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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landesbürgschaftsprogramm

Vollzitat: Landesbürgschaftsprogramm vom 26. Juni 2009 (SächsABl. S. 1189), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Richtlinie

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Sachsen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

Vom 26. Juni 2009 1

A
Voraussetzungen und Inhalt einer Bürgschaft

1.

Allgemeines

1.1
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Sachsen erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem „Prüfraster für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder” (bundeseinheitliche Prüfraster) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsentscheidung jeweils gültigen Fassung. Das bundeseinheitliche Prüfraster ist in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (www.foerderdatenbank.de) eingestellt.
1.2
Der Freistaat Sachsen übernimmt Rückbürgschaften für Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (im Folgenden BBS genannt) bis zur Höhe von 1 000 000 EUR im Einzelfall, soweit nicht in Abstimmung mit der Bundesrepublik Deutschland ein erhöhter gemeinsamer Rückbürgschaftsrahmen festgelegt ist, sowie für Bürgschaften durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (im Folgenden SAB genannt) ab 750 000 EUR bis zur Höhe von 2 500 000 EUR im Einzelfall. Die Entgegennahme, Bearbeitung, Begutachtung, Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die BBS beziehungsweise die SAB. Für die in die Rückbürgschaften des Freistaates Sachsen einbezogenen Bürgschaften gelten die Regelungen des Abschnittes A entsprechend. Darüber hinaus gelten jeweils gesonderte Regelungen.
1.3
Einzelheiten zu Landesbürgschaften des Freistaates Sachsen ab einer Höhe von 2 500 000 EUR sind in den Abschnitten B und C geregelt.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Staatsministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.
1.5
Landesbürgschaften nach diesen Richtlinien dürfen nur übernommen werden, soweit eine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen nach den Bürgschafts- und Beauftragungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommt.
1.6
Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden. Ungeachtet dessen kann der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, im Rahmen eines gemeinsamen Pilotprojektes mit der Bundesrepublik Deutschland für soziale oder gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen Rückbürgschaften gemäß der jeweiligen Rückbürgschaftserklärung übernehmen.
1.7
Für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus, sowie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gelten diese Richtlinien nicht.

2.

Verwendungszweck

Die Bürgschaft kann gewährt werden zur Besicherung von Krediten und Avalrahmen für folgende Maßnahmen:

2.1
in der Regel Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln;
2.2
in Ausnahmefällen zur Konsolidierung.
2.3
Bereits ausgereichte Kredite dürfen nicht nachträglich verbürgt werden. Dies gilt auch, soweit Kredite in eine Umfinanzierung einbezogen werden, es sei denn die Umfinanzierung ist mit einer entsprechenden Anpassung der Kreditkonditionen und im Übrigen mit einer nachhaltigen finanziellen Konsolidierung des Unternehmens verbunden.

3.

Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1
Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes die Rückzahlung der verbürgten Kredite bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muss.
3.2
Bürgschaften werden nur übernommen, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

4.

Antragsteller (Kreditnehmer)

4.1
Antragsberechtigt sind
 
4.1.1
 
gewerbliche Unternehmen (außer Unternehmen gemäß Nummer 1.6)
 
4.1.2
 
freiberuflich Tätige;
 
4.1.3
 
Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen, wenn damit eine nachhaltige Stärkung des Unternehmens verbunden ist.
4.2
Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er
 
4.2.1
 
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;
 
4.2.2
 
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt;
 
4.2.3
 
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;
 
4.2.4
 
über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.

5.

Kreditgeber

5.1
Die Bürgschaften des Freistaates Sachsen werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.
5.2
Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Freistaat Sachsen, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

6.

Inhalt, Umfang und Laufzeit von Bürgschaften

6.1
Bürgschaften werden nach diesen Richtlinien als Ausfallbürgschaften übernommen.
6.2
Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80 Prozent der verbürgten Kreditsumme nicht überschreiten, soweit das bundeseinheitliche Prüfraster nicht ausnahmsweise einen höheren Verbürgungsgrad zulässt. Die Haftung des Bürgen ist einschließlich aller Nebenforderungen auf dieses Obligo begrenzt (Höchstbetragsbürgschaft).
6.3
Die Laufzeit von Bürgschaften für Investitionsdarlehen darf 15 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen mit Laufzeiten bis zu 23 Jahren sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig. Bürgschaften für Betriebsmittelkredite sind auf längstens acht Jahre zu befristen und Betriebsmittelkreditlinien grundsätzlich ab der Hälfte der Laufzeit degressiv zu gestalten.
6.4
Die Bürgschaft erlischt – ungeachtet etwaiger Kredittilgungen und Obligorückführungen – nach Ablauf der im Bürgschaftsangebot festgelegten Laufzeit, wenn nicht der Kreditgeber unverzüglich die Einziehung der Forderung betreibt und dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen wird (Zeitbürgschaft).

7.

Sicherheiten

7.1
Der Kreditnehmer ist ungeachtet der Nummer 3.2 verpflichtet, bei Stellung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten.
7.2
Die Hereinnahme von besonderen Sicherheiten für den verbleibenden Haftungsanteil des Kreditgebers ist unzulässig. Gleiches gilt für eine Regelung, wonach dem Kreditgeber im Verwertungsfall die Erlöse aus den Kreditsicherheiten hinsichtlich seines Haftungsanteils vorrangig zugute kommen (Vorabbefriedigungsrecht).
7.3
Sämtliche Gesellschafter des Kreditnehmers haben bei Antragstellung ihre persönlichen Vermögensverhältnisse offen zu legen. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, müssen grundsätzlich für den zu verbürgenden Kredit eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe übernehmen. Im Einzelfall kann die Mithaftung sonstiger Personen verlangt werden.

B
Bürgschaftsverfahren

8.

Beauftragte des Freistaates Sachsen

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Dresden (im Folgenden PwC genannt), ist vom Staatsministerium der Finanzen beauftragt, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Staatsbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln.

Die PwC ist im Rahmen des ihr vom Staatsministerium der Finanzen erteilten Auftrages befugt, im Bürgschaftsverfahren für den Freistaat Sachsen tätig zu werden. Sie ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen den Freistaat Sachsen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

9.

Verfahren

9.1
Antragsverfahren
 
9.1.1
 
Anträge auf Übernahme einer Staatsbürgschaft sind in dreifacher Ausfertigung mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der PwC zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Staatsbürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.
 
9.1.2
 
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und gegebenenfalls dessen Gesellschaften bestehen.
 
9.1.3
 
Die PwC fordert Stellungnahmen des Fachministeriums und der zuständigen berufsständischen Vertretung (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) an.
 
9.1.4
 
Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der PwC ab.
 
9.1.5
 
Über den Antrag auf Übernahme einer Staatsbürgschaft berät der interministerielle Bürgschaftsausschuss des Freistaates Sachsen (im Folgenden Bürgschaftsausschuss genannt).
 
9.1.6
 
Dem Bürgschaftsausschuss gehören an je ein Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Vorsitzender) und des Staatsministeriums der Finanzen und weitere zu benennende Vertreter an.
 
9.1.7
 
Der Bürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen der Antragsteller und der Kreditgeber Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
 
9.1.8
 
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Bürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Falls das Fachministerium mit seiner ablehnenden Stellungnahme überstimmt werden sollte, muss die von der PwC zu fertigende Niederschrift auch die eingehende Begründung der Ablehnung durch das Fachministerium enthalten. Der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen stimmt nicht mit.
9.2
Bürgschaftsbewilligung
 
9.2.1
 
Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet – vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtags – das Staatsministerium der Finanzen.
 
9.2.2
 
Das Staatsministerium der Finanzen gibt seine Entscheidung über den Bürgschaftsantrag dem Kreditnehmer sowie dem Kreditgeber/der Treuhänderbank bekannt. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
 
9.2.3
 
Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und der PwC zugeleitet worden ist, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen gewährt Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen von vornherein andere Fristen festgelegt.
 
9.2.4
 
Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende/bekanntwerdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Bürgschaftsausschusses ergeben, der PwC unverzüglich mitzuteilen.
9.3
Bürgschaftsübernahme
 
9.3.1
 
Nach Bewilligung der Bürgschaft durch das Staatsministerium der Finanzen fordert die PwC den Kreditgeber und den Kreditnehmer auf, einen Kreditvertrag vorzulegen. In diesem Kreditvertrag müssen die von der PwC mitgeteilten Einzelheiten und die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag” (Anlage 1) berücksichtigt sein.
 
9.3.2
 
Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen (Nummer 9.3.1) berücksichtigt, veranlasst die PwC die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung an das Staatsministerium der Finanzen.
 
9.3.3
 
Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die vom Staatsministerium der Finanzen unterzeichnete Bürgschaftsurkunde ausgehändigt worden ist und der Kreditgeber die Bürgschaftsurkunde annimmt.

C
Sonstige Bestimmungen

10.

Kosten der Bürgschaftsübernahme

10.1
Für die Übernahme einer Staatsbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.
 
10.1.1
 
Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrages zu zahlen ist, beträgt 0,5 Prozent der beantragten Staatsbürgschaft, mindestens jedoch 250 EUR und höchstens 15 000 EUR.
 
10.1.2
 
Während der Laufzeit der Staatsbürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages beziehungsweise des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Im Einzelfall kann mit dem Antragsteller ein höheres Entgelt vereinbart werden. Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen.
10.2
Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird beziehungsweise – bei Inanspruchnahme des Freistaates Sachsen – der Kreditgeber der PwC den Ausfallbericht, der eine Feststellung der Höhe des Ausfalls ermöglicht, einreicht. Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor,
 
bei Verlängerung der Bewilligung (Nummer 9.2.3);
 
bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Staatsbürgschaft
 
Ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 10.1.1 geregelten Antragsentgeltes zu erheben.

11.

Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

12.

Anpassungsklausel

Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, die Anlagen 1 bis 2 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

13.

Prüfungs- und Auskunftsrechte

13.1
Das Staatsministerium der Finanzen und das zuständige Fachministerium sind berechtigt, beim Kreditgeber, bei der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und beim Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den staatsverbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach § 39 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
13.2
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nummer 13.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Freistaates Sachsen oder der PwC alle Unterlagen, soweit sie den staatsverbürgten Kredit betreffen, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium, dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
13.3
Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.
13.4
Dem Sächsischen Rechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 SäHO und die Auskunftsrechte nach § 95 SäHO zu.

14.

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 27. Februar 2009 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage 1

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag

1. Vorbemerkung

Die Formulierung des nach Nummer 9.3.1 der Bürgschaftsrichtlinien der PwC vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrags bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte zu regeln.

2. Individuelle Vertragsregelungen

Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mitteilung der PwC (Nummer 9.3.1) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:

2.1
Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.
2.2
Die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelungen genügen nicht.
2.3
Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.
2.4
Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen

3. Allgemeine Vertragsregelungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vergleiche die Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).

3.1
Abruf der Kreditmittel
Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.2
Sicherheiten
 
3.2.1
 
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Mitteilung der PwC aufgeführten Sicherheiten – soweit dort nicht anders festgelegt frei von Rechten Dritter – zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des staatsverbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Freistaates Sachsen.
 
3.2.2
 
Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der in der Mitteilung der PwC genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Freistaates Sachsen.
 
3.2.3
 
Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den staatsverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
 
3.2.4
 
Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen.
 
3.2.5
 
Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Freistaates Sachsen gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen den Freistaat Sachsen. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem Freistaat Sachsen geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn der bürgende Freistaat Sachsen befriedigt ist.
 
3.2.6
 
Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht vom Freistaat Sachsen verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Freistaat Sachsen verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere staatsverbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen staatsverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen staatsverbürgten Kredite mitsichern.
3.3
Verrechnung von Zahlungseingängen
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den staatsverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
3.4
Versicherungspflicht
Während der Laufzeit des staatsverbürgten Kredits sind sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
3.5
Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Staatsbürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu berücksichtigen.
3.6
Berichterstattung
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen beziehungsweise die Einnahmeüberschussrechnungen in bestätigter Form vorzulegen und die nach Beantragung der Staatsbürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.
3.7
Überlassung von Unterlagen
Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den staatsverbürgten Kredit betreffen, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium und dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen. Das gleiche Recht steht der PwC als Beauftragter des Staatsministeriums der Finanzen zu.
3.8
Einwilligungsbedürftige Änderungen
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung bei der PwC einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
 
3.8.1
 
Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile.
 
3.8.2
 
Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.
 
3.8.3
 
Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen.
 
3.8.4
 
Abschluss oder Änderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.
 
3.8.5
 
Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der PwC mitzuteilen.
3.9
Kündigung
Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
 
3.9.1
 
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den staatsverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;
 
3.9.2
 
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
 
3.9.3
 
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;
 
3.9.4
 
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
 
3.9.5
 
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des staatsverbürgten Kredits gefährdet wird;
 
3.9.6
 
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen aus Sachsen verlegt werden.
3.10
Steuergeheimnis
 
3.10.1
 
Der Kreditnehmer entbindet für den Fall der Kündigung des Kredits aus einem wichtigen Grund, der beim Kreditnehmer liegt, das Finanzamt gegenüber der bewilligenden Stelle von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses. Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist, kann die bewilligende Stelle die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben.
 
3.10.2
 
Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern in der Mitteilung der PwC keine andere Regelung getroffen wird, sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen.
 
3.10.3
 
Im Falle der Zusammenveranlagung gelten die Nummern 3.10.1 und 3.10.2 auch für die Ehegatten.
3.11
Kosten
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem staatsverbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen.
3.12
Treuhänderbank
Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber dem bürgenden Freistaat Sachsen als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nummer 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nummer 3.8 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

Anlage 2

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Nummer 9.3.2).

1.

Umfang der Bürgschaft

Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Freistaat Sachsen verlangter Prüfung beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Freistaat Sachsen zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 Prozent p.a. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Staatsbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Freistaat Sachsen gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

2.

Sicherheiten

Die für den staatsverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Freistaat Sachsen verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Freistaat Sachsen verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des staatsverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

3.

Verpflichtung des Kreditgebers

3.1
Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nummer 9.1.1) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des staatsverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
3.2
Der Kreditgeber ist verpflichtet, den staatsverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den staatsverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.3
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Staatsbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.4
Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der PwC unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
 
3.4.1
 
wenn sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern;
 
3.4.2
 
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den staatsverbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;
 
3.4.3
 
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
 
3.4.4
 
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen;
 
3.4.5
 
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
 
3.4.6
 
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des staatsverbürgten Kredits gefährdet wird;
 
3.4.7
 
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen aus Sachsen verlegt werden;
 
3.4.8
 
wenn sich aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen bei dem Kreditnehmer das Rating verschlechtert.
3.5
Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Staatsministeriums der Finanzen auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.
3.6
Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der PwC.
3.7
Die Abtretung oder Verpfändung der staatsverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung der PwC. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Staatsbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.8
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den staatsverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

4.

Ausfall

4.1
Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftsurkunde keine abweichende Regelung enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind.
4.2
Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen
 
bei Zahlungseinstellung;
 
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse;
 
bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO;
 
spätestens jedoch 1 Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge.
 
Der Ausfall wird vom Staatsministerium der Finanzen festgestellt.
4.3
Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter den Nummern 4.1 und 4.2
 
4.3.1
 
auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten. Nach erfolgter Abschlagszahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an den Freistaat Sachsen abzutreten.
 
4.3.2
 
nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zinsund Tilgungstermine seine Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.4
Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Freistaat Sachsen bei der PwC geltend. Das Staatsministerium der Finanzen zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den auf Grund der Staatsbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung des Freistaates Sachsen unter Vorbehalt.
4.5
Nach Befriedigung durch den Freistaat Sachsen ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf den Freistaat Sachsen zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf diesen übergehen.
4.6
Die auf den Freistaat Sachsen übergangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für den Freistaat Sachsen ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen (vergleiche Nummer 1) in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.7
Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen ein, für die der Freistaat Sachsen bereits aufgrund der Staatsbürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die PwC.
4.8
Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die PwC.
4.9
Der Freistaat Sachsen wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftsurkunde sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre.

5.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Dresden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 30, S. 1189
    Fsn-Nr.: 5500-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Februar 2009

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2013