1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/99

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung RL-Nr.: 13/99 vom 22. März 1999 (SächsABl. SDr. S. S 169)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung
RL-Nr.: 13/ 99 1

Vom 22. März 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Durch die Förderung soll die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die Markterfordernisse angepasst werden.
 
Durch die Förderung soll die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf Menge, Qualität und Art des Angebotes an die Markterfordernisse angepasst werden.
 
Es soll ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen geleistet werden, um insbesondere Voraussetzungen für Erlösvorteile der Erzeuger zu schaffen.
 
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27.  Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, der Genehmigung des „Operationellen Programmes zur Entwicklung der Landwirtschaft und des Ländlichen Raumes vom 22. August 1994“ durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19 .Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderungsfähig sind die angemessenen Aufwendungen für:
2.1.1
Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen,
2.1.2
innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung der technischen Einrichtungen.
 
Im Zusammenhang mit den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zählen zu den förderungsfähigen Aufwendungen generell die Kosten der Vorplanung, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten öffentlicher Stellen handelt.
 
Vorhaben können sich in Bauabschnitte gliedern; die Vorhaben müssen jedoch in längstens fünf Jahren durchgeführt sein.
2.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.2.1
Investitionen, die durch den Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. EG Nummer C 29/4 vom 2. Februar 1996) ausgeschlossen sind.
2.2.2
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen, technische Anlagen und Maschinen,
2.2.3
Wohnbauten nebst Zubehör,
2.2.4
Anschaffungskosten für Pkw und Büroeinrichtungen,
2.2.5
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungskosten, Pachten, Leasingkosten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
2.2.6
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
2.2.7
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
2.2.8
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind.
3
Zuwendungsempfänger
 
Als Zuwendungsempfänger kommen vorhandene oder neu zu schaffende Absatzeinrichtungen und Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform in Betracht, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
 
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
 
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
 
Anwendungsbereiche der Grundsätze sind:
3.1
Investitionen
 
zur Verbesserung der Schlachthofstruktur, soweit für die Vorhaben Bewilligungen von EG-Mitteln durch die EG-Kommission vor dem 1. Januar 1994 erfolgt sind,
 
im Bereich der Be-und Verarbeitung von Fleisch, soweit sie mit im Sektorplan als förderfähig ausgewiesenen Schlachtbetrieben unmittelbar in Verbindung stehen. In Regionen, in denen bereits ausreichend geförderte Kapazitäten im Bereich der Fleischverarbeitung vorhanden sind, sind Vorhaben nur noch förderfähig, wenn sie einen bedeutenden Anteil an technologischer Innovation beziehungsweise die Herstellung neuartiger Erzeugnisse beinhalten.
3.2
nicht besetzt
3.3
Investitionen
 
bei Vermarktungseinrichtungen für frisches Obst und Gemüse,
 
zur Herstellung von Nasskonserven, tiefgefrorenem Obst und Gemüse oder getrocknetem Obst und Gemüse sowie
 
zur Herstellung von Obst- und Gemüsesäften oder -mosten,
3.4
Investitionen
 
für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung von Speisekartoffeln sowie
 
im Bereich der Be- und Verarbeitung von Kartoffeln, und zwar zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen für die menschliche Ernährung,
3.5
Investitionen für Annahme, Aufbereitung und Lagerung von Getreide,
3.6
Investitionen im Bereich der Tierkörperbeseitigungsanlagen,
3.7
Investitionen im Bereich der Geflügelschlachtereien,
3.8
Investitionen im Bereich der Annahme, Aufbereitung und Lagerung von Saat- und Pflanzgut,
3.9
Investitionen für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen zu neuartigen Nichtnahrungsmitteln sowie Investitionen für die hierfür unmittelbar vorgeschaltete Annahme, Aufbereitung und Lagerung von nachwachsenden Rohstoffen.
 
Die Anwendung dieser Maßnahme in Verbindung mit einer Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe ist nur möglich, soweit das jeweilige Vorhaben in einem Plan gemäß Art. 2 der VO (EG) Nummer 951/97 enthalten und nach Nummer 3.10. dieser Richtlinie bestätigt ist.
3.10
Investitionen in anderen Bereichen für Vorhaben, für die ein Plan gemäß Artikel 2 der VO (EG) Nummer 951/97 zu Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingereicht worden ist, dem der Planungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ zugestimmt hat.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung setzt voraus, dass ein Plan gemäß Artikel 2 der VO (EG) Nummer 951/97 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingereicht worden ist.
 
Für einen Plan nach der VO (EG) Nummer 951/97 gelten die Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung.
4.2
Das zu fördernde Vorhaben muss sich im Hinblick auf Größe und Standort in den Plan einfügen.
4.3
Das zu fördernde Vorhaben muss nach Durchführung den einschlägigen Qualitäts- und Hygienebestimmungen der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.
4.4
Das zu fördernde Vorhaben muss eine im EG-Maßstab wettbewerbsfähige Größe erreichen.
4.5
Für das zu fördernde Vorhaben muss der Nachweis der Umweltverträglichkeit erbracht werden.
4.6
Unternehmen können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 vom Hundert ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugern binden. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
 
Von dem Erfordernis der Lieferverträge ist bei Investitionen bei Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen wegen der besonderen Funktionsweise dieser Absatzeinrichtungen abzusehen.
4.7
Jede Förderung setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens und des Unternehmens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
4.8
Im Falle von Fusionen oder sonstiger Zusammenschlüsse müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Zustimmung rechtsverbindlich zugesichert haben. Die dabei geschlossenen Verträge müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Durch die Förderung darf der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.9
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung – als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt grundsätzlich das Datum der Bauabnahme –,
 
Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung
 
veräußert oder verpachtet oder nicht den Förderungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
 
Zu den Maßnahmen gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2 werden Zuschüsse bis zu 30 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens gewährt.
 
Bei Vorhaben, die zusätzlich eine Förderung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, erhalten, beträgt der Zuschuss für den Teil der Investitionen, der gleichzeitig nach diesen Grundsätzen und aus dem EAGFL beihilfefähig ist, jedoch nicht mehr als die Differenz zwischen 40 vom Hundert der nach diesen Grundsätzen beihilfefähigen Kosten des Vorhabens und dem Zuschuss aus dem EAGFL.
 
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf oben genannte Fördersätze nicht angerechnet.
 
Die vorstehend genannte Richtlinie gilt analog für die Ausreichung der EAGFL-Zuschüsse und die Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen. Die Kofinanzierung wird nur dann gewährt, wenn mindestens im selben Umfang EAGFL-Mittel bewilligt sind.
6
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster der bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vorliegenden Formulare gewährt.
 
Der Antrag ist in vierfacher Ausfertigung bei der LfL zu stellen. Diese leitet den Antrag dreifach zur baufachlichen Prüfung an die Oberfinanzdirektion weiter. Entfällt die baufachliche Prüfung entsprechend Ziffer 6.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen ( Vorl. VwV – SäHO) zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung, ist eine zweifache Ausfertigung des Antrages ausreichend.
 
Bei Investitionsvorhaben, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bezuschusst werden können, ist vom Investor bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Richtlinie schriftlich zu bestätigen, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.
 
Zur Vermeidung von Doppelförderung ist der LfL mit Antragstellung darüber hinaus von allen Investoren die Beantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen mitzuteilen beziehungsweise die Nichtbeantragung von Fördermitteln aus anderen Programmen zu bestätigen.
6.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL.
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe der Stellungnahmen der Beteiligten im Gutachterausschuss Marktstrukturverbesserung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
6.3
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
 
Dem Verwendungsnachweis ist eine Ausgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen. Des weiteren sind dem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) in Form von Kopien beizulegen.
 
Sofern die Zuwendung in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zwei fach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein sachlicher Bericht beizufügen.
 
Die Behörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt in der Regel eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde.
 
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest.
6.4
Auszahlung
 
Nach Abschluss einer Maßnahme oder Teilmaßnahme kann die Auszahlung im Zusammenhang mit der Vorlage eines Verwendungsnachweises beziehungsweise Teilverwendungsnachweises beantragt werden. Das dafür vorgesehene Formular ist unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
 
In Abänderung der Ziffer 1.4 der AnBest-P wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Subventionszweckes benötigt wird.
 
Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank GmbH ausgereicht.
6.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
7
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999 , soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 6, S. 169

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999