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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 93/2000

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 93/2000 vom 8. November 2000 (SächsABl. SDr. S. S 280; 2001 S. 958)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 93/2000

Vom 8. November 2000

[Berichtigt durch RL vom 6. August 2001 (SächsABl. S. 958)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Durch die Förderung der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen soll der Waldanteil des Freistaates Sachsen von derzeit 27 auf 30 vom Hundert der Landesfläche erhöht werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Artikels 31 (Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen vom 17. Mai 1999 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80), dem genehmigten „Enwicklungsplan für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Abs. 1 bis 3 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398).
Die Zuwendung wird im Rahmen verfügbarer Hauhaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne der Richtlinie sind:
2.1.1
Erstaufforstung
als Neubegründung von Wald durch Saat oder Pflanzung einschließlich der Kulturvorbereitung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen.
2.1.2
Pflege und Schutz der Kultur
beinhaltet die Kulturpflege, Schutzmaßnahmen gegen biotische Schadfaktoren und die Nachbesserung beziehungsweise Komplettierung bei Erstaufforstung beziehungsweise natürlicher Bewaldung während der ersten fünf Jahre sowie Kulturpflege bei Erstaufforstungsmaßnahmen, die auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bewilligt wurden.
2.1.3
Ausgeschlossen von der Förderung
ist die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen. Für die Aufforstung mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit (weniger als 15 Jahre) werden keine Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur) und Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie) gewährt.
2.2
Gewährt wird im Sinne der Richtlinie
eine Prämie (Erstaufforstungsprämie) zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Erstaufforstung beziehungsweise natürlichen Bewaldung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung):
 
a)
natürliche Personen,
 
b)
Personengesellschaften,
 
c)
juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts,
 
sofern sie nicht nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
3.2
nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur):
 
a)
natürliche Personen,
 
b)
Personengesellschaften,
 
c)
juristische Personen des Privatrechts,
 
sofern sie nicht nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
3.3
nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
3.3.1
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Vereinigungen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25 vom Hundert ihrer Arbeitszeit land- und/oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten widmen. Dem gleichgesetzt ist ein Einkommensanteil von 25 vom Hundert aus Land- und Forstwirtschaft.
Von einem entsprechenden Anteil der Arbeitszeit wird ausgegangen, wenn im Einzelbetrieb mindestens 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 10 ha Sonderkulturen oder 200 ha Waldflächen beziehungsweise entsprechende Anteilsflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr selbst bewirtschaftet werden.
3.3.2
Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Privatrechts, sofern sie nicht nach Nummer 3.3.1 antragsberechtigt oder nach Nummer 3.4 ausgeschlossen sind.
3.3.3
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
3.4
Ausgeschlossen sind:
3.4.1
Zuwendungsempfänger, die nach Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates eine Zuwendung für den Vorruhestand und/oder eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989, (BGBl. I S. 233) erhalten.
3.4.2
Bund, Land, zentrale oder regionale Gebietskörperschaften oder öffentliche Unternehmen, juristische Personen, an denen diese mit mindestens 50 vom Hundert des Kapitalvermögens beteiligt sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzung für die Förderung ist eine Erstaufforstungsgenehmigung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft.
Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer oder Besitzer der Flächen sein. Im Falle der Beantragung von Maßnahmen durch Pächter ist die Einverständniserklärung des Eigentümers vorzuweisen. Für Flächen von Eigentümern, welche nach Nummer 3.4.2 von der Förderung ausgeschlossen sind, wird keine Zuwendung gewährt. Vor Bewilligung beziehungsweise Genehmigung des vorzeitigen Beginns darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Rekultivierungsmaßnahmen nach Bergrecht sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601) oder nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632 ff.) sind nicht förderbar.
4.2
nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung)
 
Die förderfähige zusammenhängende Mindestfläche für Erstaufforstungen beträgt 0,2 ha. Eine Unterschreitung der Mindestfläche ist nur unmittelbar angrenzend an Waldflächen zulässig.
Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist die Begründung einer Kultur mit einer oder mehreren Mischbaumarten mit einem Flächenanteil von mindestens 25 vom Hundert. Bei Aufforstungen mit Nadelbaumarten ist der Mischungsanteil mit Laubbaumarten zu erbringen.
Die Erstaufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderbar. Die Bestimmungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) in der gültigen Fassung und die Empfehlungen der Landesforstverwaltung über die Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen sind bindend.
4.3
nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
 
Die Beantragung der Erstaufforstungsprämie muss in den zwei auf die Aufforstung folgenden Jahren erfolgen. Der Antragsteller der Beihilfe für die Erstaufforstung und die Erstaufforstungsprämie muss identisch sein.
Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die aufgeforsteten oder natürlich bewaldeten Flächen entsprechend § 16 SächsWaldG bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart/Zuwendungsform
 
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung in Form einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschüsse.
5.2
Umfang und Höhe der Zuwendung:
5.2.1
nach Nummer 2.1.1 (Erstaufforstung)
Zuschuss je nach Baumart von:
Zuschuss
Baumart Mindeststückzahl Stück/ha Betrag €/ha
Baumart Mindeststückzahl
Stück/ha
Betrag €/ha
Fichte, Douglasie,
sonstige Nadelbäume
1 500 2  045
Kiefer 5  000 2  556
Rot-Buche, Trauben-Eiche,
Stiel-Eiche
5  000 5  420
Linde, sonstige
Hartlaubbäume
2  000 4  090
Pappel, Weide und andere
schnellwachsende Arten
1  000 1  020
Sonstige Laubbäume,
Sträucher
2 000 2 045
5.2.2
nach Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur)
Während der ersten fünf Jahre nach der Erstaufforstung beziehungsweise Beginn der natürlichen Bewaldung betragen die Zuwendungen für Aufforstungen
 
mit Nadelbäumen 205 € je ha und Jahr,
 
mit Laubbäumen 435 € je ha und Jahr.
 
Flächenanteile von Nadelbäumen bis zu 25 vom Hundert werden entsprechend den Fördersätzen von Laubbäumen berechnet.
Abweichend hiervon betragen die Zuwendungen für Pflegemaßnahmen von Kulturen, die auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ bewilligt wurden,
 
maximal 128 € je ha und Jahr.
5.2.3
nach Nummer 2.2 (Erstaufforstungsprämie)
Die Prämie wird über einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Jahr der Aufforstung beziehungsweise Beginn der natürlichen Bewaldung gezahlt.
Sie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.1
    690 € je ha und Jahr.
Sie beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3.2
    205 € je ha und Jahr.
Bei einer wesentlichen Änderung des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommens je Hektar kann während der Programmlaufzeit für neu zu bewilligende Anträge eine Prämienanpassung erfolgen.
5.3
Förderobergrenze
Der Gesamtbewilligungsbetrag je Kalenderjahr darf im Regelfall bei natürlichen Personen 255 646 € und bei juristischen Personen und Personengesellschaften 511 292 € nicht übersteigen.
5.4
Bagatellgrenze
Anträge mit einem Gesamtförderbetrag der Maßnahme unter 256 € sind nicht förderfähig.
Für jährliche Auszahlungen der Erstaufforstungsprämie wird ein Mindestbetrag von 51 € festgelegt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Allgemeine
6.1.1
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselbe Maßnahme im Rahmen anderer Förderprogramme und nach Arbeitsfördergesetz schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
6.1.2
Bindungsfristen
Die Bindungsfrist beträgt 20 Jahre nach Auszahlung der Zuwendung für die Erstaufforstung.
6.2
Zusätzliche Auflagen bei Förderung nach
6.2.1
Nummer 2.1.2 (Pflege und Schutz der Kultur)
6.2.1.1
Erstaufforstung durch Saat und Pflanzung
Die Pflege der Kultur hat durch Freischneiden der Pflanzen im notwendigen Umfang und erforderlichenfalls durch Wildschutzmaßnahmen zu erfolgen. Pflanzenausfälle von mehr als 20 vom Hundert sind durch Nachbesserung zu ersetzen.
Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass fünf Jahre nach Begründung der Pflanzung mindestens 80 vom Hundert der Mindeststückzahlen nach Nummer 5.2.1 ohne wesentliche Beeinträchtigungen durch Wildverbiss auf der Fläche vorhanden sind.
6.2.1.2
Erstaufforstung durch natürliche Bewaldung
Durch die Maßnahmen ist sicherzustellen, dass acht Jahre nach Beginn der natürlichen Bewaldung mindestens 80 vom Hundert der Mindeststückzahlen nach Nummer 5.2.1 ohne wesentliche Beeinträchtigungen durch Wildverbiss auf der Fläche vorhanden sind.
Sofern die natürliche Bewaldung nicht durch Verschulden des Zuwendungsempfängers misslingt, ist eine spätere teilweise oder vollflächige Nachsaat oder -pflanzung nach Nummer 2.1.1 dieser Richtlinie förderfähig.
6.3
Die in Nummer 5.2, 5.3, 5.4 und 7.1 genannten Euro-Beträge sind bis 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, beim zuständigen Sächsischen Forstamt (FoA) oder der zuständigen Forstdirektion (FD) eingegangen ist.
Förderunschädlich ist es, wenn der Antrag bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingeht.
Anträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften mit einem Förderbetrag von über 25 565 € sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde samt Entscheidungsvorschlag beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Forstdirektion.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Abrechnung
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen.
Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche Richtigkeit fest.
Die verwaltungsmäßige Bearbeitung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.4
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt nur auf Grundlage des Zuwendungsbescheides und des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Kassenanweisung die Zuwendung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Das gesamte Verfahren für die Beantragung, Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
8
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 8. November 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2000 Nr. 7, S. 280

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002