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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Zuwendungen für innovative Forschung im außeruniversitären Forschungsbereich

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Zuwendungen für innovative Forschung im außeruniversitären Forschungsbereich vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 46)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
zur Gewährung von Zuwendungen für innovative Forschung im außeruniversitären Forschungsbereich

Vom 10. Dezember 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF 5/1992 S. 1) außeruniversitären sächsischen Forschungseinrichtungen und sonstigen gemeinnützigen Einrichtungen, die mit sächsischen Hochschulen kooperieren, Zuwendungen für innovative Forschung.
1.2
Damit werden zur Absicherung förderpolitischer Maßnahmen des SMWK zusätzliche Aktivitäten im Bereich der Forschung an Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1.1 im Freistaat Sachsen bezuschußt.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden innovative Forschungsvorhaben in Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1.1.
2.2
Die Fördermaßnahmen müssen spätestens im zweiten Jahr nach dem Bewilligungsjahr abgeschlossen sein.
3
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind institutionell geförderte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK einschließlich Forschungszentren und An-Institute gemäß §§ 133 und 134 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 4. August 1993 (SHG).

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Forschungsvorhaben sollen in der Regel der Erfüllung zusätzlicher Aufgaben der Antragsteller dienen. Die Antragsteller verpflichten sich, die erfolgreiche Bearbeitung durch Bereitstellung des Grundbedarfes zu sichern.
4.2
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiter können nur gefördert werden, wenn ihre Mitarbeit an genehmigten Projekten nachweislich erforderlich ist.
4.3
Der Zuschuß muß zum Erreichen des Projektzieles notwendig und angemessen sein. Der Antrag muß die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden im Rahmen der Förderung von innovativen Projekten als Teilfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungen für die einzelnen Projekte gelten nur für den Bewilligungszeitraum.
5.3
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden, soweit sie sich auf die beantragte Maßnahme beziehen:
 
Personalausgaben/-kosten,
 
Investitionen
 
Sachausgaben/-kosten .
6
Verfahren
6.1
Anträge auf Zuwendungen sind an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Forschung, Referat 4.1
Postfach 100920
01076 Dresden
zu stellen.
6.2
Die Termine und Modalitäten der Beantragung einer Zuwendung für innovative Forschung werden den antragsberechtigten Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1.1 jährlich mitgeteilt.
6.3
Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 der SäHO.
7
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31.Dezember 2000 Gültigkeit.

Dresden, den 10. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 2, S. 46

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000