1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur konsumtiven Sportförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur konsumtiven Sportförderung vom 18. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 242)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur konsumtiven Sportförderung
(Sportförderrichtlinie – konsumtiv)

Vom 18. Dezember 2002

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
In Umsetzung von Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährt das Land Zuwendungen zur Förderung des Sports.
Die Vergabe dieser Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO – Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung – ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125) und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Die Förderung des Sports erfolgt im erheblichen Landesinteresse mit dem Ziel, flächendeckend breitensportliche Projekte sowie Beratungs- und Betreuungsangebote mit einer großen Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung, insbesondere für Kinder und Jugendliche (Mädchen und Jungen), zu sichern. Darüber hinaus besteht erhebliches Landesinteresse an einer systematischen und stützpunktorientierten Entwicklung und Betreuung von leistungssportlichen Talenten sowie an der öffentlichkeitswirksamen Durchführung von nationalen und internationalen Meisterschaften und Großsportveranstaltungen im Freistaat Sachsen.
Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Freistaates Sachsen zur Förderung von konsumtiven Maßnahmen im Bereich des Sports.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
die Betriebs- und Unterhaltungskosten der sächsischen Olympiastützpunkte (Kosten der Betreuung der Sportler einschließlich Trainer- und Verwaltungspersonal, Betrieb und Unterhaltung der sportartspezifischen Trainingsstätten, trainingswissenschaftliche Maßnahmen und Gerätebeschaffung);
2.2
die Ausgaben für die Vorbereitung und Durchführung in Sachsen stattfindender offizieller nationaler und internationaler Meisterschaften sowie weiterer, zumindest national bedeutsamer Großsportveranstaltungen insbesondere in den olympischen Sportarten;
2.3
Maßnahmen des Breitensports sowie der Nachwuchsförderung im Leistungssport einschließlich entsprechender Aktivitäten im Behindertensport;
2.4
die Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.
Die Förderung von Maßnahmen nach den Ziffern 2.3 und 2.4 wird, entsprechend der Ermächtigung im jeweils geltenden Haushaltsplan, in einem zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und dem Landessportbund Sachsen e. V. abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt. Andernfalls gilt das allgemeine Haushaltsrecht.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

3.1
für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 die Träger der in Sachsen gelegenen Olympiastützpunkte;
3.2
für Maßnahmen nach Ziffer 2.2
  • der Landessportbund Sachsen e.V.,
  • Kreis- und Stadtsportbünde,
  • Nationale Spitzenfachverbände und Landesfachverbände,
  • Sportvereine,
  • kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, soweit diese Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt, im Freistaat Sachsen befinden.
4.2
Voraussetzung für eine Förderung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
Gewinnorientiert betriebener, professioneller Sport wird grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen bei Maßnahmen nach Ziffer 2.2 sind bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich.
4.3
Bei mit Hilfe von Zuwendungsmitteln angeschafften Gegenständen, die der Inventarisierungspflicht unterliegen, ist eine Zweckbindungsfrist entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer festzulegen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 und 2.2 werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart, Umfang der Zuwendungen
5.2.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der einvernehmlich zwischen Bund, Land und beteiligten Kommunen ausgehandelten Kosten- und Finanzierungspläne der Olympiastützpunkte gewährt.
5.2.2
Zuwendungen des Freistaates für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Soweit der Zuwendungsanteil weniger als 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt und die Zuwendungssumme 10 000 EUR unterschreitet, kann eine Bewilligung als Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.3
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind sämtliche Personal- und Sachkosten, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben.
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ( UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Gesetz vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3441) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Eine Förderung nach Ziffer 2.1 ist bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen. Der Antrag umfasst
  • eine Beschreibung der Maßnahme,
  • eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde,
  • einen Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.3 Vorl. VwV zu § 44 SäHO ,
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan,
  • eine Erklärung, ob die Zuwendung selbst verwendet oder an Dritte weitergegeben wird sowie
  • eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 UstG 1999 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 sind bis zum 30. November des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
  • eine aussagekräftige Beschreibung der Maßnahme,
  • bei Antragstellung durch Vereine Vereinssatzung, Vereinsregisterauszug und Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
  • eine Erklärung, ob die Zuwendung vom Antragsteller selbst verwandt oder an Dritte, die mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragt werden, weitergegeben wird,
  • ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,
  • eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger beziehungsweise der mit der Realisierung der Veranstaltung beauftragte Letztempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben nach § 15 UstG 1999 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • bei Einsatz von Drittmitteln verbindliche schriftliche Zusagen der Mitfinanzierer (Zuwendungsbescheide, Verträge, Kreditzusagen und ähnliche),
  • gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.3 Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Soweit Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden dürfen, gelten hierfür die Bestimmungen nach Ziffer 12 Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
6.3
Verwendungsnachweis
Das Verfahren zur Verwendungsnachweisführung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Soweit Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden dürfen, hat der Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 12.6.5 Vorl. VwV zu § 44 SäHO in Verbindung mit Ziffer 6.9 ANBest-P seinem Verwendungsnachweis die Verwendungsnachweise der Letztempfänger beizufügen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Anforderung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
7.
In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports vom 5. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 301) für den Bereich der konsumtiven Sportförderung außer Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2002

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 12, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 14. August 2003