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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Aufhebung der VwV Konsolidierungshilfen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Aufhebung der VwV Konsolidierungshilfen vom 30. September 2001 (SächsABl. S. 1070)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Aufhebung der VwV Konsolidierungshilfen

Vom 30. September 2001

1.
Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Konsolidierung von wirtschaftlich Not leidenden Aufgabenträgern der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (VwV Konsolidierungshilfen) vom 11. März 1997 (SächsABl. S. 472), geändert durch die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift Konsolidierungshilfen vom 15. September 1997 (SächsABl. S. 1146), wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 aufgehoben.
2.
Die bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anträge sind noch nach der VwV Konsolidierungshilfen in der Fassung vom 15. September 1997 zu behandeln.

Dresden, den 30. September 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 44, S. 1070

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. November 2001

    Fassung gültig bis: 3. November 2001