Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung einzelbetrieblicher und überbetrieblicher Maßnahmen im Rahmen des Programmes „Absatzförderung in strukturschwächeren Regionen Sachsens“
Vom 5. August 1999
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) und nach Maßgabe der
Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Erschließung neuer Absatzmärkte für kleine und mittlere Unternehmen in strukturschwachen Regionen Sachsens mit dem Ziel der Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft durch Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Akzeptanz sächsischer Produkte.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Darstellung neuer Produkte – im nachfolgenden einzelbetriebliche Maßnahmen genannt – insbesondere bei:
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- Auslandsfachmessen und Fachmessen mit überregionaler Bedeutung im Inland;
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- der Erstellung von unternehmensspezifischen Präsentationsmaterialien – vorrangig in Fremdsprachen –, die sowohl den üblichen Werbeaufwand deutlich übersteigen als auch auf längere Zeit ihre Gültigkeit behalten und zur Erschließung neuer Absatzmärkte geeignet scheinen; ausgenommen hiervon sind Anzeigen in der Tages- bzw. Fachpresse sowie Werbung in Rundfunk und Fernsehen;
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- der Erschließung überregionaler bzw. ausländischer Märkte dienenden Symposien.
Weiterhin sind überbetriebliche Maßnahmen förderfähig, die den Absatz und den Export sächsischer Produkte unterstützen.
Dazu zählen:
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- Image- und Absatzförderkampagnen für regionale Produktgruppen (Dachmarken), die im Rahmen der Förderprogramme „Regionale Entwicklungskonferenzen 1996“ und „Absatzförderung in strukturschwächeren Regionen Sachsens“ neu entwickelt und eingeführt wurden, zum Ausbau und zur Festigung von Marktpositionen;
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- Neuentwicklung und Ersteinführung von Dachmarken für regionale Produktgruppen sowie Neuaufbau von Unternehmenskooperationen/Absatzgemeinschaften in den Fördergebieten, die im Rahmen der Förderprogramme „Regionale Entwicklungskonferenzen 1996“ und „Absatzförderung in strukturschwächeren Regionen Sachsens“ in den Vorjahren nicht als solche benannt waren;
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- Maßnahmen zur Stabilisierung, zum Ausbau und zur Ausrichtung von Unternehmenskooperationen/Absatzgemeinschaften;
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- Aufbau von Themen-/Systemangeboten mit branchenübergreifendem Hintergrund und deren Einführung und Durchsetzung am Markt.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Die begünstigten Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie müssen ihren Sitz innerhalb der nachfolgend definierten Fördergebietskulisse haben (Gebietsstand 10/96):
In der Region Südostsachsen sind es die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda, die Landkreise Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau, Bautzen (jedoch ohne die Stadt Bautzen), Sächsische Schweiz (jedoch ohne die Städte Pirna und Heidenau sowie die Kommunen Schönfeld-Weißig, Graupa, Birkwitz-Pratzschwitz, Dohna und Röhrsdorf), vom Weißeritzkreis die Kommunen Altenberg, Bärenfels, Bärenstein, Dippoldiswalde, Falkenhain, Geising, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgeb., Höckendorf, Malter, Obercarsdorf, Pretzschendorf, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg;
in der Region Erzgebirge/Vogtland die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Annaberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, vom Landkreis Freiberg die Kommunen Brand-Erbisdorf, Dorfchemnitz b. Sayda, Frauenstein, Großhartmannsdorf, Langenau, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-Bienenmühle, Sayda, vom Vogtlandkreis die Kommunen Adorf, Bad Brambach, Bad Elster, Erlbach, Grünbach, Hammerbrücke, Klingenthal/Sa., Landwüst, Leubetha, Markneukirchen, Morgenröthe-Rautenkranz, Mühlental, Schöneck/Vogtl., Tannenbergsthal/Vogtl., Wernitzgrün und Zwota;
in der Region Nord- und Mittelsachsen die Landkreise Torgau-Oschatz, Döbeln, Riesa-Großenhain, Mittweida.
- 3.1
- Zuwendungsempfänger für einzelbetriebliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes sein, soweit sie nicht der Nahrungs- und Genussmittelbranche angehören. Kleine und mittlere Unternehmen werden in der „Empfehlung der Kommission“ vom 3. April 1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nummer L 107/4 vom 30. April 1996, folgendermaßen definiert:
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- nicht mehr als 250 Beschäftigte,
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- Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Millionen Euro oder Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Millionen Euro,
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- Unternehmen, die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben oder wenn auf Grund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 Prozent oder mehr seines Kapitals im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen steht, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.
Soweit die Europäische Kommission neue Grenzen festlegt, finden diese Berücksichtigung.
- 3.2
- Zuwendungsempfänger für überbetriebliche Maßnahmen
Zuwendungsempfänger können die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und die Verbände des produzierenden Gewerbes, soweit sie Unternehmen – die nicht der Nahrungs- und Genussmittelbranche angehören – mit Sitz im Fördergebiet vertreten, sowie die Landkreise und Kommunen des Fördergebietes sein.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nummer 1 zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (
SäHO) werden angewandt.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zuwendungszweck bereits öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden oder beantragt wurden.
Private Verkaufsfördermaßnahmen bzw. Handelsaktivitäten einschließlich Hausmessen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bei der überbetrieblichen Förderung ist zusätzlich zu beachten, dass eine Zuwendung an eine kommunale Gebietskörperschaft ab einer Zuwendungshöhe von 500 000 DM durch den Zuwendungsempfänger eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde voraussetzt.
- 5.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und sind nur im Jahr der Bewilligung zweckentsprechend zu verwenden.
