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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) RL-Nr.: 21/99

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) RL-Nr.: 21/99 vom 22. März 1999 (SächsABl. SDr. S. S 181)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
RL-Nr.: 21/991

Vom 22. März 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Landwirtschaft können investive Maßnahmen gefördert werden, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen. Durch die Förderung sollen insbesondere
 
die Leistungsfähigkeit der Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf zukünftige Erfordernisse gesteigert,
 
die strukturelle Weiterentwicklung gewährleistet,
 
und dadurch das landwirtschaftliche Einkommen verbessert oder stabilisiert
 
werden.
 
Dabei sollen auch die Entwicklung des ländlichen Raumes, die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft sowie die Ziele und Erfordernisse des Tierschutzes berücksichtigt werden.
 
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27.  Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind
2.1.1
betriebliche Investitionen im Sinne der Nummer 1 zur Verbesserung
 
der Wettbewerbsfähigkeit durch Rationalisierung und Kostensenkung,
 
der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
 
von Einkommenskombinationen,
 
des Energieeinsatzes,
 
des Tierschutzes und der Tierhygiene und
 
des Umweltschutzes
 
in landwirtschaftlichen Unternehmen im Rahmen der Bestimmungen der VO (EG) Nummer 950/97, soweit diese Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt;
2.1.2
freibleibend
2.1.3
die jeweils geltenden Gebühren für Architekten, Ingenieure (im Rahmen der Baukosten nach HOAI) und Betreuer (bis zu den Höchstbeträgen nach Nummer 5.6 dieser RL).
2.2
Eingeschränkte Förderung
2.2.1
Investitionen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr die Einhaltung der Vorgaben der Düngeverordnung, die zum 1. Januar 2005 gelten, nachgewiesen wird.
 
Nach Durchführung viehhaltungsbezogener investiver Maßnahmen muss für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität für mindestens sechs Monate vorhanden sein.
2.2.2
Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind ohne Bestandsaufstockung im Rahmen der betrieblichen Referenzmenge förderbar. Bei Bestandsaufstockung im Rahmen nachgewiesener Referenzmengen können Investitionen gefördert werden, wenn im Zieljahr des Betriebsverbesserungsplanes durch diese
 
50 Kühe je Vollarbeitskraft und 80 Kühe je Betrieb nicht überschritten werden, beziehungsweise
 
die Zahl der Milchkühe um nicht mehr als 15 vom Hundert erhöht wird, wenn der Betrieb über mehr als 1,6 Vollarbeitskräfte verfügt.
 
In den Fällen der Nummer 4.1 wird die Zahl der Kühe je Vollarbeitskraft und Betrieb auf 50 begrenzt.
 
Die spätere endgültige Zuteilung von Referenzmengen wird durch die Förderung nicht präjudiziert.
2.2.3
Investitionen im Bereich der Rinderfleischerzeugung können nur gefördert werden, wenn die Anzahl von Fleischrindern je Hektar der für diese Tiere benötigten Futterfläche 2 GVE/ha nicht übersteigt.
 
Diese Beschränkungen gelten nicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene, soweit damit keine Erhöhung der Produktionskapazitäten verbunden sind.
2.2.4
Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können gefördert werden, wenn
 
diese zu keiner Erhöhung der Produktionskapazität führen (ein Zuchtsauenplatz entspricht dabei 6,5 Mastschweineplätzen) und wenn
 
35 vom Hundert der von den Schweinen verbrauchten Futtermenge im Betrieb erzeugt werden können.
2.2.5
Investitionen im Bereich der Eier- und Geflügelerzeugung können nur bei Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene gefördert werden, soweit damit keine Erhöhung der Produktionskapazitäten verbunden ist.
2.2.6
Im Bereich der Energieeinsparung und -umstellung können folgende Investitionen gefördert werden:
 
Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen und
 
die Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger, insbesondere
 
 
Biomasseverfeuerung (ausgenommen Strohfeuerungsanlagen),
 
 
bei Unterglasgartenbaubetrieben auch auf Gas einschließlich des Anschlusses an das Gasnetz, soweit dadurch eine nachweisbare nachhaltige Energieeinsparung zu erreichen ist.
 
Weiterhin können gefördert werden:
 
Wärmerückgewinnungsanlagen
 
Wärmepumpen
 
Wärmepumpen
 
Wärmepumpen
 
sofern diese Maßnahmen überwiegend dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
2.2.7
freibleibend
2.2.8
Investitionen in den landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbetrieben (ausgenommen Direktvermarktung, Freizeit und Erholung), Pensionsviehhaltung sowie für hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen können gefördert werden.
2.2.9
Die Erschließung kann nach Nummer 5.4.4 nur bei im erheblichen öffentlichen Interesse geförderten Aussiedlungen gefördert werden.
2.2.10
Die Förderung des Landkaufs kann durch die Bewilligungsbehörde nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden, wenn die Fläche
 
als Grundstück für zuwendungsfähige Gebäude und bauliche Anlagen erworben wird oder
 
zur Herstellung der Einheit von Grundstück und zuwendungsfähige Gebäude erforderlich ist.
2.2.11
Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.
2.3
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.3.1
Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht, ausgenommen ist bei Unternehmen nach Nummer 6.10.1 (Neugründungen) die Erstbeschaffung von Rindern (ohne Schlachtkälber) und von Schafen,
2.3.2
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, ausgenommen ist bei Unternehmen nach Nummer 6.10.1 (Neugründungen) die Erstbeschaffung,
2.3.3
Entwässerung und Umbruch von Grünland,
 
Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche und gegebenenfalls deren anschließende Entwässerung,
 
Umwandlung von Grünland in Acker und gegebenenfalls dessen anschließende Entwässerung sowie
 
Entwässerung von Acker.
2.3.4
Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,
2.3.5
Investitionen für den Wohnhausbereich,
2.3.6
Investitionen für Büroausstattungen sowie in Verwaltungsgebäuden und in Betriebszweigen, die im Sinne der Steuergesetze als gewerbliche Nebenbetriebe oder gewerbliche Betriebsteile gelten (ausgenommen Nummer 2.2.8 sowie Biomasseanlagen); dies gilt auch für folgende nichtgewerblichen Nebenbetriebe:
 
Substanzbetriebe,
 
Sägewerke und
 
Brennereien,
2.3.7
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für die Beratung in Rechtssachen,
2.3.8
Umsatzsteuer, ausgenommen Nummer 5.6 (Betreuungsgebühren).
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Gefördert werden Unternehmen der Landwirtschaft (Nummer 6.10), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
 
grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechts erfüllen oder
 
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
3.2.2
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.2.3
Personen, die eine der folgenden Renten beziehen:
 
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige,
 
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Natürliche Personen einschl. die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz und Unternehmenssitz, juristische Personen/Personengesellschaften den Unternehmenssitz, im Freistaat Sachsen haben.
 
Juristische Personen/Personengesellschaften und natürliche Personen oder deren Ehegatten, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
4.1
Bei Inanspruchnahme des Agrarkredits (förderungsfähiges Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 150 000 DM):
4.1.1
Der Zuwendungsempfänger hat
 
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
 
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.
4.1.2
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
 
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
 
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 vom Hundert verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 150 000 DM je Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
4.2
Bei Inanspruchnahme der kombinierten Investitionsförderung (förderungsfähiges Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 2,5 Mio. DM):
4.2.1
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im geförderten Unternehmen beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers, mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
 
Gleichgestellt sind Zuwendungsempfänger, die zwar Landwirtschaft nicht im Haupterwerb betreiben, deren Einkommen aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, touristischen oder handwerklichen Tätigkeiten beziehungsweise öffentlich geförderten Leistungen für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes auf ihrem Betrieb mindestens 50 vom Hundert des Gesamteinkommens ausmacht und die für die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers oder mindestens eines Mitgliedes der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit umfasst. Allerdings darf der unmittelbar aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Betrieb resultierende Anteil des Einkommens 25 vom Hundert des Gesamteinkommens des Zuwendungsempfängers nicht unterschreiten.
4.2.2
Der Zuwendungsempfänger hat
4.2.2.1
eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
 
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
4.2.2.2
eine Buchführung für mindestens 10 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen oder einzurichten, die dem BML-Jahresabschluss entspricht.
4.2.2.3
(außer bei Unternehmen nach Nummer 6.10.1 – Neugründungen –) eine angemessene bereinigte Eigenkapitalentwicklung (vergleiche auch Nummer 6.7) für die letzten Jahre – grundsätzlich durch Buchführungsabschluss – nachzuweisen,
4.2.2.4
einen Betriebsverbesserungsplan zu erstellen, der den Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen erbringt.
 
