Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Förderung der Dorfentwicklung und Strukturverbesserung im Ländlichen Raum
vom 7. August 1995 in der Fassung vom 13. Juli 1998
RL-Nr.: 33/93-1
Vom 22. März 1999
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- Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
- Ziel der Dorfentwicklung ist es, die ländlich geprägten Orte jeweils als eigenständigen Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum im dezentralen Siedlungsgefüge funktionsfähig zu erhalten, die Lebensverhältnisse der derzeitigen und künftigen Bewohner zu verbessern und der Abwanderung, insbesondere aus dem strukturschwachen ländlichen Raum, entgegenzuwirken.
Ein Örtliches Entwicklungskonzept, das den ganzheitlichen Ansatz in der Dorfentwicklung sichert, ist in der Regel Voraussetzung für eine koordinierte, umfassende, an den Problemen des Dorfes orientierte maßnahmebezogene Förderung und die Grundlage für die Aufnahme in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“.
Darüber hinaus können Maßnahmen auch in Dörfern gefördert werden, die nicht in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“ aufgenommen sind. Dies gilt grundsätzlich für Vorarbeiten nach Nummer 2.1.1 und die Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes nach Nummer 2.1.2 sowie die nachfolgende Beratung nach Nummer 2.1.3 hinsichtlich der Baugestaltung in den Dörfern, die über ein Konzept verfügen.
Die Vergabe erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S.21).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht
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- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für:
- 2.1.1
- Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen, Vorkonzept zum Örtlichen Entwicklungskonzept);
- 2.1.2
- Das Örtliche Entwicklungskonzept; ausgenommen sind Aufwendungen für Pläne, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
- 2.1.3
- Beratung zur Durchführung der Dorfentwicklung auf der Grundlage eines vorliegenden Örtlichen Entwicklungskonzeptes gegebenenfalls Vorkonzeptes; ausgenommen ist die Beratung durch die öffentliche Verwaltung;
- 2.1.4
- Maßnahmen zur Verbesserung und dorfgemäßen Gestaltung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, einschließlich unmittelbar angrenzender Randbereiche im Rahmen einer abgestimmten Ausführung; ausgenommen sind Aufwendungen in neuen oder geplanten Siedlungs- und Gewerbegebieten;
- 2.1.5
- Maßnahmen zur naturnahen Sanierung oder Gestaltung innerörtlicher Gewässer und zur Abwehr von Hochwassergefahren unter Berücksichtigung einer umfassenden wasserwirtschaftlichen Planung;
- 2.1.6
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Gestaltung von Plätzen und Freiräumen zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters; ausgenommen sind Neubauten von Wasser- und Abwasserleitungen in neuen oder geplanten Siedlungs- und Gewerbegebieten;
- 2.1.7
- Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung, Verbesserung und zeitgemäßen Umnutzung dörflicher Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter, einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen;
- 2.1.7.1
- umfassende Außenrenovierung;
- 2.1.7.2
- nicht belegt;
- 2.1.7.3
- Umnutzung ganz oder teilweise leerstehender oder freiwerdender Gebäude für Wohn- oder für gewerbliche Zwecke;
- 2.1.7.4
- Umnutzung ganz oder teilweise leerstehender oder freiwerdender Gebäude zur Verwendung für öffentliche Zwecke durch die Gemeinde oder einen eingetragenen Verein, der seinen Sitz in dem Dorf hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gemeinde oder der Verein Eigentümer ist oder das Belegrecht uneingeschränkt mindestens 12 Jahre zur Verfügung steht;
- 2.1.7.5
- denkmalpflegerischer Mehraufwand;
- 2.1.8
- nicht belegt;
- 2.1.9
- Neu-, Aus- oder Umbau von dörflichen Gemeinschaftseinrichtungen;
- 2.1.10
- Investitionen für ökologische und landschaftsgestaltende Maßnahmen im und am Dorf auf der Grundlage einer Fachplanung;
- 2.1.11
- Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Maßnahmen dieser Richtlinie oder mit Bodenordnungsmaßnahmen, die derartigen Maßnahmen dienen;
- 2.1.12
- besonders begründete Abbruchmaßnahmen, soweit zur Durchführung anderer Maßnahmen der Dorfentwicklung im Sinne dieser Richtlinie notwendig;
- 2.1.13
- bauliche Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen Unternehmen des Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungssektors, einschließlich der Verlagerung von im Dorfkern unverträglichen Arbeitsstätten, sofern keine Förderung aus Mitteln eines Wirtschaftsförderprogramms erfolgt;
- 2.1.14
- kleinere Maßnahmen zur Schaffung von Einrichtungen für Freizeit und Erholung und zur Entwicklung der Fremdenverkehrsinfrastruktur;
- 2.1.15
- Maßnahmen, die durch eine Bodenordnung in der Ortslage veranlasst und zur wertgleichen Abfindung der Teilnehmer erforderlich sind;
- 2.1.16
- Soweit es bei den unter Nummer 2.1.4 bis 2.1.15 vorgesehenen Maßnahmen ausnahmsweise um Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte geht, können diese nur unter Beachtung der Begrenzungen für einzelne Bereiche gefördert werden, wie sie sich aus dem Anhang der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1990 über die bei Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte anzuwendenden Auswahlkriterien (Amtsblatt der EG L163 vom 29. Juni 1990, Seite 71) ergeben.
