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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Schulhausbau

Vollzitat: Förderrichtlinie Schulhausbau vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1235), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus
(Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB –)

Az.: SSB-6442.00/1049/24

Vom 14. November 2002

I.   Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt zur Schaffung und Erhaltung des erforderlichen Schulraumes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (ächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), den zu §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (VorlSäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV zu § 44 SäHO ) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S310) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

II.   Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind:

  1. der Neubau, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen. Als Schulsporthallen zählen Sporthallen, in denen regelmäßig Schulsportunterricht erteilt wird. Zuwendungsfähig sind Neubauten jedoch nur dann, wenn sie wirtschaftlicher als andere Maßnahmen, insbesondere Generalsanierungen, sind;
  2. der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen und Schulsporthallen, soweit diese Baumaßnahmen unter Berücksichtigung des vorhandenen Schulraums und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen zur Deckung des langfristigen Bedarfs erforderlich sind;
  3. die Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen;
  4. die Einrichtung und Sanierung von Schul- und Schulsport-Außenanlagen.

III.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände und freie Träger für Schulen gemäß § 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, die sich in kommunaler oder als genehmigte Ersatzschule, welche gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG ) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515) geändert worden ist, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst wird, in freier Trägerschaft befinden.

IV.   Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmungen der Vorl. VwV zu § 44 SäHO
Träger von Baumaßnahmen, die nicht Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betroffenen Grundstücks sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn ihnen ein Nutzungsrecht zusteht, dessen Dauer mindestens der Zweckbindung entspricht.
Bei Zuwendungen ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Diese beträgt bei Grundstücken einschließlich Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre.
2.
Bedarfsermittlung
Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn auf Grund einer durchgeführten Bedarfsermittlung belegt werden kann, dass der Bestand des betreffenden Objektes langfristig sichergestellt ist. Bei der Ermittlung eines längerfristigen Bedarfes ist hinsichtlich der in Frage kommenden Schülerzahlen von folgenden Daten auszugehen:
 
a)
bei allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sind die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigten Gesamtschulnetzpläne maßgeblich;
 
b)
bei Förderschulen ist darüber hinaus der prozentuale Anteil der Schüler mit jeweiligem Förderschwerpunkt an der Gesamtschülerzahl des Einzugsbereichs zu berücksichtigen.
 
c)
Als erforderlich anzuerkennen ist insbesondere ein Schulraumbedarf
 
 
aa)
wegen geänderter Schülerzahlen,
 
 
bb)
wegen der Neuorganisation von Schulen,
 
 
cc)
wegen aktualisierter Lehrplananforderungen und neuer Bildungsgänge,
 
 
dd)
als Ersatz für Räume, welche nicht den schulischen Anforderungen entsprechen.

V.   Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Bei Schulbauvorhaben erfolgt grundsätzlich eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung oder als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Bewilligungsbehörde prüft vor der Bewilligung, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und der Zuwendungsempfänger den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Entscheidung ist zu begründen.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für berufsbildende Schulen und Förderschulen 75 vom Hundert, für Gymnasien und Mittelschulen gestaffelt nach regionaler Bedeutung zwischen 50 vom Hundert und 75 vom Hundert und für Grundschulen 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Baukosten.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für:
 
a)
Behelfsbauten,
 
b)
Wohnungen (zum Beispiel Hausmeisterwohnung),
 
c)
Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden,
 
d)
die bauseitig nicht fest verbundene Inneneinrichtung,
Ausnahmen bilden Erstausstattungen von Werkstätten, Fachräumen und Laboren bei mit Mitteln der Europäischen Union geförderten investiven Baumaßnahmen an Beruflichen Schulzentren,
 
e)
einzelne Baumaßnahmen mit einem zuschussfähigen Bauaufwand von jeweils unter 25 000 EUR,
 
f)
den Grundstückserwerb,
 
g)
Kfz-Stellplätze.
4.
Zuwendungsfähige Bauausgaben
 
a)
Der angemeldete Bauaufwand ist Bemessungsgrundlage für die Zuwendung, soweit dieser im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entsteht. Soweit sich die zuwendungsfähigen Kosten nach der Bewilligung von Fördermitteln erhöhen, ist eine Nachförderung nur möglich, wenn die Mehrkosten für den Antragsteller unvorhersehbar waren, sie unabweisbar sind und der Maßnahmeträger nicht in der Lage ist, den Mehraufwand durch eigene Mittel zu decken.
 
b)
Die Ausgaben folgender Kostengruppen gemäß DIN 276 (Fassung vom Juni 1993) sind zuwendungsfähig:
Kostengruppen
Kostengruppe Nr. Bezeichnung
KGr 100 –  Grundstück
Zuwendungsfähig ist nur der Bauwert (Zeitwert zum Stichtag der Wertermittlung) gemäß Wert R 91.
Bodenwert des Grundstückes und Erwerbsnebenkosten sind nicht zuwendungsfähig (siehe Punkt V.3).
KGr 200 –  Herrichten und Erschließen
  210 –  Herrichten
  220 –  Öffentliche Erschließung
  230 –  Nichtöffentliche Erschließung
KGr 300 –  Bauwerk –  Baukonstruktionen
  310 –  Baugrube
  320 –  Gründung
  330 –  Außenwände
  340 –  Innenwände
  350 –  Decken
  360 –  Dächer
  370 –  Baukonstruktive Einbauten
  390 –  Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen
KGr 400 –  Bauwerk –  Technische Anlagen
  410 –  Abwasser, Wasser-, Gasanlagen
  420 –  Wärmeversorgungsanlagen
  430 –  Lufttechnische Anlagen
  440 –  Starkstromanlagen
  450 –  FM- und informationstechnische Anlagen
  460 –  Förderanlagen
  470 –  Nutzungsspezifische Anlagen
  480 –  Gebäudeautomation
  490 –  Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen
KGr 500 –  Außenanlagen
  510 –  Geländeflächen
  520 –  Befestigte Flächen (außer Kfz-Stellplätze)
  530 –  Baukonstruktionen in Außenanlagen
  540 –  Technische Anlagen und Außenanlagen
  560 –  Einbauten in Außenanlagen
  590 –  Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen
Kosten der KGr 500 sind nur für solche Maßnahmen und in dem Umfang zuwendungsfähig, wie diese für die Inbetriebnahme und Nutzung des Gebäudes unbedingt erforderlich sind.
KGr 600 –  Ausstattung und Kunstwerke
  610 –  Ausstattung (mit Ausnahme der unter V.3.d genannten Ausstattungsgegenstände)
KGr 700 –  Baunebenkosten
  710 –  Bauherrenaufgaben
  720 –  Vorbereitung der Objektplanung
  730 –  Architekten- und Ingenieurleistungen
  740 –  Gutachten und Beratung
  770 –  Allgemeine Baunebenkosten
  790 –  Sonstige Baunebenkosten
5.
Kostenrichtwerte und Berechnung
 
a)
Das Staatsministerium für Kultus legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Kostenrichtwerte pro Quadratmeter Programmfläche für den Neubau von Schulgebäuden auf der Grundlage der Raumprogrammempfehlungen der einzelnen Schularten fest (Raumprogrammempfehlungen für Schulen des Freistaates Sachsen vom 15. Dezember 1993, SächsABl. S. 68).
 
b)
Die in der Anlage aufgeführten Kostenrichtwerte gelten als obere Orientierungsgröße für die Planung von Neubauten.
 
c)
Bei Baumaßnahmen, die nicht der Oberfinanzdirektion zur Prüfung vorgelegt werden, stellt das zuständige Regionalschulamt die Angemessenheit der geplanten Kosten unter besonderer Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fest.

VI.   Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
a)
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 1. September des dem Jahr der Förderung vorangehenden Jahres von kreisangehörigen Kommunen beim Landratsamt, von allen anderen Schulträgern beim Regierungspräsidium einzureichen ist.
Ausgenommen von der Stichtagsregelung sind Anträge auf Förderung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).
 
b)
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Im Falle der Beauftragung einer Prüfung durch die Oberfinanzdirektion sind zwei weitere Ausfertigungen nachzureichen.
Dem Antrag sind als Anlage beizufügen:
 
 
die kompletten Planungsunterlagen zum Bauvorhaben gemäß Anlage 5a der Vorl. VwV zu § 44 SäHO (SächsABl. SDr. S. S347); hierzu sind die Bauunterlagen der Leistungsphase 3 gemäß HOAI (Entwurfsplanung) erforderlich;
 
 
die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Schülerzahlen, die insbesondere die Langfristigkeit der Schulstandortsicherheit belegen.
 
 
Bei Maßnahmen mit einer beantragten Fördermittelhöhe von unter 1 000 000 EUR, bei kommunalen Körperschaften unter 1 500 000 EUR, ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Dem Antrag sind in diesem Fall als Anlage mindestens beizufügen:
 
 
Zustandsanalyse des Baukörpers beziehungsweise der zu sanierenden Gebäudeteile
 
 
Auslastungsnachweis (inklusive Grundrisse und Pläne)
 
 
Erläuterungsbericht nach Muster 5 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO
 
 
Kostenzusammenstellungen nach DIN 276 mit Kostenerläuterung
 
 
Planungs- und Kostendaten nach Muster 5 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO
 
 
Nachweis des Eigentums für das Grundstück und das Schulgebäude beziehungsweise das Nutzungsrecht nach IV.1
 
 
Bauablaufplan bei zwei- und mehrjährigen Vorhaben
 
 
gegebenenfalls Gutachten und Auflagen
 
c)
Für die Beteiligung der Oberfinanzdirektion Chemnitz gilt 6.1 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO beziehungsweise 6.1 der Anlage 3 ( VVK ) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Zuwendungen an Kommunen ist durch die Bewilligungsbehörde ab einem Gesamtwertumfang von 2 500 000 EUR eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen. Ist innerhalb von sechs Wochen ab Antragstellung die landesplanerische Stellungnahme nicht erfolgt, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen.
 
d)
Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass zur Prüfung des Antrages bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sein Haushaltsplan, der Investitionsplan und der mittelfristige Finanzplan vorliegen.
Die Antragstellung setzt voraus, dass das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO ) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung im Haushaltsplan veranschlagt werden darf.
 
e)
Die Schulträger haben
 
 
sich vor Antragstellung im Vorfeld der Planung eines Bauvorhabens frühestmöglich mit dem zuständigen Regionalschulamt in Verbindung zu setzen,
 
 
zur Förderung beabsichtigte Baumaßnahmen im zuständigen Regionalschulamt langfristig anzumelden (bei größeren Vorhaben mindestens drei Jahre im Voraus),
 
 
rechtzeitig die baufachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachterlich zu beteiligen und sich baufachlich und schulbautechnisch beraten zu lassen sowie erforderlichenfalls weitere Fachaufsichtsbehörden einzubeziehen.
 
f)
Das Landratsamt leitet nach Prüfung auf Vollständigkeit die kompletten Anträge der kreisangehörigen Kommunen zusammen mit den gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilungen bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres an das Regierungspräsidium weiter.
Das Regierungspräsidium leitet eine Ausfertigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang an das zuständige Regionalschulamt weiter.
 
g)
Die Regionalschulämter erarbeiten bis spätestens 15. Oktober zusammen mit den Landratsämtern beziehungsweise den Verwaltungen der kreisfreien Städte die Prioritätenlisten der zur Förderung beantragten Maßnahmen.
Diese Prioritätenlisten sind mit dem Regierungspräsidium abzustimmen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bezieht sich bei der Wertung der Anträge insbesondere auf die Absicherung der Finanzierung des Vorhabens und auf bestehende Prioritäten innerhalb des Landkreises.
Das Regionalschulamt prüft die Anträge unter schulaufsichtlichen Aspekten, insbesondere im Rahmen der Fortschreibung der Schulnetzplanung auf die Entwicklung der Schülerzahlen und den langfristigen Bestand des Gebäudes als Schule. Hierbei ist auch auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes zur jeweiligen Region zu achten.
Es stellt fest, ob das Vorhaben den Schulbau- und Raumprogrammempfehlungen des Freistaates Sachsen entspricht und inwieweit der Bauaufwand nach dieser Verwaltungsvorschrift zuschussfähig ist.
 
h)
Das Regionalschulamt erarbeitet für seinen Verantwortungsbereich die Gesamtprioritätenliste. Das Regierungspräsidium prüft diese nach kommunalrechtlichen Kriterien bis 15. November. Die zwischen Regierungspräsidium und Regionalschulämtern abgestimmte Gesamtprioritätenliste ist dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus zur abschließenden Bestätigung bis 1. Dezember vorzulegen.
2.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die Zuwendungsbescheide werden auf der Basis der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus bestätigten Gesamtvergabeliste ausgestellt. Das Staatsministerium für Kultus und das jeweilige Regionalschulamt erhalten eine Kopie des Zuwendungsbescheides. Antragsteller, denen im beantragten Zeitraum voraussichtlich keine Fördermittel bereitgestellt werden können, sind von der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. Juni schriftlich davon zu informieren.
 
b)
Die Bewilligung einer Zuwendung ist nur möglich, wenn
 
 
aa)
für das Vorhaben die Angemessenheit der geplanten Ausgaben aus schulfachlicher Sicht durch das Regionalschulamt (gegebenenfalls aus baufachlicher Sicht entsprechend VI.1.c durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz) geprüft und bestätigt wurde und
 
 
bb)
die Gesamtfinanzierung hinreichend gesichert ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die für die Gesamtmaßnahme erforderlichen Eigenmittel bereits im Haushalt des Antragstellers eingestellt sind und der Haushaltsplan rechtsaufsichtlich genehmigt worden ist.
In den übrigen Fällen nimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zur Beurteilung dieses Kriteriums eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor. In der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme ist insbesondere eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit sowie der noch in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsaufgaben in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen.
Bei Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Erstausstattung für Werkstätten, Fachräume und Labore an Beruflichen Schulzentren ist darüber hinaus sicherzustellen, dass der Antragsteller auch die Kosten tragen kann, die sich aus notwendigen Ersatzbeschaffungen für die Ausstattung ergeben, damit die entsprechenden Räumlichkeiten auch über die Nutzungsdauer der Erstausstattung hinaus ihren ursprünglichen Zweck erfüllen können.
 
c)
Der Zuwendungsempfänger wird zum barrierefreien Bauen im öffentlichen Bereich gemäß § 53 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724) geändert worden ist, zur vorbildhaften Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele gemäß § 1 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, verpflichtet. Bei Vorhaben, die vom Freistaat Sachsen mit mehr als 250 000 EUR unterstützt wurden, ist durch eine an geeigneter Stelle angebrachte Tafel angemessener Größe auf die Förderung hinzuweisen.
3.
Auszahlungsverfahren
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Bei Förderung mit Mitteln der Europäischen Union gelten die dortigen Bestimmungen.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium nachzuweisen.
 
b)
Die örtlich zuständigen Bauverwaltungen (bei erfolgter Einbeziehung der Oberfinanzdirektion Chemnitz die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter) prüfen nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht ( Nummer 7 der Anlage 5 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO ).
 
c)
Das Regierungspräsidium stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und der Zuwendung endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger und dem Regionalschulamt mit. In die Prüfung des Verwendungsnachweises kann das Regionalschulamt einbezogen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( Anlage 2 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO ).
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.   Schlussbestimmungen

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft, mit Ausnahme des Punktes V.3.d. Dieser tritt rückwirkend ab 1. Januar 2000 in Kraft. Der Grundsatz der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.3 Satz 1 Vorläufige VwV zu § 44 SäHO findet insoweit keine Anwendung.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S246) außer Kraft.

Dresden, den 14. November 2002

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Anlage
(zur Schulbauförderrichtlinie)

Kostenrichtwerte für den Schulbau
(Stand: Oktober 2002)

Kostenrichtwerte
Schultyp Kostenrichtwert
Schultyp Kostenrichtwert
Grundschulen 2 378 EUR/m 2 PF
Mittelschulen
Förderschulen für Lernbehinderte
Förderschulen für Sprachbehinderte
2 531 EUR/m 2 PF
Gymnasien
Berufliche Schulen (kaufmännische)
Schulen für geistig Behinderte
Schulen für Körperbehinderte
2 659 EUR/m 2 PF
Berufliche Schulen (gewerbliche)
Technische Gymnasien
2 863 EUR/m 2 PF
Erweiterungsbauten
(für alle Schultypen)
1 687 EUR/m 2 SF

PF – Programmfläche
SF – Schulfläche

Erläuterungen:

  • Den Kostenrichtwerten der einzelnen Schultypen liegt das Maximum der zuwendungsfähigen Kosten der Kostengruppe 300 bis 700 bezogen auf 1 m 2 Programmfläche beziehungsweise Schulfläche zu Grunde.
  • Die Kostenrichtwerte sind Bruttowerte einschließlich 16 Prozent Mehrwertsteuer.
  • Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist in der Entwurfsplanung bereits ein Verhältnis Bruttorauminhalt zu Programmfläche von 7 m 3 : 1 m 2 und ein Verhältnis Programmfläche zur Restfläche von etwa 60 : 40 anzustreben.

Definitionen:

 
 
die auf der Grundlage des Musterraumprogramms für den betreffenden Schultyp ermittelte und vom Regionalschulamt bestätigte Fläche
 
 
Nettogrundrissfläche (NGF) gemäß DIN 277
 
 
Schulfläche minus Programmfläche (SF minus PF)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 50, S. 1235
    Fsn-Nr.: 5572-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007