1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Dorferneuerung RL-Nr.: 04/99

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Dorferneuerung RL-Nr.: 04/99 vom 22. März 1999 (SächsABl. SDr. S. S 149)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Dorferneuerung
RL-Nr.: 04/ 99 1

Vom 22. März 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Die Fördermittel können verwendet werden für die Finanzierung von Maßnahmen
 
der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur. Vor allem sind die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Lebensverhältnisse der bäuerlichen Familien zu verbessern;
 
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Zur Verbesserung der Agrarstruktur sollen damit zusätzliche Einkommen auch außerhalb der landwirtschaftlichen Produktion geschaffen und gesichert, sowie der Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt werden. Sie tragen daneben zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Grundlagen der ländlichen Räume bei.
 
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung sind die Aufwendungen für:
2.1.1
Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen, Vorkonzepte zum Örtlichen Entwicklungskonzept);
2.1.2
die Erarbeitung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes; ausgenommen sind Aufwendungen für Pläne, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
2.1.3
die Betreuung der Zuwendungsempfänger; ausgenommen ist die Betreuung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung;
2.1.4
Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse; ausgenommen sind Aufwendungen in Neubau- und Gewerbegebieten;
2.1.5
Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur Sanierung innerörtlicher Gewässer unter Berücksichtigung der gesamten wasserwirtschaftlichen Planung;
2.1.6
Bau- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Gestaltung von Plätzen und Freiräumen sowie Ortsrandeingrünung zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationseinrichtungen mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten;
2.1.7
Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher oder ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen;
2.1.8
Maßnahmen, die geeignet sind, land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz einschließlich Hofräume und Nebengebäude
 
an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens anzupassen,
 
vor Einwirkungen von außen zu schützen oder
 
in das Ortsbild oder in die Landschaft einzubinden;
2.1.9
den Neu-, Aus- oder Umbau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen;
2.1.10
den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich besonders begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 bis 2.1.6, 2.1.9 und 2.1.11;
2.1.11
Abbruchmaßnahmen bei alten, nicht mehr nutzbaren baulichen landwirtschaftlichen Anlagen.
2.2
Zuwendungsfähig im Rahmen der Umnutzung sind die Aufwendungen für
2.2.1
investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, kulturelle, öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, die dazu dienen, Zusatzeinkommen zu erschließen;
2.2.2
Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Betreuern in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.
2.2.3
Die Förderung von Landkauf in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 kann von der Bewilligungsbehörde nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind
2.3.1
Aufwendungen nach Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2, wenn diese im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme gefördert werden beziehungsweise aus bau- und/oder dorfgestalterischer Sicht nicht umnutzungswürdig sind;
2.3.2
der Kauf von lebendem Inventar;
2.3.3
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1
3.1.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.1.2
Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz und Beteiligte und ihre Zusammenschlüsse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 3263) sowie Wasser- und Bodenverbände,
3.1.3
natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts.
3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.2
3.2.1
land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
 
grundsätzlich die in § 1 Abs.2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
 
die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechts erfüllen oder
 
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
3.2.2
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Maßnahmen nach diesen Grundsätzen werden nur in Gemeinden oder Ortsteilen mit dörflicher Siedlungsstruktur, in Weilern und landschaftsbestimmenden Gehöftgruppen und Einzelhöfen gefördert.
4.2
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer Ehegatten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Für die Finanzierung der Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.11 können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
5.3
zu den Aufwendungen der Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1.1 und 3.1.2 bis zu 80 vom Hundert der Kosten, jedoch bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.11 nur bis zu 50 vom Hundert und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 kann das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung Ausnahmen von dem Höchstbetrag zulassen,
5.4
zu den Aufwendungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.3 bis zu 40 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 40 000 DM je Maßnahme; bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 kann das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung Ausnahmen von dem Höchstbetrag zulassen.
5.5
Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können unter Zugrundelegung des ortsüblichen Stundenlohnes für Gemeindearbeiter und eines angemessenen Zeitaufwandes berücksichtigt werden, dürfen jedoch 80 vom Hundert des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten. Der Zuschuss darf die Höhe der durch Rechnungen nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen nicht überschreiten.
5.6
zu den Aufwendungen der Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 40 vom Hundert der Kosten, in begründeten, von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Ausnahmefällen bis zu 50 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 100 000 DM je Maßnahme.
Je Zuwendungsempfänger dürfen die gemäß der „de minimis-Regelung“ der Kommission der EU gewährten Beihilfen 100 000 ECU2 innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung der Kommission im ABl. EG Nummer C 68 S. 9 ist zu beachten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Es werden vorwiegend Projekte in Gemeinden gefördert, die in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden.
Darüber hinaus können Maßnahmen auch in Gemeinden gefördert werden, die nicht im Sächsischen Dorfentwicklungsprogramm enthalten sind. Dabei ist jedoch die Übereinstimmung mit der beabsichtigten Gemeindeentwicklung in geeigneter Weise nachzuweisen.
6.2
Der Antrag auf Aufnahme einer Gemeinde in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm für das Folgejahr ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres zu stellen.
Das Örtliche Entwicklungskonzept für ein Dorf (Ortsteil), das aus einem Text- und einem Kartenteil bestehen muss, ist beizufügen. Dieses hat neben den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Teil I des Rahmenplans) auch den Erfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse einer agrarstrukturellen Entwicklungsplanung sind, soweit vorhanden, zugrunde zulegen.
Das Örtliche Entwicklungskonzept muss hinsichtlich baulicher Entwicklung und Gestaltung im siedlungsökologischen Bereich enthalten:
 
eine Bestandsaufnahme,
 
Ausführungen über anstehende Probleme,
 
Lösungsvorschläge sowie
 
einen Maßnahmenkatalog.
6.3
Der Zuschuss ist für jede Einzelmaßnahme beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung gesondert zu beantragen.
6.4
Der Einsatz der Mittel für die Förderung der Dorferneuerung und städtebauliche Förderungsmaßnahmen sind gegenseitig abzustimmen.
6.5
Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
6.6
Die Förderung der Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte Investition innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert wird.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, zweifach bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung eingegangen ist.
7.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
7.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
7.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
7.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

1
Gegenüber dem Vorjahr veränderte Passagen werden kursiv wiedergegeben.
2
Maßgebend für den Umrechnungskurs in Deutsche Mark ist der Tageskurs zum Zeitpunkt der Bewilligung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 6, S. 149

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999