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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zulassungsbeschränkungsverordnung

Vollzitat: Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 20. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 245)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter
(Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeVO)

Vom 20. Mai 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874),
2.
§ 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 246):

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie die Höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen zum Zulassungstermin 1. August 2009.

§ 2
Zulassungszahlen

Zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt werden Bewerber in folgender Zahl zugelassen (Zulassungszahl):

Zulassungszahl
Laufende Nummer Lehramt Zahl
1. Lehramt an Grundschulen: 89,
2. Lehramt an Mittelschulen: 96,
3. Lehramt an Förderschulen: 42,
4. Höheres Lehramt an Gymnasien: 78,
5. Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen: 43.

Wird die Zulassungszahl in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, können die nicht vergebenen Plätze auf andere Lehrämter übertragen werden. Die Übertragung darf nicht zu einer Überschreitung der fach- oder fachrichtungsbezogenen Begrenzung der Ausbildungsplätze nach § 3 führen.

§ 3
Begrenzung der Ausbildungsplätze

(1) Für das Lehramt an Förderschulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik auf 12,
2.
in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik auf 25,
3.
an Schulen für Körperbehinderte, an denen der Hauptschul- oder Realschulabschluss erworben werden kann, auf insgesamt 6, in den Fächern Deutsch und Mathematik auf jeweils 2 und im Fach Englisch auf 1; in den Fächern Biologie, Haushaltslehre, Sport, Technik und Wirtschaft sind Ausbildungsplätze nicht vorhanden,
4.
an Sprachheilschulen, an denen der Hauptschul- oder Realschulabschluss erworben werden kann, auf insgesamt 6, im Fach Sport auf 4, in den Fächern Biologie und Mathematik auf jeweils 3, im Fach Deutsch auf 2 und im Fach Geschichte auf 1; in den Fächern Haushaltslehre, Technik und Wirtschaft sind Ausbildungsplätze nicht vorhanden,
5.
in der Fächerkombination Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Sprachbehindertenpädagogik und Grundschuldidaktik auf 4 und
6.
in der Fächerkombination Körperbehindertenpädagogik in Verbindung mit Sprachbehindertenpädagogik und einem Fach gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2, § 31 Abs. 2 oder § 111 Satz 3, § 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf 2.

(2) Für das Höhere Lehramt an Gymnasien ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze im Fach Italienisch auf 3 und im Fach Griechisch auf 1 begrenzt.

(3) Für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen ist die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze wie folgt begrenzt:

1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Pflege mit der Vertiefungsrichtung Gesundheit auf 8,
2.
im Fach Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft auf 10,
3.
im Fach Sozialpädagogik auf 8,
4.
im Fach Umweltschutz und Umwelttechnik auf 4,
5.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik auf 10 und
6.
für Bewerber mit einer Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik mit einem allgemeinbildenden Zweitfach auf 15.

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Vorab werden die Bewerber zugelassen, die für Zulassungstermine ab 2007 wegen Mangels an Plätzen ununterbrochen erfolglose Bewerbungen im Freistaat Sachsen nachweisen. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 35 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen. Bewerber mit erfolglosen Bewerbungen für 2 Zulassungstermine werden vor Bewerbern mit erfolgloser Bewerbung für einen Zulassungstermin zugelassen.

(2) Vorab wird ein Bewerber zugelassen, wenn er

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat,
3.
a)
eine Dienstpflicht gemäß Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt,
 
b)
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet hat oder
4.
bereits zugelassen war, wegen der Dienstpflicht oder Tätigkeit nach Nummer 3 den Vorbereitungsdienst jedoch nicht antreten konnte.

Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden. Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nr. 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Die Zahl der gemäß Satz 1 zugelassenen Bewerber darf 10 Prozent der Zulassungszahl für das jeweilige Lehramt nicht übersteigen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber nach den Absätzen 1 und 2 die jeweilige Vorabzulassungsquote, richtet sich die Reihenfolge der Zulassung innerhalb der jeweiligen Zulassungsquote vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 und des Absatzes 2 Satz 3 nach Eignung und Leistung. Maßgebend ist die Gesamtnote in der Ersten Staatsprüfung oder einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesamtnote für jede wegen Mangels an Plätzen erfolglose Bewerbung im Freistaat Sachsen verbessert sich fiktiv um einen viertel Notenpunkt.

(4) Die nach der Vorabzulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind Bewerber ranggleich, haben Bewerber Vorrang, die einen Tatbestand nach Absatz 2 Satz 1 verwirklichen; im Übrigen entscheidet das Los.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZulbeschrVO) vom 19. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 325) außer Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 245
    Fsn-Nr.: 710-1.70/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Mai 2009

    Fassung gültig bis: 4. Juni 2010