- 2.2
- Untersuchungen und Modellvorhaben des Landes.
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- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
- 3.1
- Gemeinden;
- 3.2
- Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) und Beteiligte und ihre Zusammenschlüsse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418);
- 3.3
- Natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts, Personengesellschaften.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Abgrenzung
- Maßnahmen der Dorfentwicklung werden vorrangig gefördert in dörflich geprägten Orten beziehungsweise Ortsteilen des ländlichen Raumes mit bis zu 2 000 Einwohnern.
- 4.2
- Örtliches Entwicklungskonzept
- Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes unter Beachtung des zugehörigen Maßnahmeplanes.
Das Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) besteht aus einem Text- und Kartenteil. Es muss ein klares Leitbild für die künftige Entwicklung enthalten und von einem entsprechend qualifizierten Planer unter nachweislich umfassender Einbeziehung der Bürger erarbeitet worden sein.
Neben den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auch den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse einer agrarstrukturellen Vorplanung sind, soweit vorhanden, zugrunde zu legen.
Das Örtliche Entwicklungskonzept muss hinsichtlich baulicher Entwicklung und Gestaltung im siedlungsökologischen Bereich enthalten: - –
- eine Bestandsaufnahme,
- –
- Ausführungen über anstehende Probleme,
- –
- Lösungsvorschläge sowie
- –
- einen Maßnahmenkatalog.
- 4.3
- Antragsteller, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz verpflichtet sind, müssen nachweisen, dass der Formwechsel ordnungsgemäß vollzogen wird. Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder einer anderweitigen Regelung durch vertragliche Vereinbarung erfüllt hat.
- 4.4
- Kirchliche Einrichtungen dürfen für den Innenbereich nur gefördert werden, wenn die Nutzung soziokulturellen Zwecken der gesamten Kommune dient.
- 4.5
- Wird die Zuwendung in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens gewährt, muss der Antragsteller über eine ausreichende Bonität und Sicherheiten verfügen. Die Bonitäten und Sicherheiten prüft die SAB GmbH nach ihren Beurteilungskriterien.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
- Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung in Form von:
- 5.1.1. nicht rückzahlbaren Zuschüssen
oder
5.1.2. Zinsverbilligungen für Kapitalmarktdarlehen
gewährt. - 5.2
- Zuwendungsfähigkeit
- 5.2.1. nach Nummer 5.1.1
Für Maßnahmen von Antragstellern entsprechend Nummern 3.1 und 3.2 sowie gemeinnützigen Vereinen:
- –
- Zuwendungsfähig sind die durch quittierte Rechnungen nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen sowie unbare Eigenleistungen.
- –
- Der Zuschuss darf die durch quittierte Rechnungen nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen nicht übersteigen.
- Für Maßnahmen von Antragstellern entsprechend Nummern 3.3 (ausgenommen gemeinnützige Vereine):
- –
- Zuwendungsfähig sind die durch quittierte Rechnungen nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen. Unbare Eigenleistungen sind zulässig, aber nicht zuwendungsfähig.
- 5.2.2. nach Nummer 5.1.2
Zuwendungsfähig sind die durch quittierte Rechnungen nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen. - 5.3
- Umfang der Zuwendung
- 5.3.1
- Maßnahmen von Antragstellern entsprechend Nummern 3.1 und 3.2 können wie folgt gefördert werden:
Bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch mit5.3.1 DM Nummern 20 000 DM Nummer 2.1.1 40 000 DM Nummern 2.1.3, 2.1.7.5 und 2.1.15 50 000 DM Nummern 2.1.10, 2.1.12 und 2.1.14 60 000 DM Nummer 2.1.2 80 000 DM Nummer 2.1.9 150 000 DM Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7.1, 2.1.7.3, 2.1.7.4 und 2.1.11 300 000 DM Nummer 2.1.4
Sofern eine Gemeinde in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“ aufgenommen ist, können für einzelne infrastrukturelle Maßnahmen die Obergrenzen überschritten werden, wenn dies im Örtlichen Entwicklungskonzept begründet wurde. - 5.3.2
- Maßnahmen von Antragstellern entsprechend Nummer 3.3 können wie folgt gefördert werden:
- 5.3.2.1
- nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Aufwendungen bei landwirtschaftlicher oder ehemals landwirtschaftlicher Bausubstanz, höchstens jedoch mit
5.3.2.1 DM Nummern 10 000 DM Nummern 2.1.4 und 2.1.10 20 000 DM Nummer 2.1.12 40 000 DM Nummern 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7.1, 2.1.7.5 und 2.1.9 60 000 DM Nummer 2.1.7.3 80 000 DM Nummern 2.1.7.4 und 2.1.13
oder - 5.3.2.2
- Bei den Fördertatbeständen nach Nummern 2.1.7.1, 2.1.7.3, 2.1.7.4, 2.1.7.5, 2.1.9, und 2.1.12 durch eine Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen bis zu insgesamt maximal 180 000 DM (Darlehensvolumen) bezogen auf die förderfähigen Aufwendungen.
Für Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen nach 2.1.13 sowie Umnutzungsmaßnahmen nach 2.1.7.3 und 2.1.7.4 in Verbindung mit 2.1.7.1 oder 2.1.7.5 können zinsverbilligte Darlehen bis zu maximal 500 000 DM gewährt werden.
Die Zinsverbilligungssätze betragen:Zinsverbilligungssätze Jahr maximal – 1. bis 4. Jahr maximal 4,5 vom Hundert; die Zinsen dürfen durch Anwendung des Zinsverbilligungssatzes nicht auf weniger als 2 vom Hundert p. a. verbilligt werden – 5. bis 7. Jahr maximal 3,5 vom Hundert; die Zinsen dürfen durch Anwendung des Zinsverbilligungssatzes nicht auf weniger als 3 vom Hundert p. a. verbilligt werden. – 8. bis 10. Jahr maximal 2,5 vom Hundert; die Zinsen dürfen durch Anwendung des Zinsverbilligungssatzes nicht auf weniger als 4 vom Hundert p. a. verbilligt werden - 5.3.3
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 kann in besonders begründeten Fällen abweichend von den Sätzen nach Nummer 5.3.1 ein Zuschuss bis zur Höhe der förderfähigen Aufwendungen gewährt werden. Die Genehmigung erteilt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
- 5.4
- Die Fördersätze sind für nachfolgende Personengruppen nach Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 auf bis zu 50 vom Hundert und die Höchstbeträge auf den 1,5fachen Betrag angehoben. In besonderen Härtefällen kann bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.12 der Fördersatz auf bis zu 80 vom Hundert und der Höchstbetrag auf bis zu 60 000 DM angehoben werden. Die erhöhten Zuwendungen können nur insoweit gewährt werden, wie sie der Höhe der nachgewiesenen Verluste im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen entsprechen.
Bei der Beantragung eines Darlehens gelten die Konditionen nach Nummer 5.3.2.2. - 5.4.1
- Personen, die Mitglied einer LPG waren und deren Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nummer 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) aufgrund von Eigenkapitalmangel gekürzt worden ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller noch Mitglied eines LPG-Nachfolgeunternehmens ist oder aus der ehemaligen LPG ausgeschieden ist.
- 5.4.2
- Personen, die als LPG-Mitglied oder als ehemaliges LPG-Mitglied im Rahmen einer Gesamtvollstreckung oder eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der LPG (nicht des Nachfolgeunternehmens) keine oder keine volle Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nummer 1 LwAnpG erhalten haben.
- 5.4.3
- Personen, deren Inventar und Gebäude aufgrund von Rechtsverhältnissen im Sinne § 51 LwAnpG von den LPG genutzt und nicht erhalten worden sind.
- 5.4.4
- Die den Personen nach Nummer 5.4.1 bis 5.4.3 zu gewährenden Förderungen können ersatzweise auch den Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gewährt werden.
- 5.5
- In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze und -beträge überschritten werden.
- 5.6
- Eine Kumulierung der vorgenannten Fördermaßnahmen ist möglich. Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.3 beträgt die Obergrenze 120 000 DM, für Zuwendungsempfänger nach Nummer 5.4 entsprechend 180 000 DM. Bei der Gewährung von zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen ist deren Subventionswert auf Zuschüsse zur Einhaltung der Obergrenze anzurechnen.
Bei Erreichen der Obergrenze ist durch den Zuwendungsempfänger eine erneute Antragstellung frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist für die geförderten Maßnahmen möglich.
Eine mehrfache Inanspruchnahme des gleichen Fördertatbestandes je Zuwendungsempfänger bis zur Obergrenze von 120 000 DM/180 000 DM ist nur zulässig, wenn verschiedene Objekte betroffen sind und es sich um Maßnahmen nach Nummern 2.1.7.1, 2.1.7.3 oder 2.1.7.4 handelt. - 5.7
- Zuschüsse unter 3 000 DM, bei Kommunen unter 10 000 DM, werden nicht gewährt.
