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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Maßnahmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden

Vollzitat: Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Maßnahmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden vom 22. März 1999 (SächsABl. S. 310)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
für die Förderung von Maßnahmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden

Vom 22. März 199

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Gemeinschaftlichen Förderkonzeptes der Europäischen Union für das Ziel-1-Gebiet in Deutschland (neue Bundesländer und Ost-Berlin) für 1994 – 1999 vom 29. Juli 1994 sowie der Operationellen Programme für den Freistaat Sachsen und der Operationellen Programme der Gemeinschaftsinitiativen 1994 – 1999, Teil Europäischer Sozialfonds (ESF), nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für einzelne arbeitsmarktpolitische Vorhaben und Projekte, die aus Mitteln des ESF im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der EU mitfinanziert werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweilige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuwendung soll gleichgestellte Zuschüsse anderer öffentlicher Stellen (für denselben Zweck) ergänzen. Die Mittel werden nachrangig gewährt. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktpolitisches Ziel verfolgt und sie eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.

Verfahren

Für das Verfahren gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (GVBl. S. 74) und die SäHO mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

Antragstellung

Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei dem zuständigen Consult-Büro1 einzureichen. Er muss alle zur Beurteilung der Notwendigkeit der Zuwendung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.

Bewilligung

Fonds- und Titelverwalter für die ESF- und Komplementärmittel des Freistaates Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit.¹

Die Entscheidung über die Zuwendungen erfolgt unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange, die in dem sogenannten Landeskoordinierungskreis (Sächsische Staatsministerien und Landesarbeitsamt Sachsen), als beratendem Gremium, geltend gemacht worden sind.

Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.

Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 49a VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG , soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.

Darüber hinaus sind gemäß Artikel 188c EG-Vertrag der Europäische Rechnungshof sowie gemäß Artikel 23 der Verordnung Nummer 2082/93 (EWG) die Europäische Kommission beziehungsweise von diesen beauftragte Stellen berechtigt, Maßnahmen, die aus dem ESF mitfinanziert werden, vor Ort zu prüfen.

Förderbare Maßnahmen

1.
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung
2.
Einstellung arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
3.
Existenzgründungen durch arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
1
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung
1.1
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen:
 
zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt zur Ausübung einer oder mehrerer spezifischer Berufstätigkeiten befähigen,
 
zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Einsatz neuer und zur Anpassung an moderne Produktions- und Managementverfahren in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
 
zur Ausbildung der Ausbilder und zur Umsetzung des Multiplikatorenprinzips in KMU.
1.2
Zuwendungsempfänger
 
sind vorrangig Träger mit Sitz im Freistaat Sachsen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zielgruppen der Förderung sind:
 
Arbeitslose (hier vor allem aus örtlichen Beschäftigungsmaßnahmen),
 
Personen, die aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen, die eine technologische Modernisierung oder Umgestaltung des Produktions- oder Managementsystems erforderlich machen, von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
 
Beschäftigte in KMU, sofern die Einführung neuer Verwaltungs-, Management- und Produktionsverfahren eine Anpassungsqualifizierung erforderlich macht,
 
Jugendliche, die nach Absolvierung der Schulpflicht eine Beschäftigung suchen,
 
mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
1.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.4.1
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
1.4.2
Bemessungsgrundlage
 
Bewilligungen aus dem Fonds können nach Artikel 2 der ESF-Verordnung 2084/93 (EWG) nach den gültigen Standardkostensätzen gewährt werden.
1.4.3
Höhe der Zuwendung
Es gelten folgende von der Europäischen Union genehmigte Richtwerte für Stundensätze je Teilnehmer an den aufgeführten Maßnahmearten:
Richtwerte
Beistrich Gegenstand Betrag
Basis- und mittlere Ausbildung: 15,00 DM
Ausbildung auf Hochschulniveau und in innovativen Technologien: 20,00 DM
Maßnahmen für Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind: 25,00 DM
  Die Richtwerte betreffen die Kalkulation der förderfähigen Kosten (zum Beispiel Fahrtkosten) einschließlich etwa zu zahlender Unterhaltsleistungen an die Teilnehmer.
2
Einstellung arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
2.1
Zielstellung
Wiedereingliederung arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen in das Erwerbsleben.
2.2
Zielgruppen
Arbeitslose 2 und von Arbeitslosigkeit bedrohte² Personen, deren Einstellung nicht nach § 415 Abs. 3 Sozialgesetzbuch III (Lohnkostenzuschuss Ost für Wirtschaftsunternehmen) gefördert werden kann und die folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
 
Frauen
 
Jugendliche unter 25 Jahre
 
Alleinerziehende
 
Behinderte
 
;Sozialhilfeempfänger
 
Hochschulabsolventen, deren erfolgreicher Hoch- beziehungsweise Fachhochschulabschluss maximal drei Jahre zurückliegt und die vor Einstellung mindestens drei Monate bei einem sächsischen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind.
2.3
Zuwendungsempfänger
Arbeitgeber (natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten Rechts)
2.4
Fördervoraussetzungen
2.4.1.
Arbeitgeber mit
 
 
a)
Firmensitz im Freistaat Sachsen
 
 
b)
maximal 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
2.4.2
einzustellende Person hat Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
2.4.3
das Arbeitsverhältnis ist zusätzlich zu den in den vergangenen zwölf Monaten im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnissen
2.4.4
unbefristeter Arbeitsvertrag
 
mindestens 20 Stunden/Woche sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
 
tarifvertragliche beziehungsweise ortsübliche Vergütungsbedingungen
2.4.5
grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung bei:
 
Einstellung eines Auszubildenden durch das ausbildende Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Abschluss der Lehre
 
Einstellung einer Person innerhalb von zwölf Monaten im Anschluss an eine Arbeitsbeschaffungs- beziehungsweise Strukturanpassungsmaßnahme bei demselben Arbeitgeber.
2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.5.1
2.5.1
 
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
2.5.2
Förderumfang
 
je zusätzliches Vollzeit-Arbeitsverhältnis bis 300 DM pro Woche (bei einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis entsprechend reduziert) für 52 Wochen, abzüglich etwa gewährter Förderungen anderer öffentlicher Stellen für denselben Zweck (zum Beispiel Einarbeitungszuschuss, Lohnkostenzuschuss, Eingliederungsbeihilfe), das heißt maximal 15 600 DM, jedoch nicht mehr als der Differenzbetrag.
2.6
Antragsunterlagen
 
Folgende Unterlagen sind beizubringen:
2.6.1
Nachweis der Beschäftigung auf Dauer der einzustellenden Person im Freistaat Sachsen (Arbeitsort) (zum Beispiel durch Arbeitsvertrag und Anmeldung zur Sozialversicherung)
2.6.2
Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Freistaat Sachsen (zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung)
2.6.3
Nachweis der Arbeitslosigkeit beziehungsweise Bedrohung von Arbeitslosigkeit der einzustellenden Person (zum Beispiel Bewilligungs-/Aufhebungsbescheid eines sächsischen Arbeits- beziehungsweise Sozialamtes, gegebenenfalls Kündigung des vorherigen Arbeitgebers)
2.6.4
Nachweis über die Zusätzlichkeit des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Lohnjournal der letzten zwölf Monate vor der Einstellung)
2.6.5
Amtliche Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes).

Die Antragsunterlagen für Einstellungen im Jahr 1999 müssen spätestens am 30. November 1999 vollständig im Consult-Büro vorliegen.

3
Existenzgründungen durch arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen
3.1
Zielstellung und Zweck
 
Wiedereingliederung arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen in das Erwerbsleben
Sicherung des Lebensunterhaltes bei einer Existenzgründung.
3.2
Zielgruppen
 
Arbeitslose² und von Arbeitslosigkeit² bedrohte Personen.
3.3
Zuwendungsempfänger:
 
Natürliche Personen (Existenzgründer/in)
3.4
Fördervoraussetzungen
3.4.1
Person hat Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
3.4.3
Existenzgründung im Freistaat Sachsen
3.4.3
Tragfähiges Konzept für die beabsichtigte Unternehmung.
3.4.4
Die Förderung für den Zuwendungsempfänger ist einmalig.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
3.5.1
 
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuschuss
3.5.2
Förderumfang
je Existenzgründer bis zu 500 DM pro Woche für 26 Wochen, abzüglich etwa gewährter Förderungen anderer öffentlicher Stellen für denselben Zweck (zum Beispiel Leistungen nach § 57 Sozialgesetzbuch III), das heißt maximal 13 000 DM, jedoch nicht mehr als der Differenzbetrag.
3.6
Antragsunterlagen
 
Folgende Unterlagen sind beizubringen:
3.6.1
Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit in Sachsen (zum Beispiel Gewerbeanmeldung, Steuernummer, Zulassung, bei GmbH beziehungsweise GbR – Gesellschaftervertrag)
3.6.2
Nachweis über die Arbeitslosigkeit beziehungsweise Bedrohung von Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Aufhebungsbescheid eines sächsischen Arbeits- beziehungsweise Sozialamtes, gegebenenfalls Kündigung des letzten Arbeitgebers)
3.6.3
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Unternehmung (zum Beispiel Kammern, Fachverbände, Wirtschaftsprüfer)
3.6.4
Anmeldung zur Sozialversicherung/Krankenkasse als Selbstständige/r 3.6.5 Amtliche Erklärung darüber, ob und in welchem Umfang für denselben Zweck Fördermittel beantragt oder bewilligt worden sind (zum Beispiel Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes).
Bei Personen, die vor Beginn der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen arbeitslos gemeldet oder mindestens vier Wochen in einer ABM oder SAM beschäftigt waren, ist der Bescheid nach § 57 Sozialgesetzbuch III zwingend vorzulegen.

Die Antragsunterlagen für Existenzgründungen im Jahr 1999 müssen spätestens am 30. November 1999 vollständig im Consult-Büro vorliegen.

4
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999. Sie ersetzt die im Sächsischen Amtsblatt Nummer 20 vom 15. Mai 1997 veröffentlichte Richtlinie gleichen Inhaltes vom 26. März 1997.

Dresden, den 22. März 1999

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anhang

zu den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Maßnahmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanziert werden

Consult-Büros und Bewilligungsbehörden für aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Maßnahmen im Freistaat Sachsen

Consult-Büros und Bewilligungsbehörden
Maßnahmen Consult-Büro für Beratung und Antragsbearbeitung Bewilligungsbehörde
Maßnahmen Consult-Büro für Beratung und Antragsbearbeitung Bewilligungsbehörde
für den Regierungsbezirk Chemnitz
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung BBJ Servis GmbH und Schneider,
Junghans & Kappenstein
Neefestraße 76
09119  Chemnitz
Telefon:(03 71) 3 81 92 – 0
Telefax:(03 71) 3 81 92 22
Regierungspräsidium Chemnitz
Altchemnitzer Straße 41
09120 Chemnitz
Telefon:(03 71) 5 32 – 0
Telefax:(03 71) 5 32 19 29
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung
Einstellung in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
Existenzgründungen
Maßnahmen in den Bereichen Sozialhilfe, Jugendhilfe, Jugendberufshilfe im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS)
für den Regierungsbezirk Dresden
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung Kommunalentwicklung
Sachsen GmbH
Marktgasse 14
01662 Meißen
Telefon:(0 35 21) 47 97 – 0
Telefax:(0 35 21) 47 97 10
Regierungspräsidium Dresden
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Telefon:(03 51) 82 50
Telefax:(03 51) 8 25 99 99
Einstellung in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
Existenzgründungen
Maßnahmen in den Bereichen Sozialhilfe, Jugendhilfe, Jugendberufshilfe im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) BBJ Servis GmbH und
Schneider,
Junghans & Kappenstein
Neefestraße 76
09119  Chemnitz
Telefon:(03 71) 3 81 92 – 0
Telefax:(03 71) 3 81 92 22
für den Regierungsbezirk Leipzig
Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung Institut für Entwicklungsplanung und Strukturforschung
Büro Leipzig
Chopinstraße 18
04103 Leipzig
Telefon:(03 41) 96 45 80
Telefax:(03 41) 9 64 58 21
Regierungspräsidium Leipzig
Braustraße 2
04107 Leipzig
Telefon:(03 41) 9 77 – 0
Telefax:(03 41) 9 77 30 99
Einstellung in zusätzliche Dauerarbeitsverhältnisse
Existenzgründungen
Maßnahmen in den Bereichen Sozialhilfe, Jugendhilfe, Jugendberufshilfe im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie (SMS) BBJ Servis GmbH und
Schneider,
Junghans & Kappenstein
Neefestraße 76
09119 Chemnitz
Telefon:(03 71) 3 81 92 – 0
Telefax:(03 71) 3 81 92 22
1
siehe Anhang zu diesen Richtlinien
2
Definition gemäß Sozialgesetzbuch III

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 15, S. 310

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999