Dieser hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren und muss enthalten:
 
die Daten über den derzeitigen Zustand des Unternehmens mit Darstellung der geplanten Betriebsführung,
 
den Nachweis, dass die Investition vom Standpunkt der Situation des Betriebes und seiner wirtschaftlichen Situation aus gerechtfertigt ist und
 
die Sicherstellung eines dauerhaft ausreichendes Arbeitseinkommen je AK in dem Betrieb.
 
Zuwendungsempfänger als Rechtsnachfolger ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften haben ferner:
 
eine geprüfte DM-Eröffnungsbilanz vorzulegen. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die Eröffnungsbilanz gemäß Art. 4 Ziffer 18 c des „Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen“ vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) erstellt wurde.
 
bei Vorliegen von Rückstellungen deren Auflösung auch über die Planungsperiode hinaus in einem Finanzierungsplan nachzuweisen.
 
nicht betriebsnotwendiges Anlage- und Umlaufvermögen als Finanzierungsquelle unter anderem für die Auflösung von Rückstellungen, Auszahlung von Mitgliedern und sonstigen nicht unmittelbar für den betrieblichen Leistungsprozess notwendigen Finanzbedarf zu berücksichtigen.
4.2.2.5
nachzuweisen, dass das Arbeitseinkommen je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft (vergleiche auch Nummer 6.8) zum Zeitpunkt der Antragstellung geringer ist als 63 029 DM (120 vom Hundert des Referenzeinkommens).
4.2.3
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
 
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
 
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 vom Hundert verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 150 000 DM je Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil von Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.
4.3
Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nummer 4.2.2.1 (Qualifikation) nachweisen,
 
dass sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung erstmals hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Allein- oder Mitunternehmer in einer GbR niedergelassen haben (bei Förderung nach Nummer 5.4.3 – Junglandwirtezuschuss
 
dass sie erstmals hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Allein- oder Mitunternehmer in einer GbR oder einem Betriebszusammenschluss niedergelassen haben (bei Förderung nach Nummer 5.5 – Niederlassungsprämie –) und im Rahmen einer Hofübernahme die Zweckbindungsfrist für eine eventuell ausgereichte Starthilfe/Niederlassungsprämie vom Übergebenden eingehalten wurde.
 
Ferner müssen Junglandwirte, die nach Nummer 5.4.3 oder Nummer 5.5 gefördert werden, nachweisen, dass der Betrieb einen Arbeitsumfang erfordert, der mindestens einer Vollarbeitskraft je begünstigtem Zuwendungsempfänger entspricht.
4.4
Fördermittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger (bei Privatpersonen einschließlich seines Ehegatten) erhebliche Vermögenswerte besitzt, die nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, oder wenn erhebliche Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken des Begünstigten oder seines Ehegatten erzielt worden sind, erzielt werden oder erzielt werden könnten und die Vermögenswerte oder die Erlöse für das Vorhaben eingesetzt werden könnten und die Verwertung zumutbar ist.
 
Wird im Zusammenhang mit der Förderung der Betrieb vom Antragsteller im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen, so gilt Satz 1 auch für den oder die Übergebenden.
 
Der Antragsteller hat über seine Vermögensverhältnisse und die seines Ehegatten, in Fällen des Absatzes 2 auch über die der Übergebenden, sowie über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln eine Erklärung abzugeben.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung, zu Nummer 5.5 und 5.6 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.
 
Die Zuwendungen können als
 
– Zinsverbilligungen für Kapitalmarktdarlehen und
– Zuschüsse
 
gewährt werden.
 
Zuwendungsfähig sind die durch Zahlungsnachweise belegten baren Aufwendungen ohne Umsatzsteuer, Rabatte und Skonti. Im Falle der Nummer 5.6 (Betreuungsgebühren) inklusive Umsatzsteuer.
5.2
Unterschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 20 000 DM für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beziehungsweise 50 000 DM für Maßnahmen nach Nummer 5.4, so ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
 
Überschreitet das förderungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 2,5 Mio DM je Unternehmen, so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten.
5.3
Bei Inanspruchnahme des Agrarkredits kann dem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren eine Zinsverbilligung für Kapitalmarktdarlehen bis zu insgesamt 150 000 DM gewährt werden.
 
Bei der Finanzierung von Immobilien beträgt die Zinsverbilligung bis zu 5 vom Hundert Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt 10 Jahre. Die Zinsverbilligung wird abgezinst als einmaliger Zuschuss ausgezahlt. Hierbei darf der abgezinste Zuschuss einen Wert von 20 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens bei Immobilien nicht übersteigen.
 
Bei der Finanzierung von übrigen Investitionen darf der Zuschuss einen Wert von 15 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens nicht übersteigen.
5.4
Bei Inanspruchnahmen der kombinierten Investitionsförderung können dem Unternehmen Zuschüsse sowie eine Zinsverbilligung für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen bis zu 2,5 Mio. DM gewährt werden. Dabei sind folgende Grenzen einzuhalten:
5.4.1
Die Zuschüsse für Baumaßnahmen können betragen,
 
im nicht benachteiligten Gebiet für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte bis zu 20 vom Hundert,
 
im benachteiligten Gebiet für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte bis zu 30 vom Hundert,
 
bezogen auf 170 000 DM förderungsfähiges Investitionsvolumen je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft.
 
 
5.4.2
Für das den Zuschuss überschreitende förderungsfähige Investitionsvolumen kann eine Zinsverbilligung von bis zu 5 vom Hundert für ein Kapitalmarktdarlehen von bis zu 400 000 DM je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft für die ersten beiden betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte sowie von bis zu
170 000 DM für jede weitere betriebsnotwendige Vollarbeitskraft gewährt werden.
 
Dabei darf im Falle der Förderung nach Nummer 2.3.1 und/oder Nummer 2.3.2 nicht mehr als ein förderungsfähiges Investitionsvolumen von insgesamt 340 000 DM/Zuwendungsempfänger einbezogen werden.
 
Die Zinsverbilligung kann auch unabhängig von der Zuschussgewährung erfolgen.
 
Die Dauer der Zinsverbilligung beträgt bei Immobilien 20 Jahre und bei allen übrigen Investitionen 10 Jahre.
 
Die für die laufende Gewährung der Zinsverbilligung notwendigen Mittel werden der Sächsischen Aufbaubank GmbH in Form eines abgezinsten Zinszuschusses zur Verfügung gestellt, welche diesen in vierteljährlichen Raten an den Zuwendungsempfänger auszahlt. Hierbei darf der abgezinste Zinszuschuss einen Wert von 31 vom Hundert (bei  20Jahren Laufzeit) beziehungsweise 20 vom Hundert (bei 10 Jahren Laufzeit) nicht übersteigen.
5.4.3
Junglandwirte nach Nummer 4.3 können darüber hinaus einmalig einen weiteren Zuschuss bis zur Höhe von 5 vom Hundert analog Nummer 5.4.1 erhalten (Junglandwirtezuschuss).
5.4.4
Zu den Kosten für die Erschließung (Wegebau, Abwasserbeseitigung, Eingrünung, Anschluss an die Energie- und Wasserversorgung sowie an das Fernsprechnetz) des Aussiedlungsgehöftes kann ein Zuschuss bis zu 70 000 DM gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem SMUL in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
5.5
Zur Erleichterung der erstmaligen Niederlassung können Junglandwirte nach Nummer 4.3 einmalig je Betrieb und Zuwendungsempfänger einen Zuschuss bis zu 23 500 DM (Niederlassungsprämie) erhalten, wenn Investitionen von mindestens 35 000 DM im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden.
 
Die Zuwendung kann auch als Eigenmittel eingesetzt werden.
 
Die Gewährung der Niederlassungsprämie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Rückzahlung) oder Umwandlung in ein Darlehen für den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen Betrieb innerhalb von zwölf Jahren aufgibt. Auf die Rückzahlung oder die Umwandlung der Niederlassungsprämie in ein Darlehen wird bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Betriebsinhabers verzichtet.
 
Die Laufzeit des Darlehens beginnt mit dem der Betriebsaufgabe folgenden Vierteljahresersten.
 
Der Darlehensbetrag ist mit 6 vom Hundert zu verzinsen und unter Zuwachs der Ersparnisse mit 2 vom Hundert zu tilgen.
5.6
Die Betreuungsgebühren können für Verfahren gewährt werden, wenn das nach dieser RL förderungsfähige bauliche Investitionsvolumen (ohne Kauf) mehr als 200 000 DM beträgt.
 
Betreuungsgebühren werden nur gewährt, wenn auf Antrag des Zuwendungsempfängers zwischen dem Betreuungsunternehmen und dem SMUL , vertreten durch die Bewilligungsbehörde, ein Betreuungsvertrag geschlossen wurde.
 
Berechnungsgrundlage ist das nach dieser RL förderungsfähige bauliche Investitionsvolumen einschließlich technischer Einrichtung und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten.
 
Die Gebühren werden zusätzlich als Zuschuss gezahlt und betragen – in Abhängigkeit vom Umfang der Betreuung – bei einem Investitionsvolumen von
 
bis zu 500 000 DM bis zu 4 vom Hundert, maximal 20 000 DM
 
über 500 000 DM bis zu 1 Mio. DM bis zu 3,5 vom Hundert, maximal 30 000 DM,
 
über 1 Mio. DM bis zu 3 vom Hundert, maximal 40 000 DM.
5.6.1
Durch die Gebühr sind die in § 8 Abs. 3 der II. Berechnungsverordnung genannten Gebühren, Zuschläge und die Betreuung beim Grundstückserwerb abgegolten.
5.6.2
Wird die Förderung des Vorhabens nach Bewilligung der Mittel eingestellt, so können dem Betreuer bis zu 40 vom Hundert der Betreuungsgebühren belassen werden, wenn der Betreuer nachweist, dass die Einstellung des Vorhabens von ihm nicht zu vertreten ist.
5.6.3
Gemäß § 8 Abs. 3 letzter Satz der II. Berechnungsverordnung darf neben dem Höchstbetrag die Umsatzsteuer angesetzt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfänger müssen für ihre Betriebsflächen Nutzungsverhältnisse von grundsätzlich zwölfjähriger Dauer nachweisen.
 
Unterpachtverträge sind grundsätzlich unzulässig.
6.2
Während eines Zeitraumes von sechs Jahren kann eine Förderung auf der Grundlage von höchstens drei Betriebsverbesserungsplänen (abgeschlossenen Verfahren) gewährt werden. Dies gilt auch bei Unternehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.
Der Agrarkredit und die kombinierte Investitionsförderung können während eines Zeitraumes von sechs Jahren nacheinander in Anspruch genommen werden.
Soweit
 
die Zuwendungsempfänger,
 
deren Gesellschafter/Genossenschaftsmitglieder/Aktionäre oder
 
von den Zuwendungsempfängern beziehungsweise deren Gesellschaftern/Genossenschaftsmitglieder/Aktionären – unbeschadet der gewählten Rechtsform – betriebene landwirtschaftliche Unternehmen
 
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren eine Förderung nach den Grundsätzen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung beziehungsweise dieser RL erhalten haben, ist diese anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten übernommen werden. Bei gesellschaftsrechtlich organisierten Unternehmen ist Maßstab für die Anrechnung der Kapitalanteil des Zuwendungsempfängers beziehungsweise des Gesellschafters/Genossenschaftsmitgliedes/Aktionärs. Sofern dieser 25 vom Hundert nicht übersteigt, kann eine Anrechnung unterbleiben. Insgesamt dürfen die in der kombinierten Förderung festgelegten Höchstbeträge nach Nummer 5.4 nicht überschritten werden.
6.3
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
 
