Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Bildung und Arbeit des Landesseniorenbeirates
(VwV-LSB)
Vom 15. Oktober 2009
I.
Ziele und Aufgaben
- 1.
- Ziel der Arbeit des Landesseniorenbeirates ist es, auf eine selbstbestimmte Lebensführung älterer Menschen in allen Lebenslagen und auf die gleichberechtigte Teilhabe von älteren Menschen am Leben in der Gesellschaft hinzuwirken. Mit seiner Arbeit unterstützt der Landesseniorenbeirat ebenso das solidarische Miteinander der Generationen.
- 2.
- Der Landesseniorenbeirat berät die Staatsregierung in Fragen, die die Lebensumstände der Senioren im Freistaat Sachsen betreffen.
- 3.
- Der Landesseniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen älteren Menschen und den in der Altenhilfe Tätigen. Der Landesseniorenbeirat bestimmt seine Beratungsthemen in eigener Verantwortung.
- 4.
- Der Landesseniorenbeirat befasst sich mit aktuellen Themen wie auch mit mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Seniorenpolitik im Freistaat Sachsen. Dazu informiert die Staatsregierung den Landesseniorenbeirat rechtzeitig. Seine Stellungnahmen und Empfehlungen können auch den zuständigen Ausschüssen des Landtages zugeleitet werden. Die Verantwortung von Parlament und Regierung bleibt unberührt.
- 5.
- Der Landesseniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.
II.
Bildung und Zusammensetzung
- 1.
- Der Landesseniorenbeirat wird auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift für eine Amtszeit von vier Jahren gebildet. Er tritt auf Einladung der Geschäftsstelle zusammen und amtiert auch nach dem Ende seiner Amtszeit weiter, bis sich der nächste Landesseniorenbeirat konstituiert hat.
- 2.
- Dem Landesseniorenbeirat gehören als Mitglieder an:
- a)
- zwei Vertreter der Landesseniorenvertretung für Sachsen e.V.;
- b)
- ein Vertreter aus dem Bereich des Sozialverbandes VdK Sachsen e.V., des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) e.V., des Bundes der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen (BRH) – Landesverband Sachsen e.V.;
- c)
- ein Vertreter des Dachverbandes Altenkultur e.V.;
- d)
- ein Vertreter des Landessportbundes Sachsen, Fachkommission Seniorensport;
- e)
- drei Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege;
- f)
- ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages;
- g)
- ein Vertreter des Sächsischen Landkreistages;
- h)
- ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen;
- i)
- ein Vertreter der Arbeitnehmerinteressen;
- j)
- ein Vertreter der Arbeitgeberinteressen;
- k)
- ein Vertreter der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Sachsen;
- l)
- ein Vertreter aus dem Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
- m)
- ein Vertreter des Bundesverbandes der privaten Anbieter sozialer Dienste (bpa) e.V.;
- n)
- ein Vertreter der Alzheimer Gesellschaft Sachsen e.V.;
- o)
- ein Vertreter des Domowina Bund der Lausitzer Sorben e.V.;
- p)
- der Landesseniorenbeauftragte für den Freistaat Sachsen und
- q)
- ein in der Altersmedizin, Pflegewissenschaft oder Sozialwissenschaft ausgewiesener Wissenschaftler.
- 3.
- Zusätzlich kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz drei weitere geeignete und unabhängige Mitglieder bestellen.
- 4.
- Für jedes Mitglied des Landesseniorenbeirates nach den Nummern 2 und 3 wird eine Stellvertretung festgelegt.
- 5.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesseniorenbeirates ist ehrenamtlich.
III.
Bestellung von Mitgliedern
- 1.
- Die Vertreter und deren Stellvertreter werden für die Dauer der Amtszeit des Landesseniorenbeirates durch den Staatsminister für Soziales und Verbraucherschutz auf Vorschlag der betreffenden Verbände, Organisationen und Institutionen bestellt.
- 2.
- Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird von der Bestellung des Mitglieds nach Ziffer II Nr. 2 Buchst. q und dessen Stellvertreter durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unterrichtet.
- 3.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung.
- 4.
- Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlperiode aus, so erfolgt unverzüglich eine Ersatzbestellung für die restliche Dauer der Amtsperiode nach den Nummern 1 bis 3.
IV.
Vorsitz
- 1.
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesseniorenbeirates wählen aus ihrer Mitte in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- 2.
- Die Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind geheim. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.
- 3.
- Die Wahl wird durch die Geschäftsstelle vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet.
- 4.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden für die gesamte Amtszeit des Landesseniorenbeirates gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
- 5.
- Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor dem Ende der Amtszeit aus, so ist eine Nachwahl vorzunehmen.
- 6.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt den Landesseniorenbeirat gegenüber der Staatsregierung, dem Landtag und der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Landesseniorenbeirates.
V.
Geschäftsstelle
- 1.
- Der Landesseniorenbeirat führt im Schriftverkehr die Bezeichnung „Landesseniorenbeirat des Freistaates Sachsen“. Er verwendet einen eigenen Briefkopf.
- 2.
- Die Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirates befindet sich beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
- 3.
- Aufgabe der Geschäftsstelle ist die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Landesseniorenbeirates sowie die Protokollführung. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen des Landesseniorenbeirates teilzunehmen.
- 4.
- Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dazu gehören auch Kosten von Veröffentlichungen nach Ziffer VIII Nr. 3, nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
VI.
Sitzungen
- 1.
- Der Landesseniorenbeirat tritt zusammen
- a)
- auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder,
- b)
- auf Verlangen des Vorsitzenden,
- mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Zulassung Dritter bedarf eines vorherigen Mehrheitsbeschlusses des Landesseniorenbeirates. - 2.
- Stellvertreter nehmen an den Sitzungen nur im Fall der Verhinderung des Mitglieds teil. Der Verhinderungsfall ist gegenüber der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- 3.
- Der Landesseniorenbeirat kann seine Mitglieder mit der Bearbeitung von bestimmten Themen beauftragen. Reise- und Kopierkosten, die im Zuge der Bearbeitung entstehen, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet werden.
- 4.
- Der Staatsminister für Soziales und Verbraucherschutz sowie andere Vertreter von dessen Ministerium sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesseniorenbeirates teilzunehmen. Werden Themen außerhalb der Zuständigkeit des Sozialministeriums beraten, kann die Geschäftsstelle auf begründeten, schriftlichen Antrag des Vorsitzenden Vertreter anderer Staatsministerien und Dienststellen einladen.
- 5.
- Die Mitglieder des Landesseniorenbeirates werden durch die Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen schriftlich eingeladen.
- 6.
- Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten; diese müssen dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge vom Vorsitzenden festgesetzt. Eine Beratung über nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthaltene Tagesordnungspunkte ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden zulässig.
- 7.
- Die Mitglieder des Landesseniorenbeirates, deren Stellvertreter und andere Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über als vertraulich bezeichnete Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.
VII.
Beschlussfassung
- 1.
- Der Landesseniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- 2.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 3.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
VIII.
Protokoll
- 1.
- Über jede Sitzung des Landesseniorenbeirates fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll, das den Mitgliedern und dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zugesandt wird.
- 2.
- Das Protokoll gibt Beschlüsse und Beratungsergebnisse wieder. Eine Teilnehmerliste ist anzufügen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied innerhalb von einem Monat nach dessen Zugang Widerspruch erhebt.
- 3.
- Über Veröffentlichungen von Beschlüssen und anderen Arbeitsergebnissen entscheidet der Landesseniorenbeirat.
IX.
Entschädigungsregelung
- 1.
- Die Entschädigung der Mitglieder und deren Stellvertreter richtet sich nach der VwV-Beiratsentschädigung in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung eines Verdienstausfalls erfolgt nicht.
- 2.
- Die Abrechnung der Reisekosten und der Sitzungsentschädigungen erfolgt zweimal jährlich durch die Geschäftsstelle.
X.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Bildung und Arbeit des Landesseniorenbeirates (VwV-LSB) vom 18. Juni 2001 (SächsABl. S. 803), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, S 655), außer Kraft.
Dresden, den 15. Oktober 2009
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin