Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
Vom 24. Mai 1996
I.
Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
Die Durchführungsbestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. August 1994 (SächsJMBl. S. 104, 110), werden wie folgt geändert:
- 1.
- Die Anlage zu Abschnitt I Nr. 1.3 (Stand 1. Juli 1994) wird ersetzt durch die Anlage zu Abschnitt I Nr. 1.3 (Stand 1. Juli 1996).
- 2.
-
Abschnitt I Nr. 2.1 erhält folgende Fassung:
„Die Vordrucke mit den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazugehörenden Belege sowie die bei der Durchführung der Prozeßkostenhilfe entstehenden Vorgänge sind in allen Fällen unabhängig von der Zahl Rechtszüge für jeden Beteiligten in einem besonderen Beiheft zu vereinigen. Das gilt insbesondere für Kostenrechnungen und Zahlungsanzeigen über Monatsraten und sonstige Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO). In dem Beiheft sind ferner die Urschriften der die Prozeßkostenhilfe betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen gerichtlichen Verfügungen aufzubewahren. In die Hauptakten ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Jedoch sind zuvor die Teile der gerichtlichen Entscheidung zu entfernen, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz ‚PKH‘. Werden die Prozeßakten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so ist den Akten das Beiheft beizufügen.“
II.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abweichend von Satz 1 tritt Abschnitt I Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift am 1. Juli 1996 in Kraft.
Dresden, den 24. Mai 1996
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann