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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke vom 15. Juli 1996 (SächsABl. S. 775)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke

Vom 15. Juli 1996

Die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke vom 7. Juni 1995 (SächsABl. S. 790) werden wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung des § 2 Abs. 3

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Zuwendungen des Landes und zweckgebundene Beitrags einnahmen sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Für die bezuschußten Kostenstellen legt das Land nach Anhörung der Studentenwerke unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes fest, in welcher Höhe das jeweilige Studentenwerk Beitragseinnahmen zu erbringen hat.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 1996

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 32, S. 775

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001