Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Verlängerung und über die Dritte Änderung der Richtlinie zur Durchführung des 1. Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
Vom 23. Dezember 1997
Die Richtlinie zur Durchführung des 1. Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. Dezember 1993 (SächsABl. S. 1413), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung vom 15. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 295) wird bis zum 31. Dezember 2000 verlängert und mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wie folgt geändert:
- 1.
- Bezeichnung
-
Die Bezeichnung der Richtlinie wird wie folgt gefaßt:
„Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“. - 2.
- 2. Nummer 1.2
-
In Satz 1 wird der Betrag „10 Millionen DM“ geändert in „28 Millionen DM“.
In Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 1995“ geändert in „31. Dezember 2000“. - 3.
- 3. Nummer III.3.3
- Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefaßt:
- „–
- der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten kündigt und das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung noch nicht länger als vier Monate besteht,“.
- 4.
- Die unter Ziffer 3 genannte Änderung gilt für Fälle, in denen die Arbeitsaufnahme nach dem 1. Januar 1998 erfolgt.
Dresden, den 23. Dezember 1997
Der Sächsische Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler