Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungsanweisung höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst – SächsVermAAnw-hD
Vom 25. März 1996
[Geändert durch VwV vom 10. März 2000 (SächsABl. S. 359)]
Aufgrund von § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst – SächsVermAPO-hD) vom 1. November 1993 (SächsGVBl. S. 1128) erläßt das Sächsische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten folgende Ausbildungsanweisung:
- 1
- Geltungsbereich
Diese Ausbildungsanweisung regelt die Einstellung und die Ausbildung der Vermessungsreferendare entsprechend der SächsVermAPO-hD .
- 2
- Einstellungsverfahren
Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. Oktober jeden Jahres. Das Gesuch um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den in § 6 SächsVermAPO-hD genannten Bewerbungsunterlagen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern vorzulegen. Ein ausgefüllter Personalbogen in doppelter Fertigung ist auf Anforderung nachzureichen.
- 3
- Arbeitsplatz und Arbeitsmittel
- 3.1
- Dem Vermessungsreferendar ist ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
- 3.2
- Die erforderlichen Arbeitsmittel hat der Vermessungsreferendar auf seine Kosten zu beschaffen, soweit sie ihm nicht von der Ausbildungsbehörde oder den Ausbildungsstellen zur Verfügung gestellt werden.
- 3.3
- Arbeitsmittel, die in der Regel bei der Großen Staatsprüfung als Hilfsmittel zugelassen sind und die der Vermessungsreferendar zu stellen hat, sind in einem Merkblatt der Ausbildungsbehörde zusammengestellt. Im Einzelfall bestimmt der Prüfungsausschuß die zugelassenen Hilfsmittel (vergleiche § 29 Abs. 3 SächsVermAPO-hD). Für die Dauer der Ausbildung wird dem Vermessungsreferendar ein Taschenrechner zur Verfügung gestellt, der auch bei der Großen Staatsprüfung verwendet werden kann.
- 4
- Methodik der Ausbildung
- 4.1
- Die nach Anlage 1 vorgesehenen Ausbildungsinhalte sind zu vermitteln; der Vermessungsreferendar soll in die jeweiligen Aufgaben der Ausbildungsstelle eingeführt werden. Dabei sind seine während des Studiums erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und zu vertiefen. Er soll sich insbesondere mit allen einschlägigen Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften sowie mit den fachlichen und verwaltungsmäßigen Beziehungen der Ausbildungsstelle zu anderen Verwaltungen vertraut machen.
- 4.2
- Die Ausbildung des Vermessungsreferendars erfolgt insbesondere durch
- a)
- praktische Mitarbeit bei der Erledigung von Dienstaufgaben der Ausbildungsstelle sowie Übertragung geeigneter Aufgaben zur selbständigen Erledigung,
- b)
- Kurzreferate und schriftliche Ausarbeitungen,
- c)
- Besuch von Fachvorträgen und Kolloquien,
- d)
- Information durch den Ausbilder und Diskussion mit dem Ausbilder,
- e)
- Lehrgänge und Seminare,
- f)
- Präsentationen, Besichtigungen,
- g)
- Teilnahme an Besprechungen und Verhandlungen,
- h)
- Selbststudium.
- Die praktische Mitarbeit soll sich dem Ausbildungsstand anpassen; sie soll sich nicht nur auf die Aufgaben der Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erstrecken. Die selbständige Erledigung geeigneter praktischer Aufgaben soll das Pflichtbewußtsein des Vermessungsreferendars fördern. In geeigneten Sachgebieten sind in die Ausbildung Aspekte der Arbeitsorganisation und des Managements einzubinden. Bei den Kurzreferaten soll sich der Vermessungsreferendar insbesondere in der freien Rede üben. Ausarbeitungen sind mit ihm zu erörtern. Fälle von besonderer Schwierigkeit und Problematik sollen mit ihm vorbesprochen werden. Der Ausbilder soll dem Vermessungsreferendar Gelegenheit zur regelmäßigen Information, zu Fachgesprächen und zum Selbststudium geben.
- 4.3
- Die Ausbildung des Vermessungsreferendars erfolgt auf der Grundlage der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte. Die Reihenfolge kann geändert werden.
Die Wahl der Ausbildungsform nach Nummer 4.2 ist freigestellt. Der Ausbildungsleiter (§ 10 Abs. 2 SächsVermAPO-hD) hat sicherzustellen, daß von jedem Vermessungsreferendar Kurzreferate gehalten werden. - 4.4
- Sind bei einer Ausbildungsstelle mehrere Vermessungsreferendare beschäftigt, sind Gruppenausbildung und Gruppenarbeit anzustreben.
- 5
- Ausbildungsablauf
- 5.1
- Der Ausbildungsplan nach § 14 SächsVermAPO-hD ist dem Vermessungsreferendar zu übergeben.
- 5.2
- Für den Ausbildungsabschnitt 2 ist von der Ausbildungsstelle ein Ausbildungsablaufplan (Dienstplan) aufzustellen.
- 6
- Lehrgänge, Seminare, Fachvorträge
Lehrgänge und Seminare (Nummer 4.2 Buchst. e) sind von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen zeitlich festzulegen. Die Ausbildung schließt vor der Großen Staatsprüfung mit einem Lehrgang ab. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, gewährt die Ausbildungsstelle dem Vermessungsreferendar auf Antrag Dienstbefreiung zum Besuch von Fachvorträgen und Kolloquien.
- 7
- Urlaub
Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen genehmigt der Leiter der Ausbildungsstelle. Während der Lehrgänge und Seminare nach Nummer 6 und im Ausbildungsabschnitt 4 soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
- 8
- Arbeitsverzeichnis
Das Arbeitsverzeichnis (§ 15 SächsVermAPO-hD) soll die für die Ausbildung wesentlichen Aufgaben in zusammengefaßter Form enthalten. Es dient als Nachweis dafür, daß der Ausbildungsplan eingehalten wurde. Die Ausbildungsstelle bestätigt im Arbeitsverzeichnis jeweils nach Beendigung der Ausbildung Art und Dauer der Tätigkeit. Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen, arbeitsfreie Tage und Krankheit sind zu vermerken. Jeweils zum 1. April eines Jahres ist das Arbeitsverzeichnis der Ausbildungsbehörde vorzulegen, die die Eintragungen mit einem Sichtvermerk versieht. Das Arbeitsverzeichnis ist nach Anlage 2 anzulegen.
- 9
- Beurteilung
Die Beurteilung nach § 16 SächsVermAPO-hD ist dem Vermessungsreferendar durch Aushändigung einer Abschrift bekanntzugeben, auf Verlangen mit ihm zu besprechen und unverzüglich nach Beendigung der Ausbildung der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Für die Beurteilung ist das Formblatt nach Anlage 3 zu verwenden.
- 10
- Reisekostenvergütung und Trennungsgeld
Das Landesvermessungsamt Sachsen trägt - a)
- die Reisekostenvergütungen bei Dienstantrittsreisen zu Beginn und bei Rückreisen nach Beendigung der einzelnen Ausbildungs(teil)abschnitte sowie bei Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 6, zu denen der Vermessungsreferendar entsandt wird,
- b)
- alle bewilligten Trennungsgelder.
- Im übrigen trägt die Ausbildungsstelle die Reisekostenvergütungen.
- 11
- Vorlagetermine
Der Vermessungsreferendar übergibt die Unterlagen nach § 25 Abs. 2 SächsVermAPO-hD im zweiten Ausbildungsjahr zum 1. Juli der Ausbildungsbehörde. Innerhalb einer Woche legt die Ausbildungsbehörde die Unterlagen nach § 25 Abs. 3 der Prüfungsbehörde vor.
- 12
- Prüfungsnachweise
- 12.1
- Der Vermessungsreferendar, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (vergleiche § 35 Anlage 4).
- 12.2
- Der Vermessungsreferendar, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
- 13
- Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen
- 13.1
- Die Ausbildungsbehörde führt für die Dauer der Ausbildung für jeden Vermessungsreferendar eine Ausbildungsakte. In die Ausbildungsakte sind aufzunehmen:
- a)
- der Ausbildungsplan nach § 14 SächsVermAPO-hD ,
- b)
- Unterlagen von Entscheidungen nach §§ 12 und 13 SächsVermAPO-hD ,
- c)
- die Berichte der Ausbildungsstellen nach § 19 SächsVermAPO-hD ,
- d)
- die Beurteilungen nach Nummer 9 und
- e)
- die Gesamtbeurteilung nach § 25 Abs. 3 SächsVermAPO-hD .
- Die Ausbildungsbehörde legt die Unterlagen nach Buchstaben d und e der Prüfungsbehörde vor. Sie werden in die Prüfungsakte übernommen.
- 13.2
- Die Prüfungsakte enthält insbesondere
- a)
- Kopie des Prüfungsnachweises,
- b)
- Erklärungen nach § 25 Abs. 2 SächsVermAPO-hD ,
- c)
- Beurteilungen nach Nummer 9 und die Gesamtbeurteilung nach § 25 Abs. 3 SächsVermAPO-hD ,
- d)
- Unterlagen der schriftlichen Prüfung, bestehend aus dem praktischen Fall und den Aufsichtsarbeiten nach § 26 Abs. 1 SächsVermAPO-hD und
- e)
- Prüfungsniederschrift nach § 23 SächsVermAPO-hD .
- 13.3
- Die Prüfungsakte hat Sachaktenqualität [vergleiche Nummer 1.1 Verwaltungsvorschrift über die Führung von Personalakten vom 4. November 1993 (SächsABl. S. 1337)]. Sie ist getrennt von der Personalakte fünf Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten.
- 13.4
- Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte einsehen (§ 12 Abs. 4 SächsLVO).
- 13.5
- Das Arbeitsverzeichnis erhält der Vermessungsreferendar nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegen Empfangsbescheinigung zurück.
- 13.6
- Unterlagen des praktischen Falles werden den zuständigen Behörden auf Anforderung übergeben. In diesen Fällen sind Kopien dieser Unterlagen in die Prüfungsakte zu übernehmen.
- 14
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
Dresden, den 25. März 1996
Sächsisches Staatsministerium
des Innern
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Abteilungsleiter
Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Spier
Abteilungsleiter