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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 9. September 2009 (SächsJMBl. S. 304)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 9. September 2009

Artikel 1

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. S.Dr. S. S 516), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. August 2009 (SächsJMBl. S. 374), wird wie folgt geändert:

I.
Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu Nummer 1 werden die Wörter „Vormundschafts- oder Familiengerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister“.
2.
In Ziffer III wird in der Angabe zu Nummer 4 das Wort „vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
3.
Die Angaben zu den Ziffern VI bis IX werden aufgehoben.
4.
Die Angaben zu den Ziffern X bis XIIa werden die Angaben zu den Ziffern VI. bis IX.
5.
Die Angabe zur Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt: Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
6.
Der Angabe zu Ziffer XIII werden die folgenden Angaben zu den Ziffern X bis XII vorangestellt:
 
„X. Mitteilungen in Ehesachen
 
1.
Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge
 
2.
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt
 
3.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
 
XI. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
 
1.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
 
XII. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen
 
1.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens“
7.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zur Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„XIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz“.
 
b)
In der Angabe zu Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „an das Jugendamt“ eingefügt.
 
c)
In der Angabe zu Nummer 2 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „an die Meldebehörde“ eingefügt.
 
d)
In der Angabe zu Nummer 3 werden nach dem Wort „Gericht“ die Wörter „über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers“ eingefügt.
 
e)
Die Angaben zu den Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln.
 
 
5.
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren.
 
 
6.
Mitteilungen an das Bundeszentralregister über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen.“
 
f)
Die Angaben zu den Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
 
 
„9.
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Entscheidungen nach § 19 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 4 StAG.
 
 
10.
Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland“.
 
g)
Die Angabe zu Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„12.
– aufgehoben –“
 
h)
In der Angabe zu Nummer 14 wird das Wort „vormundschaftsgerichtlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt.
 
i)
Die Angabe zu Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„15.
Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes“.
8.
Der Ziffer XIV wird folgende Angabe zu Nummer 2 angefügt:
 
„2.
Mitteilungen an das Familiengericht, das Jugendamt und die Ausländerbehörde“.
9.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu Nummer 2 wird das Wort „Entscheidungen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt.
 
b)
Folgende Angabe zu Nummer 8 wird angefügt:
 
 
„8.
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969, S. 1585)“.
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
 
 
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister
 
 
(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister (§ 379 FamFG).
 
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
 
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.“
 
c)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 14 Investitionszulagengesetz 2007,“ die Angabe „§ 15 Investitionszulagengesetz 2010,“ eingefügt.
 
 
bb)
Absatz 3 Nr. 1 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Im Wortlaut vor Buchstabe a werden die Wörter „soweit bekannt, den“ durch die Wörter „soweit bekannt, an die“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 14 Investitionszulagengesetz 2007,“ die Angabe „§ 15 Investitionszulagengesetz 2010,“ eingefügt.
 
 
cc)
Folgende Anmerkung wird angefügt:
 
 
 
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden ist unter http://www.bzst.de/003_menue_links/ 017a_Steuerstraftaten/index.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen (§ 312 FamFG)
 
 
 
1.
einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln, wenn diese von einem anderen als dem nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 FamFG zuständigen Gericht angeordnet werden;
 
 
 
2.
die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§ 313 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 272 FamFG).“
 
 
bb)
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 2 Satz 1 oder 2 FGG“ durch die Angabe „§ 313 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG“ ersetzt.
 
b)
Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 70g Abs. 2, § 70h Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 70i Abs. 2 Satz 1 FGG“ durch die Angabe „§§ 325 Abs. 2, 338 und 339 FamFG“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a FGG“ durch die Angabe „§ 151 Nr. 6 FamFG“ ersetzt.
 
 
 
(2)
 In Nummer 2 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 FGG“ durch die Angabe „§ 312 Nrn. 1 und 2 FamFG“ ersetzt.
 
 
 
.(3)
 In Nummer 3 wird die Angabe „§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG“ durch die Angabe „§ 312 Nr. 3 FamFG“ ersetzt
 
c)
In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 70i Abs. 1 Satz 3 und § 70n Satz 2 FGG)“ durch die Angabe „(§§ 325 und 338 Satz 2 FamFG)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. §§ 69k Abs. 1 und 69o FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 1 FamFG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. §§ 69k Abs. 2 und 69o FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 2 FamFG)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69k Abs. 3 FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 3 Satz 3 FamFG)“ ersetzt.
 
 
dd)
In Absatz 7 wird die Angabe „(§ 70n Satz 1 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
 
 
ee)
Die Anmerkungen werden in der Nummer 3 wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Angabe für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen, Dezernate Gefahrenabwehr;“.
 
 
 
(2)
In der Angabe für Sachsen wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:
 
 
 
 
 
„a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz die Landesdirektion Dresden; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, das Sächsische Oberbergamt,“.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen
 
 
(1) Mitzuteilen sind
 
 
1.
die Beurkundung
 
 
 
a)
der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 27 Abs. 2, § 44 Abs. 1 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PStV),
 
 
 
b)
der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Abs. 2 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PStV),
 
 
2.
die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Abs. 2 und 3, § 1596 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PStV).
 
 
(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
 
 
a)
über das Kind und
 
 
b)
über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,
 
 
nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
 
 
  • Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser)
  • sämtliche Vornamen,
  • Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
  • Staatsangehörigkeit,
  • auf Wunsch des Anerkennenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  • Familienstand,
  • Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und die Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
  • Anschrift.
 
 
Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
 
 
(3) Die Mitteilungen sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Abs. 3 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b PStV). Ändert sich durch die in Absatz 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b PStV).“
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 1 EGGVG)“ durch die Angabe „(§ 347 Abs. 3 in Verbindung mit § 347 Abs. 1 FamFG).“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„(2) Die Mitteilung hat zu enthalten
 
 
 
  • den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers oder der Erblasserin,
  • den Geburtstag und den Geburtsort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags, zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis,
  • Tag des Abschlusses des Vergleichs.
 
 
 
Für die Mitteilung soll ein Vordruck nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu Mitteilungen in Nachlasssachen (MiNaVO) verwendet werden.“
4.
Die Ziffern VII und VIII werden aufgehoben.
5.
Die bisherige Ziffer X wird die Ziffer VI.
6.
Die bisherige Ziffer XI wird die Ziffer VII und in den Anmerkungen zu Nummer 2 wie folgt geändert:
 
a)
Vor der Angabe für Baden-Württemberg wird folgende Angabe eingefügt:
„Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.finanzamt.de).“
 
b)
Die Angaben für Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen werden gestrichen.
7.
Die bisherige Ziffer XII wird die Ziffer VIII und wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Abs. 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
 
 
bb)
In der Anmerkung für Berlin wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 4“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Nummern 5 und 8 werden gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 6, 7 und 9 bis 15 werden die Nummern 5 bis 13.
 
 
bb)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe „Absatz 3 Nr. 14“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 12“ ersetzt.
 
 
 
(3)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
 
 
bb)
Die Anmerkung wird gestrichen.
 
e)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
a)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
 
 
 
b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.
 
 
 
(2)
 In Satz 2 wird die Angabe „4 bis 7“ durch die Angabe „3 bis 6“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Buchstabe a wird die Angabe „XII/1“ durch die Angabe „VIII/1“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Buchstabe b wird die Angabe „XII/2“ durch die Angabe „VIII/2“ ersetzt.
8.
Die bisherige Ziffer XIIa wird Ziffer IX und wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
(1)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
 
 
bb)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
 
 
 
„(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.“.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen und die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
 
 
 
(2)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anordnung der Mitteilungen nach den Nummern 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.“
 
 
 
(3)
In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 4 bis 7“ durch die Angabe „den Nrn. 2 bis 6“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.“.
 
 
cc)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4 bis 7“ durch die Angabe „den Nrn. 3 bis 6“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Nummer 5 und 9 gestrichen und die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 10 bis 15 werden die Nummern 5 bis 13.
 
 
 
(2)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 14 und 15“ durch die Angabe „den Nrn. 12 und 13“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.“.
 
 
cc)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 6“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 5“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 3 Nr. 15“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 13“ ersetzt.
 
 
 
(3)
In Nummer 6 wird die Angabe „Nr. 14 und 15“ durch die Angabe „den Nrn. 12 und 13“ ersetzt.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Nummern 3 und 7 werden gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 und 8 werden die Nummern 3 bis 6.
 
 
bb)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
 
 
 
(2)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.
 
 
cc)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen auch elektronisch übermittelt werden.“.
9.
Die Überschrift des 4. Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„4. Abschnitt
Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit“
10.
Der Ziffer XIII werden die folgenden Ziffern X bis XII vorangestellt:
 
„X.
Mitteilungen in Ehesachen
 
1
Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge
 
(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2 FamFG).
 
(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift.
 
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
 
Anmerkung:
Zuständige Verwaltungsbehörden sind:
in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen;
in Bayern die Regierung von Mittelfranken;
in Brandenburg das Ministerium des Innern;
in Bremen die Standesämter;
in Hamburg die Bezirksämter;
in Hessen die Regierungspräsidien;
in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte;
in Nordrhein-Westfalen
 
1.
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,
 
2.
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;
 
in Rheinland-Pfalz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;
im Saarland das Landesverwaltungsamt;
in Sachsen die Landesdirektionen;
in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Schleswig-Holstein die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in Thüringen das Landesverwaltungsamt.
 
2
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt
 
(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der Parteien anzugeben.
 
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.
 
3
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
 
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 73 Nr. 20 PStG und § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b PStV).
 
(2)
 
1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.
 
2.
In der Mitteilung sind der Ehename und der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau sowie Ort und Tag der Eheschließung und die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung anzugeben. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
 
3.
In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, ergänzend
 
 
a)
über das Kind und
 
 
b)
über die Mutter des Kindes
 
 
die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben sowie
 
 
c)
von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit, sofern aus den Akten ersichtlich, mitzuteilen.
 
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.
 
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, das das Eheregister führt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 PStG sowie § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b PStV);
 
2.
falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
 
3.
falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4 PStG i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
 
4.
falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Abs. 1, 2 und 3 PStG);
 
5.
in allen anderen Fällen an das Standesamt I in Berlin;
 
6.
zusätzlich an die in XIV/1 Absatz 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Abs. 3 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 PStG), falls in der Entscheidung auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und
 
 
a)
einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618 BGB der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,
 
 
b)
von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist oder
 
 
c)
allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.
 
XI.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
 
1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
 
(1) Mitzuteilen sind Anordnungen nach den §§ 1 und 2 GewSchG sowie deren Änderung oder Aufhebung.
 
(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe zu bewirken, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a FamFG).
 
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und an die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, zu richten.
 
(5) Entscheidungen nach § 2 GewSchG sind zusätzlich dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Abs. 2 FamFG).
 
Anmerkung:
In Baden-Württemberg sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 27a Abs. 5 des baden-württembergischen Polizeigesetzes) mitzuteilen.
 
XII.
Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen
 
1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
 
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b PStV).
 
(2)
 
1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen.
 
2.
In der Mitteilung sind der Lebenspartnerschaftsname und der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
 
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.
 
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PStG sowie § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PStV);
 
2.
falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder, falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat (§ 23 Abs. 1 LPartG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 PStG, sowie § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a PStV);
 
3.
falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b PStV).
 
Anmerkung:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungspflichten des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
Thüringen
In Thüringen sind die Mitteilungspflichten des Landesausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu berücksichtigen.
Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
an die nach § 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum LPartG zuständige Behörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt),
 
2.
an die Standesämter, die die Geburtenregister für die Lebenspartner führen, soweit diese im Inland geführt werden,
 
3.
an die zuständige Meldebehörde der Wohnung oder Hauptwohnung der Lebenspartner.“
11.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„XIII.
Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz“.
 
b)
In der Überschrift der Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „an das Jugendamt“ eingefügt.
 
c)
In der Überschrift der Nummer 2 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „an die Meldebehörde“ eingefügt.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Gericht“ die Wörter „über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers“ eingefügt.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach §§ 1631b, 1800 und 1915 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung erfassenden Pflegschaft
 
 
 
1.
die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft,
 
 
 
2.
ein Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers,
 
 
 
3.
die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,
 
 
 
wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Abs. 2 Halbsatz 1 FamFG).“
 
e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln“.
 
 
bb)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 44 Satz 2 FGG)“ durch die Angabe „(§ 152 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
 
f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren“.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 werden die Wörter „familien- und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen“ durch die Wörter „familiengerichtliche Maßnahmen“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Nummer 2 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichters“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
 
g)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6
Mitteilungen an das Bundeszentralregister über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen“.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 werden die Wörter „Familien- und Vormundschaftsrichters“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Nummer 2 wird das Wort „Familienrichters“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt und die Wörter „des Vormundschaftsrichters“ werden gestrichen.
 
h)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV)“ durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1, 3 Nr. 1 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b PStV)“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk.“
 
 
cc)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Mitteilungen sind zu richten
 
 
 
1.
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 PStG),
 
 
 
2.
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2 PStG).“
 
i)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„9
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Entscheidungen nach § 19 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 4 StAG“.
 
 
bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Familiengerichts“ ersetzt.
 
j)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„10
Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland“.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen ist die dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland im Personenstandsregister eingetragen ist (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c PStV), sofern nicht ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende Standesamt von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten hat.“
 
 
cc)
In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Standesbeamten“ durch das Wort „Standesamt“ und das Wort „Personenstandsbücher“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
 
 
dd)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitteilung ist an das in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. a, b, c und e bezeichnete Standesamt zu richten.“
 
k)
Nummer 12 wird aufgehoben.
 
l)
Die Anmerkung zu Nummer 13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe für Lettland wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„in Lettland
an „Ministry for Children and Family Affairs“, Zigfrida Annas Meierovica boulevard 14, Riga, LV-1050, Latvia (Telefon: +371 6 7356497, Telefax: +371 6 7356464, E-Mail:pasts@bm.gov.lv);“
 
 
bb)
Die Angabe für Luxemburg wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„in Luxemburg
an „Juge des Enfants“, Tribunal d’arrondissement Luxembourg, Cité judiciaire, Bâtiments TL, CO, TJ, L-2080 Luxembourg;“
 
m)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „vormundschaftsgerichtlichen“ durch das Wort „familiengerichtlichen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 1 werden das Semikolon und die Wörter „entsprechendes gilt für Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist“ gestrichen.
 
n)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„15
Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes“.
 
 
bb)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27 PStV)“ durch die Angabe „(§ 27 Abs. 3 Nr. 1 und 4 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d PStV)“ ersetzt.
 
 
cc)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 wird die Angabe „die in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. d bezeichneten Standesbeamten“ durch die Angabe „das in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. d bezeichnete Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Standesbeamten, denen“ durch die Wörter „das Standesamt, dem“ ersetzt.
 
 
dd)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „geführt“ durch die Wörter „als Heiratseintrag fortgeführt“ ersetzt.
12.
Ziffer XIV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Nach Nummer 2 werden ein Semikolon und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
 
 
 
 
„3.
die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist;
 
 
 
 
4.
ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält“.
 
 
 
(2)
Der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(§ 5 Abs. 4 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 3 PStV, §§ 1 ff. AdWirkG).“
 
 
bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „im Fall“ die Wörter „des Absatzes 1“ eingefügt.
 
 
 
(2)
In Buchstabe b werden die Wörter „rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche“ durch die Wörter „auf Wunsch der Annehmenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist“ und die Angabe „Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags und, wenn ein Familienbuch geführt, dessen Kennzeichen und Führungsort“ durch die Angabe „Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nr. bzw. Kennzeichen des Eintrags“ ersetzt und das Wort „Beruf,“ gestrichen.
 
 
 
(3)
Buchstabe c Doppelbuchst. aa wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„aa)
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4
der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist, ferner Geburtstag und -ort, Standesamt und Nr. der Geburtseinträge von im Inland geborenen leiblichen Eltern,“
 
 
 
(4)
In Buchstabe d wird nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ die Angabe „,3 und 4“ eingefügt.
 
 
cc)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„1.
falls die Geburt des Kindes im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (§ 56 Abs. 1 PStV),“
 
 
 
(2)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
 
(3)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und das Wort „Personenstandsbuch“ wird durch das Wort „Personenstandsregister“ und die Wörter „den Standesbeamten des Standesamtes“ werden durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
(4)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „deutscher Standesbeamter“ werden durch die Wörter „deutsches Standesamt“ und die Wörter „den Standesbeamten des Standesamtes“ werden durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
(5)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„4.
falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt nicht nach den Nummern 2 und 3 beurkundet worden ist
 
 
 
 
 
a)
an das Standesamt, das die Geburtseinträge der Annehmenden führt, sowie an das Standesamt, das die Geburtseinträge der leiblichen Eltern führt (§ 56 Abs.1 Nr. 1 PStV),
 
 
 
 
 
b)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Ehe im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Eheregister bzw. den Heiratseintrag des Kindes führt (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 PStV),
 
 
 
 
 
c)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Lebenspartnerschaft im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 PStV), bzw. an die für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Behörde, oder
 
 
 
 
 
d)
an das Standesamt I in Berlin, falls keine Beurkundung in einem Personenstandsregister im Inland vorliegt (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 PStV),“
 
 
 
(6)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
 
 
„5.
falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, die Geburt aber nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet wurde, weil die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht unterlag (Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, Kinder der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen), an ein Standesamt gemäß Nummer 4.“
 
 
dd)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters bzw. des Heiratseintrags sowie der Behörde für die Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 11 i. V. m. §§ 15, 17, 35 und 77 Abs. 1 PStG, §§ 22 und 23 LPartG.“
 
b)
Die Anlage wird aufgehoben.
 
c)
Folgende Nummer 2 wird angefügt:
 
 
„2
Mitteilungen an das Familiengericht, das Jugendamt und die Ausländerbehörde
 
 
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält.
 
 
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG, § 17 Nr. 5 EGGVG oder § 87 Abs. 2 AufenthG vorliegen.
 
 
(3) Die Mitteilungen sind an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a Abs. 1 FamFG), das Jugendamt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG, § 17 Nr. 5 EGGVG) und die Ausländerbehörde (§ 87 Abs. 2 AufenthG) zu richten.
 
 
(4) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß der Anlage zu verwenden. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
 
 
(5) Die Mitteilungen nach Absatz 2 sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.“
 
d)
Folgende Anlage wird angefügt:
 
 
Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2“
13.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 69f FGG“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 1 FamFG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 65 Abs. 5 Satz 2 FGG, § 69o FGG“ durch die Angabe „§ 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Entscheidungen“ durch das Wort „Beschlüsse“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Wörter „die Entscheidung“ werden durch die Wörter „der Beschluss“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Nummer 2 Buchst. d wird nach dem Wort „wird“ ein Punkt eingefügt.
 
 
 
(3)
Folgender Satz wird angefügt:
„Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.“
 
 
 
(4)
Die Angabe „(§ 69a Abs. 2 Satz 1, § 69a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 69i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 5 und 6 Satz 1 FGG)“ wird durch die Angabe „(§ 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. §§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG)“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 69k Abs. 1 FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 1 FamFG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „mitzuteilen“ folgende Angabe eingefügt:
„(§ 308 Abs. 2 FamFG)“.
 
 
cc)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Wörter „Pfleger für sein Verfahren“ durch das Wort „Verfahrenspfleger“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Satz 3 wird nach dem Wort „sind“ folgende Angabe eingefügt:
„(§ 308 Abs. 3 FamFG)“.
 
 
dd)
In Absatz 7 wird die Angabe „(§ 69k Abs. 4 FGG)“ durch die Angabe „(§ 308 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Nummer 1 wird die Angabe „der Entscheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach § 69i Abs. 1 FGG“ durch die Angabe „des Beschlusses nach § 286 Abs. 1 oder nach § 293 Abs. 1 FamFG“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Die Angabe „(§ 69l Abs. 1 FGG)“ wird durch die Angabe „(§ 309 Abs. 1 FamFG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Entscheidung“ durch die Wörter „des Beschlusses“ ersetzt.
 
e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 69l Abs. 2 FGG)“ durch die Angabe „(§ 309 Abs. 2 FamFG)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Entscheidung“ durch die Wörter „des Beschlusses“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 6 Abs. 1 werden die Angabe „(§ 70 Abs. 1 Satz 2 FGG)“ durch die Angabe „(§§ 151 Nrn. 6 und 7, 312 FamFG)“ und die Angabe „(§ 69m Abs. 1, § 70 Abs. 7 FGG)“ durch die Angabe „(§ 310, §§ 167 Abs. 2, 313 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
 
g)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 69n Satz 1 FGG)“ durch die Angabe „(§ 311 Satz 1 FamFG)“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Wörter „Pfleger für das Verfahren“ durch das Wort „Verfahrenspfleger“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Satz 3 wird die Angabe „(§ 69n Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 FGG)“ durch die Angabe „(§ 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 3 FamFG)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Absatz 6 werden das Wort „der“ durch das Wort „ihr“ und die Angabe „(§ 69n Satz 2 i.V.m. § 69k Abs. 4 FGG)“ durch die Angabe „(§ 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 4 FamFG)“ ersetzt.
 
h)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
 
 
„8.
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969, S. 1585)
 
 
(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört oder sich im Inland aufhält (Artikel 37 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen).
 
 
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
 
 
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
 
 
Anmerkung:
Zu den Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen s. Anmerkung zu Unterabschnitt XIII/14.“
14.
Ziffer XVI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 70 Nr. 11 PStG, § 31 Abs. 2 und 3 PStV, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV)“ durch die Angabe „(§ 73 Nr. 22 PStG, § 56 Abs. 1 Nr. 4 a PStV, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV)“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Eintragung im Buch für Todeserklärungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Abs. 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;“
 
b)
In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 35a FGG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Nr. 5 EGGVG)“ durch die Angabe „(§ 22a FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 Nr. 5 EGGVG)“ ersetzt.
15.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird folgt gefasst:
„(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach § 347 FamFG i. V. m. den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Länder.“
 
 
bb)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
in allen anderen Fällen an das Testamentsverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin“.
 
 
cc)
Die Anmerkung wird gestrichen.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 FGG“ durch die Angabe „§ 343 FamFG“ ersetzt und die Angabe „(§ 74 Satz 2 FGG)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 73 FGG“ durch die Angabe „§ 343 FamFG“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 125a Abs. 1 FGG i. V. m. § 160b Abs. 1, § 147 Abs. 1 FGG)“ durch die Angabe „(§ 379 FamFG)“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 5 Abs. 1 werden die Angabe „§ 74a FGG“ durch die Angabe „§ 356 Abs. 1 FamFG“ und das Wort „unterblieben“ durch das Wort „unterbleiben“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 6 Abs. 3 werden die Wörter „Vormundschafts- oder“ gestrichen.
16.
In Ziffer XVIII Nr. 13 und 15 wird jeweils in den Anmerkungen in der Angabe für Sachsen-Anhalt die Angabe „Köthener Straße 34“ durch die Angabe „Köthener Straße 38“ ersetzt.
17.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 37 Abs. 1 Nr. 6 HRV)“ durch die Angabe „(§ 37 Abs. 1 Nr. 1 HRV)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 9“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ ersetzt.
 
 
cc)
In der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).“
 
b)
Nummer 3 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
 
 
 
a)
an den Präsidenten des Patent- und Markenamtes (§ 52g Abs. 1 PatAnwO, § 52h Abs. 5 PatAnwO);
 
 
 
b)
zusätzlich an die Patentanwaltskammer (§ 53 Abs. 1 PatAnwO);
 
 
 
c)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 32a Abs. 3 PatAnwO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).“
 
c)
In den Nummern 8 und 9 wird jeweils folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).“
18.
Ziffer XXIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 Abs. 1 Buchst. i werden die Wörter „gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung (FEVG)“ durch die Angabe „Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
 
„2.
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz;“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
19.
In Ziffer XXIV Nr. 4 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Wirtschaftsprüfungskammer“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Dresden, den 9. September 2009

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2009 Nr. 9, S. 304
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2009