Berichtigung zur Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen - SOFS)
Vom 27. März 1996
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen SOFS) vom 27. März 1996 wird wie folgt berichtigt:
§ 25 Abs.3 Satz 2 muß richtig lauten:
Am Ende der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch und Mathematik, in der Klassenstufe 3 in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimatkunde/Sachunterricht sowie Werken und in der Klasse 4 in allen Fächern mit Ausnahme von Religion/Ethik benotet.
Dr. Winkler
Ministerialdirigent
