1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1997 bis 31.12.2001

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen vom 26. Juni 1997 (SächsABl. S. 811)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen

Vom 26. Juni 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen in den Bereichen:
  • Biotop- und Landschaftspflege,
  • Artenschutz,
  • Biotopsicherung, -entwicklung und -gestaltung sowie Biotopverbund,
  • projektbezogener Grunderwerb, investive Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.
1.2
Insbesondere sollen Vorhaben gefördert werden, die
  • der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten sowie
  • der Sicherung der Landschaft und ihrer Vielfalt und ihrem Erholungswert dienen
und die ohne Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang realisiert werden können.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
1.4
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung (SMU) behält sich vor, im Rahmen der grundsätzlich förderfähigen Maßnahmen bestimmte Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit und Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen festzulegen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden vorrangig gefördert
  • im Nationalpark Sächsische Schweiz,
  • im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft,
  • in bestehenden und einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen sowie deren Randzonen,
  • in nach § 26 des Sächsischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotopen sowie deren Randzonen,
  • in geschützten Landschaftsbestandteilen sowie deren Randzonen,
  • in Lebensräumen und -stätten gefährdeter Arten,
  • beim Aufbau von Biotopverbundsystemen,
  • bei der Umsetzung von Artenschutzprogrammen,
  • in Vorranggebieten Naturschutz des Regionalplanes. Außerhalb von Schutzgebieten ist die Förderung von Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nur im Benehmen mit den zuständigen Landwirtschaftsbehörden zulässig.
2.2
Biotop- und Landschaftspflege
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die
 
a)
zur Erhaltung und Sicherung von Lebensräumen der freilebenden Tier- und Pflanzenarten beitragen oder
 
b)
der Erhaltung von Einzelobjekten dienen, soweit es sich um Naturdenkmale handelt.
2.3
Biotopgestaltung/Biotopverbund
Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen zur
 
a)
Verbesserung oder Wiederherstellung bestehender landschaftstypischer Biotope,
 
b)
Entwicklung oder Sicherung eines Biotopverbundes,
 
c)
Neuanlage landschaftstypischer Biotope.
2.4
Artenschutz
Förderfähig sind insbesondere alle Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung landesweiter Artenschutzprogramme und regionaler Artenschutzprojekte sowie zur Erhaltung und Sicherung oder Wiederherstellung von Lebensstätten/Beständen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
2.5
Grunderwerb, investive Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
Förderfähig sind insbesondere Grunderwerbsmaßnahmen, investive Maßnahmen und die öffentlichkeitswirksame Begleitung von Projekten, soweit sie zur Realisierung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei den Vorhaben nach Nummer 2.1 bis 2.4 notwendig sind.
2.6
Förderfähig ist außerdem die Vorbereitung, Koordination, Organisation und Betreuung von Maßnahmen der Landschaftspflege, der Biotopgestaltung und des Artenschutzes. Dafür können bis zu 15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben abgerechnet werden, wenn dadurch der Aufwand der Bewilligungs- und Fachbehörden in erheblichem Maße gesenkt werden kann.
3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsberechtigt sind
  • kommunale Träger (Stadt- und Landkreise, Gemeinden und Zweckverbände),
  • Verbände und Vereine,
  • private Grundstückseigentümer oder -besitzer,
  • Naturschutzstationen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen und grenzüberschreitende Projekte.
4.2
Die Verwendung der Fördermittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. Insbesondere sind die Bestimmungen der VOB und VOL über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden.
4.3
Vorhaben nach Nummer 2.2 sowie 2.3 werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn sie auf das durch eine Behandlungsrichtlinie beziehungsweise einen Pflege- und Entwicklungsplan definierte oder durch die zuständige Naturschutzfachbehörde bestimmte Schutzziel gerichtet sind. Vorhaben nach Nummer 2.4 und 2.5 werden vorbehaltlich der sonstigen Voraussetzungen nur gefördert, wenn das Förderziel durch die zuständigen Naturschutzfachbehörden geprüft und für förderwürdig erachtet wurde.
4.4
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Vorhaben, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträge abgeschlossen worden sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
4.5
Die Empfänger von Fördermitteln des Landes sind nach §§ 1 und 7 Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), durch die Bewilligungsbehörde zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele des Bodenschutzes zu verpflichten.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden in der Regel als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. In Fällen, in denen das aus sachlichen Gründen nicht angebracht ist, kann eine Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Eine Förderung ist in der Regel nur bei angemessener Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers möglich (Ausnahmen hiervon nur bei besonderem Landesinteresse gemäß Nummer 5.7).
5.2
Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.3
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben berechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Insbesondere zählen zu den zuwendungsfälligen Ausgaben die Ausgaben für Material, Personal und Fremdleistungen.
5.4
Für die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch die Pflegesätze gemäß Anlage 1 herangezogen werden, sofern diese nicht durch Einzelabrechnungen nachgewiesen werden. Unbare Eigenleistungen wie eigene Arbeitsleistung und Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken sind einzeln und detailliert .nachzuweisen.
5.5
Bei investiven Vorhaben sind Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für die Planung nach HOAI höchstens bis zu 10 vom Hundert der Ausgaben nach Nummer 5.3 zuwendungsfähig.
5.6
Die Zuwendung wird nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers festgelegt. Sie beträgt im Regelfall bei Maßnahmen der Biotopgestaltung bis zu 70 vom Hundert, bei Projekten von Verbänden, Vereinen und Naturschutzstationen sowie Privatpersonen bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen der Landschaftspflege und des Artenschutzes beträgt die Zuwendung im Regelfall bis zu 80 vom Hundert, bei Projekten von Verbänden, Vereinen und Naturschutzstationen sowie Privatpersonen bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.7
In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des SMU die Förderung nach Nummer 5.6 um bis zu 10 vom Hundert auf maximal 90 vom Hundert, bei Artenschutzprojekten von Privatpersonen und Verbänden/Vereinen auf bis zu 100 vom Hundert erhöht werden, soweit dies aufgrund des besonderen Landesinteresses an der Durchführung der Maßnahme geboten ist. Besondere Ausnahmefälle nach Nummer 5.3.3 sind in der Regel gegeben bei
  • von Privatpersonen durchgeführten Artenschutzprojekten,
  • Maßnahmen im Nationalpark, Biosphärenreservat Zone l und 2 und Naturschutzgebieten,
  • Landesschwerpunktprojekten,
  • vom SMU und Landesamt für Umwelt und Geologie bestätigten landesweiten oder regionalen Arten- und Biotopschutzprogrammen.
In diesen Fällen entscheidet die Bewilligungsbehörde eigenverantwortlich über die Festsetzung des Fördersatzes.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Pflege- und Gestaltungsabschnitte, die in sich abgeschlossen sind, können wie eine selbständige Maßnahme gefördert werden, wenn die Finanzierung für die Gesamtmaßnahme gesichert ist.
6.2
Eine Bewilligung von Fördermitteln zur Finanzierung von Vorhaben ohne gesicherte Gesamtfinanzierung ist unzulässig.
6.3
Mit der Durchführung von Vorhaben können vom Zuwendungsempfänger Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues, beauftragt werden.
7
Verfahren
7.1
Anträge zur Gewährung von Zuwendungen nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie sind bis spätestens 30. April des Jahres, alle übrigen bis 30. Juni des Jahres in zweifacher Ausfertigung nach Anlage 2 zu beantragen.
7.2
Antragstelle ist die untere Naturschutzbehörde beziehungsweise, soweit Kreisfreie Städte und Landkreise Vorhabensträger sind, das Regierungspräsidium. Die untere Naturschutzbehörde leitet den Antrag mit einem Sichtvermerk an das Regierungspräsidium weiter. Das Regierungspräsidium holt eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamtes ein.
7.3
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Antragsformblatt gemäß Anlage 2,
  • eine Beschreibung mit Angaben zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens,
  • eine detaillierte Ermittlung der voraussichtlichen Ausgaben einschließlich Kostenvoranschlag/Kostenangebote,
  • die Angabe des Durchführungszeitraumes (Zeitplan),
  • ein Nachweis zur Gesamtfinanzierung (Darstellung der finanziellen und materiellen Eigenleistungen),
  • erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse (zum Beispiel wasserrechtliche Genehmigung). Bei Fremdgrundstücken sollte auch die Zustimmung des/der Eigentümer eingeholt werden. Sollte dies bei Landschaftspflegemaßnahmen im Einzelfall nicht möglich sein, ist nachzuweisen, dass der Eigentümer rechtzeitig über die Durchführung der Pflegemaßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde.
7.4
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung entscheidet jährlich über die Förderschwerpunkte nach Maßgabe dieser Richtlinie.
7.5
Bewilligungsbehörde für Zuwendungen bei Vorhaben aus dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist in der Regel das zuständige Regierungspräsidium, in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Projekte von landesweiter Bedeutung) das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.
7.6
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen werden kann, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe. Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Staatliche Umweltfachamt sowie die untere Naturschutzbehörde.
7.7
Mittel aus Zuwendungen werden auf Anforderung des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsstelle ausgezahlt und dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannte Maßnahme verwendet werden.
7.8
Die Anforderungsvoraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung ergeben sich aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften (ANBest-K).
7.9
Die Bewilligungsstelle behält sich vor, im Einzelfall für die Projektbegleitung die zuständige Naturschutzfachbehörde gemäß § 40 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), oder Dritte einzusetzen.
7.10
Über die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger ein Nachweis nach Nummer 6 der All» gemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften zu erstellen.
Der Verwendungsnachweis ist bei der Antragstelle einzureichen und durch diese mit einem Sichtvermerk an die Bewilligungsstelle weiterzuleiten.
8
Schlußbestimmungen/Inkrafttreten
 
In Fällen, die durch diese Richtlinie nicht erfaßt werden, kann eine Einzelfallregelung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen getroffen werden.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2001.

Dresden, den 26. Juni 1997

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 31, S. 811

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001