Das Mindestdarlehensvolumen beträgt bei der Zinsverbilligung von Kapitalmarktdarlehen nach Nummer 5.3.2.2 mindestens 40 000 DM. - 5.8
- Die Mehrfachförderung einer bestimmten Maßnahme ist nur zulässig in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege und in Verbindung mit öffentlichen Sonderkreditprogrammen, soweit in diesen eine Mehrfachförderung gestattet ist.
Förderfähig nach dieser Richtlinie sind jedoch nur Aufwendungen, die nicht bei der Förderung nach anderen Programmen, ausgenommen öffentliche Sonderkreditprogramme, berücksichtigt wurden.
Die Kosten für ABM können auf den Eigenanteil der Gemeinden angerechnet werden.
Eine gleichzeitige Förderung für andere Maßnahmen des Zuwendungsempfängers nach anderen Richtlinien ist zulässig, sofern die Aufwendungen im Finanzierungsplan und im Verwendungsnachweis den Maßnahmen eindeutig zuordenbar sind.
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- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Fachspezifische Förderprogramme gehen einer Förderung aus dieser Richtlinie vor. Soweit eine Förderung nach diesen Programmen nachweislich nicht erfolgt, kann nach der vorliegenden Richtlinie verfahren werden.
- 6.2
- Für Grundstückserwerb, Bauten oder bauliche Anlagen gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren. Eine Veräußerung des geförderten Objektes vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese entscheidet über die Rückforderung der Zuwendung.
- 6.3
- Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Verbesserung ländlicher Bausubstanz sind grundsätzlich nur förderbar, wenn das Gebäude vor 1950 errichtet wurde. Im Ausnahmefall kann das Gebäudealter vernachlässigt werden, wenn wesentliche Vorhaben der Schaffung von Arbeitsplätzen, der ortstypischen Gestaltung oder dem Abriss ortsbildstörender Gebäude, der Umnutzung oder Errichtung von dörflichen Gemeinschaftseinrichtungen dienen.
- 6.4
- Weitere Einzelheiten können in gesonderten Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
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- Regelung zur Aufnahme in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“
- 7.1
- Durch die vorliegende Richtlinie sollen vorwiegend Projekte in Gemeinden gefördert werden, die in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“ aufgenommen worden sind. Für diese Gemeinden wird der zeitliche und finanzielle Rahmen für die Projektförderung mit der Aufnahme in das Programm zwischen dem betreuenden Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung und der Gemeinde abgestimmt.
- 7.2
- Der Antrag auf Aufnahme einer Gemeinde in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“ für das Folgejahr ist beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres zu stellen.
Das Örtliche Entwicklungskonzept oder das Vorkonzept für ein Dorf ist beizufügen.
Das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten entscheidet über die Aufnahme in das Programm.
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- Verfahrensregelungen
- 8.1
- Antragsverfahren
- Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung der Antragsformulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung.
Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen. - 8.2
- Bewilligung
- Die Bewilligungen von Zuschüssen erfolgen durch das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung.
Das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung nimmt bei der Förderung mit zinsverbilligten Darlehen nach Nummer 5.3.2.2 die abschließende fachliche Prüfung vor und leitet den Antrag bei positiver Vorprüfung mit einem Prüfvermerk sowie gegebenenfalls fachlichen Auflagen und Bedingungen an die SAB GmbH zur Prüfung und Entscheidung über die Darlehenszusage weiter. - 8.3
- Auszahlung
- Anträge auf Auszahlung (auch Teilauszahlungen beziehungsweise bei Kommunen Vorauszahlungen) sind unter Verwendung der dem Zuwendungsbescheid beziehungsweise Darlehensvertrag beigefügten Formulare beim zuständigen Zuwendungsgeber einzureichen.
- 8.4
- Verwendungsnachweis
- Bei Zuschüssen gilt der Verwendungsnachweis mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der Kosten (Blatt 1 bis 5) entsprechend der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Formulare gegenüber dem Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung als erbracht.
Bei der Förderung mit zinsverbilligten Darlehen nach Nummer 5.3.2.2 erfolgt die rechnerische Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises durch die SAB GmbH. Die fachliche Prüfung nimmt das zuständige Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung vor.
Der Verwendungsnachweis ist bei Abruf der letzten Darlehensrate entsprechend der dem Darlehensvertrag beigefügten Formulare beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung einzureichen und werden nach der Prüfung an die SAB GmbH weitergeleitet.
Wird eine Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen festgestellt, prüft das zuständige Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung inwieweit der Zuwendungszweck erfüllt wurde und teilt der SAB GmbH die Notwendigkeit der Kürzungen oder den Widerruf der Förderung mit. - 8.5
- Weiterführende Regelungen
- Im übrigen gelten die aktuellen Verfahrensbestimmungen (Vb) für die Bearbeitung von Anträgen nach dieser Richtlinie.
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- Geltungsdauer
- Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 22. März 1999
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär