Richtlinie
zur Änderung der Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke
Vom 15. Juli 1996
Die Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Wirtschaftsführung der Studentenwerke vom 7. Juni 1995 (SächsABl. S. 790) werden wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des § 2 Abs. 3
§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Zuwendungen des Landes und zweckgebundene Beitrags einnahmen sind in den Kostenstellen als Ertrag auszubringen, für die sie bestimmt sind. Für die bezuschußten Kostenstellen legt das Land nach Anhörung der Studentenwerke unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes fest, in welcher Höhe das jeweilige Studentenwerk Beitragseinnahmen zu erbringen hat.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 15. Juli 1996
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer