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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55) im Rahmen der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55) im Rahmen der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002 vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 99)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55) im Rahmen der Einführung des Euro zum 1. Januar 2002

Vom 19. Dezember 2001

I.

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit von Bürgern zwischen 55 und 60 Jahren (Aktion 55) vom 17. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S306), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2001 (SächsABl. S. 163) wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „150 DM“ durch „77 EUR“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 4, S. 99

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002