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
 
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das geförderte Unternehmen umgebildet wird und der Rechtsnachfolger die Förderungsgrundsätze dem Sinne nach erfüllt. Die Förderung kann dann auf die Rechtsnachfolger übertragen werden.
6.4
Jeder Zuwendungsempfänger kann seine Förderung im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der sich zusammenschließenden Betriebe die für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 4.2 geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Unter einem Betriebszusammenschluss ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte – unbeschadet der gewählten Rechtsform – zu verstehen; jeder von ihnen muss einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr vor Antragstellung als selbstständiges Unternehmen bewirtschaftet haben.
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Betriebszusammenschluss muss für die Dauer von mindestens 6 Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Zusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.
6.4.1.
Bei Förderung eines Betriebszusammenschlusses wird unter Beachtung von Nummer 6.2 die für Einzelbetriebe der in Nummer 5.4 festgelegten Förderung für den Zusammenschluss gewährt.
Schließen sich mehrere Junglandwirte zusammen, kann die Niederlassungsprämie für bis zu vier Junglandwirte gewährt werden.
Im Falle der Bestandsaufstockung ist die Anzahl der Milchkühe begrenzt auf das der Mitgliederzahl des Betriebszusammenschlusses entsprechende Vielfache der Nummer 2.2.2, höchstens 200.
6.4.2
Beantragt ein Zuwendungsempfänger während eines Zeitraumes von 6 Jahren sowohl im Betriebszusammenschluss als auch in seinem Einzelbetrieb oder in mehr als einem der in seinem Eigentum befindlichen Betriebe eine Förderung, so darf seine Gesamtförderung nicht höher sein als die für den Einzelbetrieb zulässige.
Bewirtschaften Ehegatten jeder für sich oder gemeinsam einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe, so sind die Antragsteller so zu behandeln, als ob sie ein Zuwendungsempfänger im Sinne von Nummer 3 wären.
6.5
Landwirte, die Prämien oder andere öffentliche Mittel für die Aufgabe der Milchanlieferung oder der Milchviehhaltung erhalten haben, können innerhalb von zehn Jahren nach der Genehmigung des entsprechenden Antrages keine Investitionshilfen für den Milchbereich erhalten.
6.6
Die Buchführung muss mindestens für zwei Jahre vorliegen und ist mit der Antragstellung einzureichen (ausgenommen sind Unternehmen nach Nummer 6.10.1 dieser RL).
Anstelle des BML-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.
6.7
Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um die Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen. Bei juristischen Personen wird zur Beurteilung der Gewinn nach Steuern herangezogen.
6.8
Betriebsnotwendige Vollarbeitskräfte werden berechnet auf der Grundlage des in der tierischen und pflanzlichen Produktion und in den Betriebszweigen Direktvermarktung, Urlaub auf dem Bauernhof, Freizeit und Erholung sowie hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen und ländlich-handwerkliche Tätigkeiten mit Standardwerten des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) oder einer vergleichbaren Einrichtung im Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung ermittelten Gesamtjahresarbeitsbedarfs, umgerechnet auf vollbeschäftigte Arbeitskräfte. Dabei sind angemessene Zuschläge für allgemeine Arbeiten und Betriebsleitung einzubeziehen.
Je betriebsnotwendiger Vollarbeitskraft werden 2 100 Arbeitsstunden pro Jahr zugrunde gelegt.
6.9
Aussiedlung ist die gänzliche oder teilweise Verlegung der Hofstelle aus beengter Ortslage oder aus einer anderen Lage mit ähnlichen Erschwernissen in die Feldmark der gleichen oder einer anderen Gemeinde. Die Verlegung einer Hofstelle im Wege der Aussiedlung setzt voraus, dass eine Hofstelle als Zentrum eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmens vorhanden ist.
Bei allen Aussiedlungsarten ist der Erlös aus der Verwertung der bisherigen Hofstelle oder von ihren Teilen sowie bei einer anderweitigen Verwertung der gesamten Hofstelle (ausgenommen Wohnhaus) ein Wert in Anlehnung an den Verkehrwert in die Finanzierung des Vorhabens einzubringen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Aussiedlung vor, so kann anstelle einer Aussiedlung der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder auch einer Hofstelle gefördert werden.
Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
 
die bisherige Hofstelle für gemeinnützige, öffentliche oder gemeinschaftliche Vorhaben (zum Beispiel Kindergärten, Spielplätze, Straßenbau, Friedhofserweiterung, Gemeinschaftseinrichtungen) benötigt wird,
 
die Aussiedlung im Rahmen und zum Vorteil von Ordnungs- und Baumaßnahmen durchgeführt wird oder
 
