1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Sechstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327)

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 19. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und außer in den Fällen des § 17b Abs. 4 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. In die Dreijahresfrist nach Satz 1 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „über den Prozentsatz nach Absatz 2a Satz 1 hinaus“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „können“ werden die Wörter „für ruhegehaltfähig erklärte“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „für ruhegehaltfähig erklärt“ werden durch die Wörter „als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Leistungsbezüge nach Absatz 6 gilt § 15a BeamtVG in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 mit solchen nach Absatz 6 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.“
2.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes“ gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Professoren, die nach § 62 SächsHSG berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben.“
3.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 84 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3, §§ 35, 84 Abs. 3“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „§§ 71 bis 73“ wird durch die Angabe „§§ 5 und 71 bis 73“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Verweisungen auf § 5 BeamtVG gelten als Verweisungen auf § 17b; die Regelungen in Abschnitt X des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.“
4.
Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:
 
„§ 17a
Hauptberuflichkeit
 
Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
 
§ 17b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
 
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
 
1.
das Grundgehalt,
 
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1,
 
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
 
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 13 Abs. 2a bis 4 und 7 ruhegehaltfähig sind,
 
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 52a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 BeamtVG in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Tritt ein Beamter innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W daraus in den Ruhestand und haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund dieses Wechsels verringert, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. August 2009 eingetreten sind, findet § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. August 2009 vorhandenen Versorgungsempfängers.“
5.
In der Anlage 6 wird die Angabe „230,58 EUR“ durch die Angabe „280,58 EUR“ ersetzt.
6.
In der Anlage 20 wird die Angabe „213,29 EUR“ durch die Angabe „259,54 EUR“ ersetzt.
7.
In der Anlage 25 wird die Angabe „237,27 EUR“ durch die Angabe „288,72 EUR“ ersetzt.
8.
In der Anlage 39 wird die Angabe „219,47 EUR“ durch die Angabe „267,07 EUR“ ersetzt.

Artikel 2
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2009/2010

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2009/2010“.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen hatten, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 40 EUR. Für Beamte und Richter, die sich im Monat Februar 2009 in Elternzeit befunden haben, gilt Satz 1 entsprechend; Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Elternzeit abgestellt wird.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. November 2007“ durch die Angabe „1. Februar 2009“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten spätestens mit den Bezügen für den dritten auf die Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 327) folgenden Monat eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 EUR ergibt.“
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „November 2007“ durch die Angabe „Februar 2009“ ersetzt.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Monats November 2007“ durch die Angabe „Monats Februar 2009“ und die Angabe „1. November 2007“ durch die Angabe „1. Februar 2009“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2007“ durch die Angabe „2009“ ersetzt.
4.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2009
 
(1) Ab dem 1. März 2009 erhöhen sich
 
1.
die Grundgehaltssätze um jeweils 40 EUR und
 
2.
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 EUR sowie
 
3.
um 3,0 Prozent
 
 
a)
die Grundgehaltssätze nach Nummer 1,
 
 
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
 
c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
 
d)
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
 
 
e)
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze (Gehaltssätze). Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(2) Die ab dem 1. März 2009 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 20.
(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2009 um 3,0 Prozent erhöht.“
5.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
 
„§ 20a
Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2010
 
(1) Ab dem 1. März 2010 erhöhen sich um 1,2 Prozent
 
1.
die Grundgehaltssätze,
 
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
 
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
 
4.
die Anwärtergrundbeträge,
 
5.
die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist,
 
6.
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
 
Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
(2) Die ab dem 1. März 2010 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 21 bis 34.
(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.
(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. März 2010 um 1,2 Prozent erhöht.“
6.
§ 22 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
7.
Die Anlagen 2 bis 39 werden durch die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Anlagen 2 bis 34 ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Das Sächsische Gesetz zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 5 bis 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 327
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009