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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz vom 30. November 1992 (SächsABl. 1993 S. 46)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz

Az.: 51-8550.05

Vom 30. November 1992

Zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes (MStrG) in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Marktstrukturgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. 1 S. 1159), wird bestimmt:

1
Zuständigkeit für die Anerkennung
1.1
Zuständig für die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften sowie deren Widerruf ist das Regierungspräsidium Chemnitz.
1.2
Zuständig für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften sowie den Widerruf ist im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten das Regierungspräsidium Chemnitz.
2
Antrag auf Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft
2.1
Der Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft, in dessen Bezirk die Erzeugergemeinschaft ihren Sitz hat, unter Verwendung des dort erhältlichen Vordrucks zu stellen.
2.2
Dem Antrag sind beizufügen:
2.2.1
von Genossenschaften und Vereinen eine beglaubigte Abschrift der Satzung mit Bescheinigung der Registereintragung; hat die Erzeugergemeinschaft eine andere Rechtsform, ist der Nachweis der Rechtsfähigkeit in entsprechender Weise zu erbringen;
2.2.2
eine Liste der Mitglieder nach dem bei dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft erhältlichen Vordruck mit Angabe der jährlichen Erzeugungsmenge (bzw. Anbaufläche, Umsatz) sowie des Standorts der Erzeugung.
2.3
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft leitet den Antrag nach der Prüfung auf Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und mit einer Stellungnahme versehen an die für die Anerkennung zuständige Behörde weiter.
3
Antrag auf Anerkennung einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften
3.1
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Regierungspräsidium Chemnitz zu stellen.
3.2
Dem Antrag sind beizufügen:
3.2.1
eine beglaubigte Abschrift der Satzung;
3.2.2
eine Liste der Mitglieder.
4
Der Anerkennungsbescheid muß insbesondere enthalten:
4.1
Name und Sitz der Erzeugergemeinschaft bzw. der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften
4.2
Erzeugnis oder Gruppe verwandter Erzeugnisse mit Angabe der Zolltarifhummer(n), für welches/welche die Erzeugergemeinschaft/Vereinigung der Erzeugergemeinschaft anerkannt wird,
4.3
Datum des Antragseinganges und Beginn des ersten Förderjahres,
4.4
als Auflage die Verpflichtung der Erzeugergemeinschaft/Vereinigung der Erzeugergemeinschaft, innerhalb einer Frist von zwei Monaten der anerkennenden Behörde die Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie Änderungen der Erzeugungs- und Qualitätsregeln, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Beschlüsse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d MStrG vorzulegen; weitere Auflagen können nach Maßgabe des MSÜG und der Durchführungsverordnung erteilt werden,
4.5
gegebenenfalls einen Hinweis, daß der Zukauf von Erzeugnissen Dritter und die Herstellung von nicht in der Anhangliste zum MStrG aufgeführten Erzeugnissen Begrenzungen unterworfen sind,
5
Die Gebühr für die Anerkennung oder den Widerruf einer Anerkennung ist auf mindestens 200 DM festzusetzen (sie ist bei Kapitel 0304 Titel 111 0 1 zu vereinnahmen)
6
Rechtsbehelfsbelehrung
Bescheiden über Anerkennung, Ablehnung und Widerruf von Anerkennungen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.
7
Bescheide über Anerkennung, Ablehnung und Widerruf von Anerkennungen und das Statistische Blatt sind dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in doppelter Fertigung vorzulegen.

Dresden, den 30. November 1992

Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Hermann Kroll-Schlüter
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1993 Nr. 3, S. 46

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002