Erweiterungsbauten am bisherigen Standort wegen der dadurch entstehenden Immission nicht zugelassen werden.
6.10
Unternehmen der Landwirtschaft sind die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definierten Unternehmen.
6.10.1
Unternehmen der Landwirtschaft sind auch solche Unternehmen, die von natürlichen Personen mit dem Ziel einer erstmaligen selbstständigen Existenzgründung, unbeschadet der gewählten Rechtsform, errichtet werden. Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden, sind nicht eingeschlossen.
Die Voraussetzungen der Nummer 4.2 sind einzuhalten. Die Nummer 4.2.1 ist spätestens im Zieljahr zu erfüllen.
6.11
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgnommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
Sind den Behörden Tatsachen bekannt, dass natürlichen Personen als ehemalige Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gegen ihre Pflichten im Sinne des § 3a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verstoßen und dadurch Vorteile erlangt haben, insbesondere Vermögen der ehemaligen landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nutzen, so sind diese Personen von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquitationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.
6.12
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die entsprechenden, anonymisierten Daten erfasst und dem Land, Bund und der EU im Rahmen der Agrarberichtserstattung für eine statistische-betriebswirtschaftliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
7
Übernahme von Bürgschaften
7.1
Der Freistaat Sachsen kann für förderbare zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen gemäß Nummer 5.1 eine anteilige modifizierte Ausfallbürgschaft übernehmen, soweit das Darlehen nicht durch bankübliche Sicherheiten gedeckt und mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen gerechnet werden kann.
Der Nachweis ist durch betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnung und, soweit bereits vorhanden, durch buchmäßige Aufzeichnungen zu erbringen. Bei Agrarkrediten (Nummer 5.3) kann eine vereinfachte Betriebsanalyse als Entscheidungsgrundlage dienen, eine eingehende Betriebskalkulation kann dabei nachverlangt werden.
Der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen, finanziellen und vermögensrechtlichen Verhältnisse (zum Beispiel im Antrag auf Förderung der Investitionen, auf Beiblättern) vollständig offenzulegen.
7.2
Bürgschaften können nur für Darlehen übernommen werden, die bei Antragstellung auf Bürgschaftsübernahme noch nicht gewährt oder verbindlich zugesagt worden sind. Eine Darlehenszusage unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Bürgschaftsgewährung ist unschädlich.
7.3
Die Bürgschaften decken höchstens 80 vom Hundert des Ausfalls an der Hauptforderung, den vertraglichen Zinsen sowie den Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, für die Kosten jedoch nur bis zu 2 vom Hundert des Bürgschaftshöchstbetrages für die Hauptforderung.
Ab Eintritt des Verzuges des Kreditnehmers ist der Zinssatz in die Bürgschaft einbezogen, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Diskontsatz zuzüglich 3 vom Hundert p. a. begrenzt, es sei denn, im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und im Förderverfahren gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugszinsen, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren und Prüfungskosten sind von der Bürgschaft nicht erfasst und dürfen nicht in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
Der Selbstbehalt der Hausbank beträgt mindestens 20 vom Hundert; er darf nicht gesondert oder vorrangig besichert oder auf Dritte übertragen werden.
Der Kreditnehmer hat soweit wie möglich Sicherheiten – vorrangig Grundpfandrechte – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn er nachträglich dafür geeignetes Vermögen erlangt. Zu den Sicherheiten, die vor Feststellen des Ausfalls zu verwerten sind, gehören auch etwaige für das Darlehen gegebene Bürgschaften Dritter. Bei haftungsbeschränkenden Rechtsformen, wie KG, GmbH & Co KG, e. G., GmbH, AG und andere, ist Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallbürgschaft, dass alle Gesellschafter, die einen wesentlichen Einfluss auf den Darlehensnehmer ausüben können, für das Darlehen mithaften, zumindest aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe abgeben.
7.4
Die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen (von vornherein in Frage gestellte Leistungsfähigkeit) ist ausgeschlossen.
7.5
Zur Minderung des Bürgschaftsrisikos hat der Kreditnehmer übliche Betriebsversicherungen (zum Beispiel gegen Brandschäden einschl. Inventar, Hagelschaden und ähnliches), gegebenenfalls gemäß Auflagen der Bewilligungsbehörde, abzuschließen.
7.6
Mit der Bewilligung einer Bürgschaft (Entlastungszusage) für zinsverbilligte Investitionsdarlehen wird der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber verpflichtet, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten sowie des Freistaates Sachsen oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme in Betracht kommen kann oder ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber hat den Prüfern die von ihnen im Zusammenhang mit der Bürgschaft erbetenen Auskünfte zu erteilen.
8
Verfahrensregelungen
8.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag (Muster: Formblatt 1 beim Amt für Landwirtschaft erhältlich) gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.
Das zuständige Amt für Landwirtschaft hat den vollständigen Antrag nach Antragsprüfung, versehen mit einer ausführlichen Stellungnahme, an die Bewilligungsbehörde (Nummer 8.2) weiterzuleiten.
8.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
8.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Auszahlung der ersten Rate der Betreuergebühren erfolgt unmittelbar nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Beantragung.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim zuständigen Amt für Landwirtschaft einzureichen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
8.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis vom Zuwendungsempfänger ist spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster über das zuständige Amt für Landwirtschaft an die Bewilligungsbehörde zu leiten.
Das zuständige Amt für Landwirtschaft hat vor der Weiterleitung die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme zu bestätigen. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das zuständige Amt für Landwirtschaft mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
8.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
9
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 6, S. 181

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999