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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 958)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten
(Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung)

Vom 12. Dezember 2013

Aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSFG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.

§ 2
Budgetierung

(1) Zur Budgetierung der Hochschulen wird ab dem Haushaltsjahr 2014 ein Gesamtbudget der Hochschulen gebildet, welches sich aus den Hochschulkapiteln 12 08 bis 12 41 ohne Zuführungen an den Generationenfonds und ohne Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten sowie aus den im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 zentral eingestellten Verstärkungsmitteln zusammensetzt.

(2) 1Das Gesamtbudget nach Absatz 1 wird nach den drei Hochschularten Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen in hochschulartbezogene Gesamtbudgets aufgeteilt. 2Die Aufteilung im Haushaltsjahr 2014 erfolgt im gleichen Verhältnis, wie sich die Summen aus den eingestellten Mitteln der der jeweiligen Hochschulart zuzuordnenden Hochschulkapitel 12 08 bis 12 41 ohne Zuführung an den Generationenfonds und ohne Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten zueinander verhalten. 3An jedem hochschulartbezogenen Gesamtbudget hat das Grundbudget einen Anteil von 90 Prozent, das Leistungsbudget einen Anteil von 2 Prozent und das Innovationsbudget einen Anteil von 8 Prozent.

(3) Das Globalbudget der jeweiligen Hochschule nach § 11 Abs. 6 und 7 SächsHSFG entsteht gemäß den Absätzen 4 bis 6.

(4) 1Die Veranschlagung des Grundbudgets der jeweiligen Hochschule erfolgt in den Hochschulkapiteln 12 08 bis 12 41. 2Es wird im Haushaltsjahr 2014 im Verhältnis der in den Hochschulkapiteln 12 08 bis 12 41 ohne Zuführung an den Generationenfonds und ohne Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten eingestellten Mittel gebildet.

(5) 1Die Veranschlagung des Leistungsbudgets der jeweiligen Hochschule erfolgt in den Hochschulkapiteln 12 08 bis 12 41. 2Das Leistungsbudget wird vergeben:

1.
für die Universitäten anhand der Leistungsindikatoren Absolventenquote und Drittmittelquote mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent. 2Die Absolventenquote errechnet sich aus der Summe der Absolventen eines Jahrganges dividiert durch die Summe der Studenten zu Beginn der Regelstudienzeit. 3Die Drittmittelquote errechnet sich aus der Summe der eingeworbenen Drittmittel dividiert durch die Summe der hauptberuflichen und stellenplanfinanzierten Professoren. Juniorprofessoren bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Bei der Ermittlung der Summe der eingeworbenen Drittmittel werden die Drittmittel aus der Wirtschaft mit zweifachem Gewicht und die öffentlichen Drittmittel mit einfachem Gewicht berücksichtigt. 5Die Berechnung der Leistungsindikatoren erfolgt clusterweise auf Basis eines Durchschnittswertes der letzten drei Jahre. 6Es werden folgende drei Cluster gebildet:
 
a)
Cluster 1: Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie Kunst und Kunstwissenschaft,
 
b)
Cluster 2: Fächergruppe Mathematik, Naturwissenschaften und
 
c)
Cluster 3: Fächergruppen Veterinärmedizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie Ingenieurwissenschaften.
2.
für die Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften anhand der Leistungsindikatoren Absolventenquote mit einem Anteil von 75 Prozent und Drittmittelquote mit einem Anteil von 25 Prozent. 2Die Absolventenquote errechnet sich aus der Summe der Absolventen eines Jahrganges dividiert durch die Summe der Studenten zu Beginn der Regelstudienzeit. 3Die Drittmittelquote errechnet sich aus der Summe der eingeworbenen Drittmittel dividiert durch die Summe der hauptberuflichen und stellenplanfinanzierten Professoren. 4Bei der Ermittlung der Summe der eingeworbenen Drittmittel werden die Drittmittel aus der Wirtschaft mit zweifachem Gewicht und die öffentlichen Drittmittel mit einfachem Gewicht berücksichtigt. 5Die Berechnung der Leistungsindikatoren erfolgt clusterweise auf Basis eines Durchschnittswertes der letzten drei Jahre. 6Es werden folgende zwei Cluster gebildet:
 
a)
Cluster 1: Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Kunst und Kunstwissenschaft sowie Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften und
 
b)
Cluster 2: Fächergruppe Mathematik, Naturwissenschaften und Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie Ingenieurwissenschaften.
3.
für die Kunsthochschulen anhand der Leistungsindikatoren Studenten in der Regelstudienzeit und der Anzahl der Absolventen mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent.

(6) 1Die Veranschlagung des Innovationsbudgets erfolgt zentral im Haushaltsplan in Kapitel 12 07 Titelgruppe 51. 2Das Innovationsbudget unterteilt sich in ein Initiativbudget und in ein Zielvereinbarungsbudget. 3Das Initiativbudget steht dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zentral als Anschubfinanzierung und für die Finanzierung hochschulübergreifender Programme oder einzelner Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Hochschulen mit einem Anteil von 25 Prozent am Innovationsbudget zur Verfügung. 4Das Zielvereinbarungsbudget wird den Hochschulen in Verbindung mit den Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG zur Verfügung gestellt. 5Es wird analog zu Absatz 4 Satz 2 unter Beachtung von § 4 Abs. 4 verteilt.

(7) 1Stellenplanveränderungen infolge von Stellenabbau oder Strukturmaßnahmen zwischen den Hochschulen beeinflussen die Höhe der Budgets. 2Die hochschulartbezogenen Gesamtbudgets werden bei Stellenplanveränderungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren neu gebildet und gelten für den jeweiligen Doppelhaushalt. 3Stellenplanveränderungen innerhalb eines Doppelhaushaltes sind im Grundbudget der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen.

§ 3
Steuerung

1Grundlage für die staatliche Steuerung der Hochschulen ist deren Selbststeuerungsfähigkeit und das Controlling des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Dafür ist der Einsatz geeigneter Controllinginstrumente im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und an den Hochschulen sicherzustellen. 3Folgende Controllinginstrumente sind anzuwenden:

1.
Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen,
2.
hochschulinterne Zielvereinbarungen,
3.
Berichtswesen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den Hochschulen,
4.
hochschulinternes Berichtswesen,
5.
Kennzahlensteuerung im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und an den Hochschulen sowie
6.
hochschulinterne Kosten- und Leistungsrechnung.

4Die konzeptionellen Grundlagen hierfür finden sich im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung in Sachsen (NHS-Rahmenhandbuch) und dem hierauf basierenden Informationstechnologie-Rahmenkonzept Neue Hochschulsteuerung (NHS-IT-Rahmenkonzept) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2013 (SächsABl. SDr. S. S 246), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Zielvereinbarungen, Berichtswesen

(1) 1Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den einzelnen Hochschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG sind in der Regel für vier Jahre und auf das Kalenderjahr bezogen abzuschließen. 2Die erste Zielvereinbarungsperiode erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016.

(2) 1Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen sind der Sächsische Hochschulentwicklungsplan, die Vorgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG und die Kennzahlen nach § 10 Abs. 6 SächsHSFG . 2Neben den in § 10 Abs. 2 SächsHSFG genannten Zielen sind die Mittelzuweisung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 4 und 5 (Zielvereinbarungsbudget), die Berichterstattung gemäß Absatz 3 Satz 2, die Erfolgskontrolle und die Gewichtung der Ziele zu vereinbaren, wobei der Profilbildung durch Schwerpunktsetzung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SächsHSFG in der Regel ein besonderes Gewicht einzuräumen ist. 3Die Untersetzung der möglichen Zielerreichung richtet sich nach inhaltlichen Aspekten und kann zwischen den Zielen variieren, um die Abrechnung quantitativer und qualitativer Ziele zu ermöglichen. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt spätestens neun Monate vor Beginn der neuen Zielvereinbarungsperiode der jeweiligen Hochschule einen Zielvereinbarungsentwurf vor.

(3) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst führt mit den einzelnen Hochschulen regelmäßig Gespräche über den Umsetzungsstand der geltenden Zielvereinbarung. 2Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alle zwei Jahre über die Umsetzung der Zielvereinbarung. 3Der Grad der Zielerreichung muss erkennbar werden. 4Gefährden nicht vorhersehbare Ereignisse die Erfüllung der vereinbarten Ziele, setzen sich die Vereinbarungspartner gegenseitig unverzüglich darüber in Kenntnis. 5Daraus resultierende Abweichungen im Rahmen der Zielerfüllung sind zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Hochschule festzuhalten und berühren die Erfüllung anderer Ziele nicht.

(4) 1Das vereinbarte Zielvereinbarungsbudget wird während der Laufzeit der Zielvereinbarungsperiode vollständig an die Hochschule ausgezahlt. 2Nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Abrechnung der Zielerreichung unter Berücksichtigung des Grades der Zielerreichung und der Gewichtung der Ziele. 3Bei einem Nichterreichen vereinbarter Ziele in einer Zielvereinbarungsperiode wird das Ergebnis dieser Abrechnung bei der Bemessung des Zielvereinbarungsbudgets nach § 2 Abs. 6 der Folgeperiode durch Verrechnung berücksichtigt.

(5) 1Ausnahmsweise kann das Zielvereinbarungsbudget bereits innerhalb einer Zielvereinbarungsperiode bei Nichtumsetzung vereinbarter Ziele, insbesondere bei Nichtumsetzung von Strukturmaßnahmen, gekürzt werden. 2Bei Nichtumsetzung vereinbarter Strukturmaßnahmen kann in besonders schwerwiegenden Fällen das Grundbudget gekürzt werden.

(6) Die Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften legen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die in § 10 Abs. 6 Satz 3 und 4 SächsHSFG sowie im NHS-Rahmenhandbuch festgelegten Berichtspflichten hinaus die Kapazitäts- und Auslastungsberechnungen für alle Lehreinheiten vor.

§ 5
NHS-Rahmenhandbuch

(1) 1Das NHS-Rahmenhandbuch wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen erstellt. 2Im NHS-Rahmenhandbuch werden die für die Steuerung der Hochschulen maßgeblichen Controllinginstrumente sowie deren Voraussetzung und Anwendung vorgegeben. 3Es enthält die Fachkonzepte für

1.
die Produktbildung,
2.
die Stundenrechnung,
3.
die Leistungsrechnung,
4.
die Kostenrechnung,
5.
die Buchhaltung,
6.
die hochschulinternen Zielvereinbarungen und
7.
das Berichtswesen.

(2) 1Das NHS-Rahmenhandbuch wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen fortgeschrieben. 2Änderungen des Fachkonzeptes Buchhaltung erfolgen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Ebenso werden die Schnittstellen zu den Verfahren des Finanzwesens einvernehmlich mit dem Staatsministerium der Finanzen gebildet. 4Änderungen des Fachkonzeptes Berichtswesen tragen dem Informationsbedarf des Staatsministeriums der Finanzen Rechnung.

§ 6
NHS-IT-Rahmenkonzept

1Im NHS-IT-Rahmenkonzept werden die Rahmenbedingungen und die Grundlagen für die informationstechnologische Umsetzung der Neuen Hochschulsteuerung festgelegt. 2Das NHS-IT-Rahmenkonzept wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen fortgeschrieben.

§ 7
Hochschulspezifische Handbücher der Hochschulen

1Jede Hochschule erstellt auf der Grundlage des NHS-Rahmenhandbuches und des NHS-IT-Rahmenkonzeptes (NHS-Rahmenhandbücher) ein hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung und ein hochschulspezifisches Konzept Informationstechnologische Umsetzung der Neuen Hochschulsteuerung (NHS-Handbücher). 2Die einzelnen Hochschulen schreiben ihre NHS-Handbücher den NHS-Rahmenhandbüchern entsprechend fort. 3Die Fortschreibungen sind zu dokumentieren. 4Die einzelnen Hochschulen legen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre NHS-Handbücher auf dessen Anforderung zur Einsichtnahme vor.

§ 8
Risikomanagementsystem

(1) Die Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten bis zum 31. Dezember 2014 und die Kunsthochschulen bis zum 31. Dezember 2016 hochschulinterne Risikomanagementsysteme ein, die in das bis 30. Juni 2014 abschließend aufzubauende Risikomanagementsystem des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst eingebunden werden.

(2) Finanzielle Risiken einzelner Hochschulen werden grundsätzlich im Rahmen des Gesamtbudgets gemäß § 2 Abs. 1 abgedeckt.

(3) 1Die für die Risikoabsicherung der Hochschule erforderlichen Mittel im Umfang von jährlich 4 Prozent des Grundbudgets der jeweiligen Hochschule werden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einbehalten und gelangen erst im 4. 2Quartal eines jeden Jahres zur Auszahlung.

(4) Sofern der Freistaat Sachsen zur Rückzahlung von Bundesmitteln aus dem Hochschulpakt 2020 verpflichtet ist, wird der Rückzahlungsbetrag mit zukünftigen Zahlungen an die Hochschulen aus dem Hochschulpakt 2020 oder mit Zahlungen aus dem Gesamtbudget gemäß § 2 Abs. 1 verrechnet.

§ 9
Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG

(1) 1Für das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. 2Das Verfahren wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. 3Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.

(2) 1Für die Feststellung ist von der Hochschule der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG vorliegen. 2Mit dem Antrag legt die Hochschule ihre NHS-Handbücher und einen Bericht zu deren Umsetzung vor.

(3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.

(4) Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Erlass des Feststellungsbescheides kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von den Hochschulen erneut den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG vorliegen.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten (Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung) vom 21. September 2009 (SächsGVBl. S. 579) außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 958
    Fsn-Nr.: 711-8.13/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. Januar 2023