- 5.1
- Höhe der Zuwendung für einzelbetriebliche Maßnahmen
Beteiligungen von Einzelunternehmen an Fachmessen im Ausland und Fachmessen mit überregionaler Bedeutung im Inland werden maximal fünfmal im Kalenderjahr bezuschusst, jedoch nur dreimal aufeinanderfolgend für die gleiche Messe, mit einem Fördersatz von maximal 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben und einem Höchstbetrag von 25 000 DM je Beteiligung.
Gemeinschaftsstände von mindestens drei Unternehmen werden mit maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst, höchstens jedoch mit 25 000 DM je Unternehmen.
Die Erstellung von Präsentationsmaterialien kann innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nur einmalig mit einem Höchstfördersatz von 60 Prozent und einem Höchstbetrag von 40 000 DM erfolgen.
Davon abweichend können Unternehmen, die für die vorgenannte Maßnahme bereits in den beiden dem aktuellen Förderjahr vorangegangenen Jahren gefördert wurden, eine erneute Zuwendung erhalten, soweit in diesen beiden Vorjahren der maximale Zuwendungsbetrag von 40 000 DM nicht voll bewilligt wurde.
Für den Investitionsgüter produzierenden Bereich ist im Ausnahmefall anstelle von Druckmedien auch die Erstellung von Videos oder CD-ROM durch Dritte möglich.
Die Teilnahme an Symposien wird mit einem Fördersatz von maximal 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben und einem Höchstbetrag von 10 000 DM je Unternehmen bezuschusst.
Fahrt- und Übernachtungskosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Darüber hinaus darf die Summe aller einem Unternehmen gewährten „de-minimis“-Beihilfen innerhalb von drei Jahren ab Gewährung der ersten Beihilfe den Gesamtbetrag von 100 000 Euro nicht übersteigen (Mitteilung der Kommission über „de-minimis“-Beihilfen, Abl. KOM Nr. C 68/9 vom 6. März 1996).
Zuschüsse für einzelbetriebliche Maßnahmen können für folgende Ausgaben gewährt werden:
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- Miete für Messestand oder Messeaufbauten,
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- Miete für Ausstellungsflächen,
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- Ausgaben für Auf- und Abbau von Ausstellungsausrüstungen durch Dritte,
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- Transport der Ausstellungsgüter,
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- sonstige, mit der Errichtung der Ausstellungsfläche verbundene Ausgaben,
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- Gebühr für Teilnahme an Symposien,
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- Werbeausgaben für firmen- und produktspezifische Werbematerialien zur Erschließung des neuen Marktes, vorrangig in Fremdsprachen (Druckmedien, CD-ROM, Videos).
- 5.2
- Höhe der Zuwendung für überbetriebliche Maßnahmen
Die Förderung von Maßnahmen durch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Antragsteller erfolgt mit einem einmaligen Zuschuss bis zu maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. In die Vorhaben einbezogene Unternehmen sind an der Eigenfinanzierung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, jedoch mindestens zu 50 Prozent des durch den Zuwendungsempfänger zu tragenden Eigenanteils zu beteiligen.
Die Vergabe von Leistungen für überbetriebliche Maßnahmen hat durch den jeweiligen Antragsteller entsprechend der Verdingungsordnung für Leistungen zu erfolgen. Der Nachweis darüber ist durch den Antragsteller zu erbringen.
Vorleistungen sind nur förderfähig, wenn sie der unmittelbaren Vorbereitung der Maßnahmen dienen und mit diesen in direktem Zusammenhang stehen. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Anträge für die Durchführung von einzelbetrieblichen Maßnahmen sollen spätestens vier Wochen vor der geplanten Durchführung gestellt werden, darüber hinaus sind den Anträgen auf Förderung der Erstellung von Präsentationsmaterialien mindestens drei Angebote beizufügen.
Ein regionaler Vergabeausschuss schlägt Projekte zur Förderung überbetrieblicher Maßnahmen vor. Diesem gehören an: die Landräte beziehungsweise Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte des Fördergebietes, die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern, das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH sowie das Regierungspräsidium Dresden. Die Entscheidung über die Förderung der Projekte erfolgt einvernehmlich durch die Mitglieder des regionalen Vergabeausschusses.
- 7.
- Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7.1
- Verfahren für einzelbetriebliche Maßnahmen
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Benutzung des Antragsformulars an die Bewilligungsstelle zu richten. Bewilligungsstelle ist:
Anschrift | |
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Postanschrift: | Sächsische Aufbaubank GmbH
01054 Dresden |
Hausanschrift: | Sächsische Aufbaubank GmbH
Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. |
- 7.2
- Verfahren für überbetriebliche Maßnahmen
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für überbetriebliche Maßnahmen sind unter Benutzung der Antragsformulare unmittelbar an den Projektträger zu richten. Der Projektträger ist die
Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH (WFS)
Bereich Sonderprojekte
Bertolt-Brecht-Allee 22
01309 Dresden.
Der Projektträger leitet die vollständigen und vom Vergabeausschuss zur Förderung vorgeschlagenen Projekte/Anträge an die Bewilligungsbehörde zur Erteilung des Zuwendungsbescheides weiter. Der Projektträger unterstützt die Antragsteller/ Maßnahmeträger bei der Erarbeitung der Antragsunterlagen und nimmt eine Vorprüfung des Förderantrages vor. Die Bewilligungsbehörde ist das
Anschrift | |
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Postanschrift: | Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit PF 100 635 01076 Dresden. |
Hausanschrift: | Regierungspräsidium Dresden
Abteilung Wirtschaft und Arbeit Stauffenbergallee 2 01099 Dresden. |
- 8.
- In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und behält ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2000.
Dresden, den 5. August 1999
Der Sächsische Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer