Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Zweite Änderung der Richtlinie zur Durchführung des 1. Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
Vom 15. Dezember 1995
Die Richtlinie zur Durchführung des 1. Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. Dezember 1993 (SächsABl. S. 1413), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung vom 30. November 1994 (SächsABl. 1995 S. 85), wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer II.3.2
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Jahren“ ein Komma eingefügt.
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: - „c)
- Schwerbehinderte im Erwerbsalter nach mindestens dreijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit“
- 2.
-
Nummer III.2.3
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie werden pro Jahr um zehn Prozentpunkte herabgesetzt.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Dies gilt nicht für Aufstockungsbeträge, wenn der Grundbetrag herabgesetzt wird.“ - 3.
-
Nummer III.3.3
Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender zweiter Spiegelstrich eingefügt: - „–
- das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber binnen sechs Monaten nach dessen Beginn gekündigt wird, weil der Arbeitnehmer nachweislich ungeeignet ist oder die Kündigung nachweislich wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens selbst zu vertreten hat,“
- Der bisherige zweite Spiegelstrich wird dritter Spiegelstrich.
- 4.
- Diese Änderung der Richtlinie gilt für Fälle, deren Bewilligung nach dem 1. Januar 1996 erfolgt.
Dresden, den 15. Dezember 1995
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler