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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fluglaternenverordnung

Vollzitat: Fluglaternenverordnung vom 3. September 2009 (SächsGVBl. S. 513)

Polizeiverordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)

Vom 3. September 2009

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Es ist im Bezirk der Landesdirektion Dresden verboten, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft bewirkt wird (Fluglaternen), die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ bekannt sind.

§ 2

(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr, begründen.

(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen ergehen.

(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg der Fluglaterne zu stellen.

§ 3

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 oder entgegen einer nach § 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Dresden, den 3. September 2009

Landesdirektion Dresden
Dr. Hasenpflug
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 12, S. 513
    Fsn-Nr.: 22-1.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018