Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen
Vom 16. Juni 1999
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
- 1.2
- Die Zuschüsse für Investitionen sollen die Leistungsfähigkeit der außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen durch Modernisierung der apparativen Ausrüstungen und der technischen Infrastruktur verbessern.
- 1.3
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Es werden folgende Maßnahmen gefördert:
- –
- die Verbesserung der apparativen Ausrüstungen,
- –
- die Verbesserung der technischen Infrastruktur,
- –
- die Durchführung baulicher Maßnahmen, soweit diese für die Betriebsführung der Gerätesysteme und die Einhaltung der technischen Sicherheits- und Gütebestimmungen für durchzuführende Forschungs- und Entwicklungsprojekte notwendig sind.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger sind außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen, die von der Treuhandanstalt als gemeinnützige Forschungseinrichtungen oder als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) privatisiert wurden.
- 3.2
- KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
- –
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- –
- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und
- –
- folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass eine wesentliche Verbesserung der apparativen Ausrüstung und der technischen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers erfolgt, die diesem die Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf internationalem Niveau ermöglicht.
- 4.2
- Die apparativen Ausrüstungen und die technische Infrastruktur, für die Zuschüsse beantragt werden, müssen in Zusammenhang mit bestimmten, laufenden oder geplanten Forschungs- und Entwicklungsprojekten stehen.
- 4.3
- Die Zuwendung ist an eine wirtschaftliche und effiziente Unternehmensführung beim Antragsteller gebunden.
- 4.4
- Die Antragsteller haben die wirtschaftliche Notwendigkeit der Förderung der Investitionen anhand ihres Wirtschaftsplanes darzulegen.
- 4.5
- Eine Zuwendung für Investitionen kann nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen wurden. Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
- 4.6
- Die Auswahl der geplanten Investitionsgegenstände und Leistungen ist durch mehrere Angebote zu belegen.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
- 5.3
- Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
- 5.5
- Für die Gewährung von Zuwendungen gelten folgende Höchstgrenzen:
Höchstgrenzen Beistrich Wo Satz – in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)90 vom Hundert – in KMU bei industrieller Forschung 70 vom Hundert – bei vorwettbewerblicher Entwicklung 45 vom Hundert - 5.5
- Es können höchstens 400 000 DM (200 000 ECU) pro Jahr und Antragsteller gewährt werden.
- 5.6
- Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar.
- 5.7
- Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
- –
- Ausgaben/Kosten für apparative Ausrüstungen und Investitionen zur Verbesserung der technischen Infrastruktur,
- –
- Montageausgaben/-kosten,
- –
- Einrichtungsausgaben/-kosten,
- –
- Ausgaben/Kosten für die Durchführung baulicher Maßnahmen gemäß Punkt 2.1 dieser Föderrichtlinie.
- 5.8
- Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltstechnischen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Str. 9, 01069 Dresden - 6.2
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 49a VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7
- In-Kraft-Treten
- Diese Förderrichtlinie tritt am 24. Juli 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.
Dresden, den 16. Juni 1999
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer