Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anlage der Mittel des Kommunalen Vorsorgefonds
(VwV Vorsorgefondsmittelanlage)
Vom 15. Juni 2009 1
Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) wird mit dieser Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Anlage der Mittel des Kommunalen Vorsorgefonds bestimmt.
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I.
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Anlage der Mittel
- 1.
- Das Staatsministerium der Finanzen legt die dem Kommunalen Vorsorgefonds zufließenden Mittel einschließlich der Erträge zeitnah in Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts in einem Betrag an. Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich bestimmt im Vorfeld der Anlageentscheidung den Kreis der für eine Anlage in Frage kommenden Kreditinstitute. Aus diesen möglichen Anlagen, die den ergänzenden Anforderungen des Staatsministeriums der Finanzen entsprechen, wählt das Staatsministerium der Finanzen die Anlage mit der höchsten Rendite aus. Sollte kein Kreditinstitut an der Fondsanlage interessiert sein oder Zinssätze unterhalb denen des Freistaates zahlen, kann die Anlage auch in Schuldscheindarlehen des Freistaates Sachsen erfolgen.
- 2.
- Bei der Anlage bei einem Kreditinstitut werden anfallende Zinserträge und Kapitalrückflüsse auf einem verzinslichen Konto geführt. Die Bedingungen dafür sind mit dem für die Anlage zuständigen Kreditinstitut durch das Staatsministerium der Finanzen zu vereinbaren.
- 3.
- Bei der Anlage in Schuldscheindarlehen des Freistaates werden anfallende Zinserträge, Kapitalrückflüsse, Restbeträge aus der Mittelzuführung vorübergehend im Kassenbestand des Freistaates Sachsen geführt und bis zum nächsten Anlagetermin zu den Sätzen für Tagesgeldanlagen verzinst. Die Zinsen werden auf Basis des Durchschnitts der Zinssätze für Tagesgeldanlagen des Freistaates Sachsen für den aktuellen Monat ermittelt und dem Kommunalen Vorsorgefonds zugeführt.
- 4.
- Die Laufzeit der Anlage soll maximal 1 Jahr betragen und hat sich dabei an den festgelegten Entnahmezeitpunkten und Entnahmebeträgen zu orientieren. Besonderen finanzwirtschaftlichen Situationen zum Zeitpunkt des Anlageabschlusses sind durch vorzeitige Auflösungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
- 5.
- Die Anlage der Mittel erfolgt zu marktgerechten Bedingungen. Hierbei anfallende fremde Entgelte werden aus den Mitteln des Kommunalen Vorsorgefonds bezahlt.
- 6.
- Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich wird nach dem Anlageabschluss zeitnah über dessen Inhalt durch das Staatsministerium der Finanzen informiert.
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II.
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Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Juni 2009 in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2009
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland