn bis zum Beginn seiner Abschlussprüfung eine Zwischenprüfung nicht mehr stattfindet. Der Nachweis des wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des Wasserbauers tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer entspricht (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Ausbildende hat den Auszubildenden mit dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der vorgeschriebenen Anmeldeformulare bei der zuständigen Stelle zur Zwischen- oder Abschlussprüfung anzumelden. Der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist die Bestätigung des Ausbildenden beizufügen, dass das Berichtsheft geführt worden ist.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind beizufügen:

1.
in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1
 
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
 
b)
die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist; der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmer das Berichtsheft der Anmeldung beizufügen haben,
 
c)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
 
d)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
 
e)
im Falle des § 12 eine amtliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
2.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
 
a)
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3,
 
b)
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
 
c)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
 
d)
im Falle des § 12 eine amtliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung,
 
e)
die zeitliche Darstellung des beruflichen Werdeganges.
3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 26.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Zwischenprüfung und Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung soll dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich mitzuteilen.

(4) Wurde die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie widerrufen werden. Wird die Fälschung aus diesen Gründen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 12
Regelungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten – auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – zu erörtern.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer (Wasserbauer-Ausbildungsverordnung – WaBau-AusbV) vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 664, 914) in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter Nummern 2, 3 und Nummer 5 Buchst. a bis e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Durch die Zwischenprüfung ist der Ausbildungsstand der Auszubildenden zu ermitteln; gegebenenfalls ist die weitere Ausbildung entsprechend zu korrigieren.

(2) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Wasserbauer-Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen.

§ 14
Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.

(2) Die Fertigkeitsprüfung besteht aus zwei Arbeitsproben. Diese erstrecken sich auf die in der Wasserbauer-Ausbildungsverordnung aufgeführten praktischen Arbeiten. Insgesamt soll die Fertigkeitsprüfung fünf Stunden nicht überschreiten (§ 8 Abs. 3 WaBau-AusbV).

(3) Die Kenntnisprüfung wird als schriftliche Prüfung durchgeführt. Sie soll insgesamt höchstens drei Stunden betragen und folgende Prüfungsfächer umfassen:

  1. Technologie (Baustoffe, Arbeitstechniken),
  2. Technische Mathematik,
  3. Technisches Zeichnen.

Einzelheiten sind in § 8 Abs. 4 und 5 WaBau-AusbV geregelt.

§ 15
Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild (§ 4 WaBau-AusbV) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zehn Stunden vier Arbeitsproben durchführen (§ 9 Abs. 2 WaBau-AusbV).

(3) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll auf mindestens zwei Tage verteilt werden und folgende Prüfungsfächer umfassen:

  1. Technologie,
  2. Technische Mathematik,
  3. Technisches Zeichnen,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Prüfungsinhalte und Bearbeitungszeit der einzelnen schriftlichen Prüfungsaufgaben richten sich nach § 9 Abs. 3 bis 5 WaBau-AusbV.

(4) Die schriftliche Kenntnisprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. In diesen Fällen wird der Prüfling möglichst frühzeitig informiert. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(5) Alle für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge, Schreib- und Zeichenmaterialien werden zur Verfügung gestellt.

§ 16
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Wasserbauer-Ausbildungsverordnung. Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, wenn diese von Gremien erstellt wurden, die entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt sind. Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

§ 17
Nichtöffentlichkeit der Prüfung

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle anderen Personen die Teilnahme gestatten, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 18
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die schriftliche Prüfung und die Anfertigung von Arbeitsproben sind unter Aufsicht durchzuführen. Dies soll sicherstellen, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf sind Niederschriften zu fertigen.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder den Prüfungsablauf zu stören, so verwarnt ihn die Aufsichtführung und nimmt in das Protokoll einen Vermerk auf, aus dem die Art des Täuschungs- oder Störversuches ersichtlich ist. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung fort. In schweren Fällen kann die Aufsichtführung ihn vorläufig von der Fortsetzung der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist von dieser Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsteile können jedoch anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Rücktritt der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers.

(4) Hat ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorgelegen, so legt der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers einen möglichst frühzeitigen neuen Prüfungstermin fest.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 22
Bewertung

(1) Jeder Prüfungsteil ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten.

(2) Weichen die Einzelbewertungen der Korrektoren einer Arbeit der Kenntnisprüfung um nicht mehr als 15 vom Hundert Punkten voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Eine Rundung findet nicht statt. Bei größeren Abweichungen findet ein Stichentscheid durch einen dritten Prüfer statt. Die Bewertung des Stichentscheides muss innerhalb des durch die Bewertung der Erst- und Zweitprüfer bestimmten Punkterahmens liegen.

(3) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Maßstab zu bewerten:

Maßstab
Punkte Leistung
100 bis 87,50 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut)
87,49 bis 75,00 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut)
74,99 bis 62,50 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend)
62,49 bis 50,00 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend)
49,99 bis 25,00 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind (mangelhaft)
24,99 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind (ungenügend).

Die Bewertung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(4) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:

Noten
Note ist gleich Bewertung
sehr gut = 1,00 – 1,49
gut = 1,50 – 2,49
befriedigend = 2,50 – 3,49
ausreichend = 3,50 – 4,49
mangelhaft = 4,50 – 5,49
ungenügend = 5,50 – 6,00.

§ 23
Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Zwischenprüfung fest und händigt dem Auszubildenden eine schriftliche Bescheinigung aus. Auf Verlangen des Ausbildenden werden ihm die Ergebnisse der Zwischenprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 41 Satz 3 BBiG).

§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses bei der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und ermittelt die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung mit Hilfe des arithmetischen Mittels.

(2) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und in der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(4) Unbeschadet des § 27 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass in Prüfungsteilen oder in bestimmten Prüfungsfächern (§ 15) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Ebenso kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von einem nochmaligen Anfertigen von Arbeitsproben befreien, wenn hierbei bereits mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und diese Arbeitsproben auch in der Wiederholungsprüfung geprüft werden.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG“,
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  6. die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
  7. das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 26
Nichtbestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil eine ausreichende Leistung nicht erbracht wurde und welcher Prüfungsteil in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden braucht.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 27 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 27
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nichtbestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Beschluss des Prüfungsausschusses nach § 24 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 28
Verfahrensfehler

(1) Die zuständige Stelle kann Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (Fertigkeits- oder Kenntnisprüfung) ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen.

§ 29
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 30
Prüfungsunterlagen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungsunterlagen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Ablauf der Prüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.

§ 31
Umschulung

(1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 47 BBiG anzuwenden.

(2) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er eine gelenkte und von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme absolviert hat.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung des Umschülers.

(4) § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

§ 32
In-Kraft-Treten und Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft. Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 13. September 2000 – Az.: 13-6041.90/5 – genehmigt.

Leipzig, den 18. September 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 42, S. 820

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 17. März 2005