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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 1211)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
– Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –

Die Bundesrepublik Deutschland
– Bund –
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
– Länder –
schließen folgenden
Staatsvertrag

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutschlandfunk“ und des „Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin“ (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

1.
die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBI. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBI. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
3.
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.

Artikel 2
Überleitung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
2.
den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge.

(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.

(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk“ und „RIAS Berlin“ zu führen.

(5) 1Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. 2Ergibt sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.

(6) 1Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. 2Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushaltsplan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.

Artikel 3
Personal

(1) 1Von den Beschäftigten auf insgesamt 1 032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages Beschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Beschäftigten des RIAS Berlin für die Sendetechnik auf die Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über. 2Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutschlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) sowie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle übernommen. 3Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Die Zuordnung der Beschäftigten nach Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage beigefügt.

(2) Stehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten auf 1 032 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ein.

(3) 1Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeitgeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. 2Die Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. 3Mit Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendanten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organschaftlichen Stellung aus.

Artikel 4
Altersversorgung, Beihilfe

(1) 1Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Witwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. 2Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden der Körperschaft vom Bund erstattet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Beihilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhestand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August 1990.

(3) 1Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. 2Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrunde liegt.

(4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.

Artikel 5
Liegenschaften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über.

(2) 1Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. 2Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen auf Grund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. 3Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. DM zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird.

(3) 1Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. 2Die Grundstücke werden dem Bund zum l. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.

(4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.

Artikel 6
Sendetechnik

(1) 1Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zugewiesenen Frequenzen. 2Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körperschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bisher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sender in eigener Netzträgerschaft zu betreiben. 3Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. 4Die Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses Angebotes gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bundespost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben wurde.

(2) 1Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Sender durch die Deutschs Bundespost Telekom zustande, so bietet diese den Beschäftigten der Körperschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS-Berlin angehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren Bedingungen an. 2Betreibt die Körperschaft Sender in eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körperschaft und Deutsche Bundespost Telekom auf eine Lösung für die dort beschäftigten Personen hin.

(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutschlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Hauptabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat.

(4) 1Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustellen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. 2Der Körperschaft werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grundstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundespost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt werden.

Artikel 7
Klangkörper

(1) 1Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. 2An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. 3Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. 4Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.

(2) 1Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. 2Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.

Artikel 8
Ausgleichszahlung

1Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. 2Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) 1Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 2Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraftgetreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. 3Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 auf Grund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.

Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ geschlossen in Berlin, den 17. Juni 1993:

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Dr. h. c. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas Mirow

Für das Land Hessen
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. h. c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

Für das Saarland
Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für das Land Thüringen
Dr. Bernhard Vogel

Protokollerklärungen

1.    Zu Artikel 6 allgemein

1Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihungen nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen.

2Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen.

3Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. 4Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.

2.    Zu Artikel 6 Abs. 1

1Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. 2Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungspianes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verleihung erfolgen können.

3.    Zu Artikel 6 Abs. 4

1Unter dem Begriff „Anlagen“ sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. 2Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.

Vereinbarung
über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
– Anlage zum Hörfunküberleitungsstaatsvertrag –

Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,
die Staatsregierung des Freistaates Bayern,
der Senat des Landes Berlin,
die Landesregierung des Landes Brandenburg,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Landesregierung des Landes Hessen,
die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die Landesregierung des Landes Niedersachsen,
die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz,
die Landesregierung des Saarlandes,
die Staatsregierung des Freistaates Sachsen,
die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,
die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein
und die Landesregierung des Landes Thüringen

schließen anläßlich des Abschlusses des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag – folgende

 

Vereinbarung

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.

(2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind

1.
die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin und
3.
die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.

§ 2
Personal

(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1 032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Sitz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Körperschaft über:

1.
Beschäftigte auf 402 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 1) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 390 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 2) zugeordnet sind.

(2) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1 032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Deutsche Welle über:

1.
Beschäftigte auf 107 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 3) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 133 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 4) zugeordnet sind.

(3) 1Von der Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind gemäß beigefügtem Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 5) die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind. 2Diese Beschäftigten sollen von der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages übernommen werden. 3Die Übernahme soll mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgen.

§ 3
Ausgleichsverpflichtung

(1) 1Kommt eine Zuordnung des Personals von Deutschlandfunk und RIAS Berlin auf die Deutsche Welle nach Artikel 3 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages nicht rechtswirksam zustande und stehen deshalb mehr als die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten auf 792 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft, verpflichtet sich der Bund, der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Zahlung der Bezüge dieser Beschäftigten einschließlich Lohnnebenkosten zu leisten. 2Scheidet einer der von der Regelung in Satz 1 erfaßten Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft aus, erlischt der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Bezüge dieses Beschäftigten.

(2) 1Tritt bei den Beschäftigten nach Absatz 1 der Versorgungsfall ein und haben diese Beschäftigten vor dem 1. Januar 1994 gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben, bleiben diese als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. 2Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls eines ehemaligen Beschäftigten des Deutschlandfunks leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrundeliegt.

(3) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.

§ 4
Abschlagszahlung

1Von der Ausgleichszahlung nach Artikel 8 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung der Landtage und des Deutschen Bundestages zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und noch vor dessen Inkrafttreten eine Abschlagszahlung in Höhe von 125 Mio. DM fällig. 2Diese Verpflichtung wird gemäß der erklärten Zustimmung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens von diesen treuhänderisch für die Körperschaft durch Zahlung an den Bund erfüllt.

§ 5
Ausstattung und Instrumente

(1) 1Die Geschäftszimmer- und Büroausstattung derjenigen Beschäftigten, die von der Deutschen Welle übernommen werden, ist grundsätzlich der Deutschen Welle von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß mit dem Übergang der Beschäftigten nach Art. 3Abs. 1 Satz 2 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag auf die Deutsche Welle die Übereignung der auf diese Beschäftigten entfallenden Ausstattung bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen soll. 3Die Übereignung von Gegenständen nach Satz 1 und 2 darf nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch der Sende- und Betriebsablauf der Körperschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 4Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen Deutscher Welle und Körperschaft geregelt werden.

(2) 1Die von den Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem RIAS-Tanzorchester und dem RIAS-Kammerchor angehören oder zugeordnet sind, benötigten Instrumente sowie Arbeits- und Notenmaterial sind der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden.

§ 6
Sendemetze

Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und die bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben.

§ 7
Schlußbestimmung

(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird.

(2) 1Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 2Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten.

(3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierung darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise erwirklicht wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 53, S. 1211
    Fsn-Nr.: 72-7Vb

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1994