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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Meldevordruckverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Meldevordruckverordnung vom 20. November 2009 (SächsGVBl. S. 602)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
und zur Aufhebung der Meldevordruckverordnung

Vom 20. November 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 36 Nr. 1, 2, 4 und 6 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, und
2.
§ 4a Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung – SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2008 (SächsGVBl. S. 546), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 4
Meldevordrucke
 
 
§ 15
Meldescheine
 
 
§ 16
Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung
 
 
§ 17
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
 
 
§ 18
Aufbewahrung und Vernichtung
 
 
§ 19
Bisherige Vordrucke“
 
b)
Der Angabe zu § 29 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „und Finanzbehörden“ eingefügt.
 
c)
Der Angabe zu § 31 werden nach dem Wort „Polizeidienststellen“ die Wörter „und für mit der Steuerfahndung betraute Dienststellen“ eingefügt.
 
d)
In der Angabe zu § 38 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
 
e)
Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 40
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen
 
 
Abschnitt 6
Anmeldung mittels elektronischer Verfahren
 
 
§ 41
Anmeldung mittels elektronischer Verfahren
 
 
Abschnitt 7
Einfache Melderegisterauskünfte über das Internet und mittels Datenträger
 
 
Unterabschnitt 1
Einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 und 5 SächsMG (Internetauskunft)
 
 
§ 42
Zugang
 
 
§ 43
Auskunft
 
 
§ 44
Datensicherheit
 
 
§ 45
Amtliche Form der Antragstellung
 
 
§ 46
Antragsbearbeitung
 
 
§ 47
Informationspflichten
 
 
Unterabschnitt 2
Einfache Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 32 Abs. 2 Alternative 1 SächsMG
 
 
§ 48
Verfahren“
 
f)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird die Angabe zu Abschnitt 8 und wie folgt gefasst:
 
 
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
 
 
§ 49
Übergangsregelungen
 
 
§ 50
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“
 
g)
Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben aufgenommen:
Verzeichnis der Anlagen
Anlage Titel
„Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 Anmeldung, Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde
Anlage 1a Anmeldebestätigung
Anlage 1b Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde
Anlage 2 Anmeldung
Anlage 2a Anmeldebestätigung
Anlage 2b Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei der Anmeldung
Anlage 3 Abmeldung
Anlage 3a Abmeldebestätigung
Anlage 3b Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins bei der Abmeldung
Anlage 4 Mitteilung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG
Anlage 4a Bestätigung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG
Anlage 4b Erläuterungen zum Ausfüllen der Mitteilung über den Wechsel der vorwiegend benutzten Wohnung (Hauptwohnung) gemäß § 12 Abs. 4 SächsMG
Anlage 5 Meldeschein der Beherbergungsstätten“
2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ nach dem Wort „Sachsens“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „öffentlich“ wird durch das Wort „Öffentlich“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Sachsen“ wird ein Komma eingefügt.
 
c)
Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
 
 
„4.
die Verwendung der Vordrucke für die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung, für die Meldescheine und die Meldebestätigungen,
 
 
5.
die Anmeldung mittels elektronischer Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsMG sowie
 
 
6.
das Verfahren bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte auf Datenträgern oder durch Datenübertragung nach § 32 Abs. 2, 4 und 5 SächsMG“.
3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Fällen, in denen Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SAKDG nicht ordnungsgemäß erfolgen können, insbesondere bei Fehlern der Bereitstellung oder Verarbeitung von Daten, und dadurch die Gefahr besteht, dass das KKM unrichtig oder unvollständig wird, hat die betroffene Meldebehörde auf Anforderung der SAKD die Daten jedes im Melderegister gespeicherten Einwohners nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SAKDG unter Angabe der Meldenummer oder des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals auf Anforderung der SAKD für den Melderegisterabgleich zu übermitteln. Zur Vermeidung von Fehlern bei der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SAKDG hat auf Anforderung der SAKD bei Gemeindegebietsänderungen anstelle der Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 SAKDG eine Datenübermittlung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SAKDG unter Angabe der Meldenummer oder des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals zu erfolgen.“
4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, erhalten nach Abzug der Aufwendungen für den Betrieb des KKM nebst eines angemessenen Rücklagebetrages, insbesondere für künftige Investitionen und Ausfallrisiken, am jeweiligen Jahresende den verbleibenden Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG von der SAKD ausgezahlt. Bis zur Umstellung der Haushaltswirtschaft durch die SAKD auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der ab dem 25. November 2007 geltenden Fassung, wird von der SAKD der Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG ausgezahlt, der die Ausgaben für den Betrieb des KKM einschließlich Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt. Für den auszuzahlenden Anteil am Gebührenaufkommen einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich. § 125 SächsGemO gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Jahresrechnung, die vom Verwaltungsrat der SAKD beschlossen und jeder Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgaben der Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllt, auf Antrag offengelegt werden muss.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Die SAKD kann jeweils zum 15. Tag des ersten Monats im Quartal die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf die zu erstattenden Kosten verlangen. Der Kostenvorschuss errechnet sich auf der Grundlage der zu erstattenden Kosten des Vorjahres. Angemessen ist ein Kostenvorschuss, der den Betrag von 25 Prozent dieser Kosten pro Quartal nicht übersteigt.“
 
 
bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 5 bis 10.
 
 
cc)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Kosten, die sich aufgrund von technischen Gegebenheiten nicht ausschließlich der Inanspruchnahme des KKM durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zurechnen lassen, sind bei der Kalkulation mit einem Anteil von 50 Prozent zu berücksichtigen, wenn Einnahmen aus Gebühren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SAKDG eine Deckung der jährlichen Betriebskosten nicht ermöglichen.“
 
 
dd)
Sätze 9 und 10 werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „zum 31. Januar “ und nach dem Wort „Bericht“ die Wörter „für das Vorjahr“ eingefügt.
5.
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Meldevordrucke
 
§ 15
Meldescheine
 
(1) Als Meldescheine sind zu verwenden:
 
1.
für die Anmeldung bei Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 1,
 
2.
für alle weiteren Anmeldungen nach § 10 Abs. 1 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2,
 
3.
für die Abmeldung nach § 10 Abs. 2 SächsMG Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3.
 
(2) Als Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.
(3) Die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von den Meldebehörden bereitzuhalten. Die Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins (Anlagen 1b, 2b und 3b) sind Bestandteil der Vordrucksätze. Im Fall des § 18 Abs. 1 Satz 2 können anstelle der Verwendung von Durchschreibesätzen auch Vordrucke verwendet werden, bei denen die Bestätigung nach § 13 Abs. 5 SächsMG auf der Rückseite des ausgefüllten Meldescheins durch die Meldebehörde dauerhaft angebracht wird.
 
§ 16
Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung
 
(1) Als Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.
(2) Als Bestätigung der Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung nach § 13 Abs. 5 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4a zu verwenden.
(3) Die Vordrucke nach den Absätzen 1 und 2 sind als Durchschreibesätze von den Meldebehörden bereitzuhalten. Die Erläuterungen zum Ausfüllen der Mitteilung (Anlage 4b) sind Bestandteil des Vordrucksatzes. § 15 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
 
§ 17
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
 
Als besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsMG sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Die auf der Rückseite der Anlage 5 enthaltenen Hinweise zum Ausfüllen des Meldescheins können auch als gesondertes Blatt der beherbergten Person vorgelegt oder in der Beherbergungsstätte deutlich sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden.
 
§ 18
Aufbewahrung und Vernichtung
 
(1) Die Meldescheine nach § 15 und die Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 16 sind mindestens bis zum Ablauf des ersten, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten auf die Abgabe des Meldescheins oder der Mitteilung folgenden Kalenderjahres gesondert aufzubewahren und danach zu vernichten. Die gesonderte Aufbewahrung kann auch dadurch erfolgen, dass eine elektronische Speicherung der Meldescheine und Mitteilungen in einem vom Melderegister getrennten Sicherungsregister während des in Satz 1 genannten Zeitraums erfolgt.
(2) Besondere Meldescheine nach § 17, die an eine der in § 19 Abs. 4 SächsMG genannten Stellen übermittelt wurden, sind durch diese sicher aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Nach Ablauf der in § 19 Abs. 5 SächsMG genannten Frist sind sie durch die Stelle zu vernichten, der sie übermittelt wurden, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden müssen.
 
§ 19
Bisherige Vordrucke
 
Vordrucke für Meldescheine, Meldebestätigungen und Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung auf Grundlage der Ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Meldevordruckverordnung – MVVO) vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 215), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174), die den neuen Mustern nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 31. März 2010 und nur mit der Maßgabe verwendet werden, dass Daten, die nicht mehr erhoben werden dürfen, im Vordruck zu streichen sind, Daten, die nur in veränderter Form erhoben werden dürfen, von der Meldebehörde im Vordruck entsprechend geändert werden und der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG hingewiesen wird.“
6.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „öffentlich“ durch das Wort „Öffentlich“ ersetzt.
7.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Geburt“ ein Komma und die Wörter „Geburtsort und Geburtsstaat“ sowie nach der Angabe „0601“ die Angabe „, 0602, 0603“ eingefügt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, ist das Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland unter Verwendung der Blattnummer 1231 des DSMeld mit zu übermitteln.“
8.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „und Finanzbehörden“ angefügt.
 
b)
Im Verordnungstext werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „und für die Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
9.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Polizeidienststellen“ die Wörter „und für mit der Steuerfahndung betraute Dienststellen“ angefügt.
 
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Polizeidienststellen“ die Wörter „und für die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen“ eingefügt.
10.
In § 32 werden die Wörter „Ausländerbehörden in den Landkreisen“ durch die Wörter „unteren Ausländerbehörden und die zentrale Ausländerbehörde“ ersetzt.
11.
In § 34 werden das Wort „öffentlich“ durch das Wort „Öffentlich“, die Wörter „Staatliche und Städtische Vermessungsämter“ durch die Wörter „untere Vermessungsbehörden“ und die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
12.
Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die SAKD darf für die Landesdirektion Chemnitz zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 9a bis 9c, 10 Abs. 4 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 11, 13 und 18 Alternative 1 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit halten.“
13.
Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
 
„§ 40
Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Sozialverband Sachsen
 
Die SAKD darf für den Kommunalen Sozialverband Sachsen zur Erfüllung von Aufgaben, die diesem
 
1.
als überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Rechtsvorschrift und
 
2.
aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung,
 
übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 11 und 18 Alternative 1 SächsMG genannten Daten bereit halten.“
14.
Nach § 40 werden die folgenden Abschnitte 6 und 7 eingefügt:
 
„Abschnitt 6
Anmeldung mittels elektronischer Verfahren
 
§ 41
Anmeldung mittels elektronischer Verfahren
 
(1) Die Muster der Meldescheine nach § 15 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 sind auch bei der Anmeldung mittels elektronischer Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsMG entsprechend zu verwenden.
(2) Die Muster der Meldebestätigung nach § 15 Abs. 2 sind auch für die elektronische Meldebestätigung nach § 13 Abs. 5 Alternative 2 SächsMG entsprechend zu verwenden.
(3) Die Anmeldung und die Meldebestätigung sind zusammen mit der Signatur des Anmeldenden in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in der Meldebehörde entsprechend § 18 Abs. 1 zu speichern und zu löschen.
 
Abschnitt 7
Einfache Melderegisterauskünfte über das Internet und mittels Datenträger
 
Unterabschnitt 1
Einfache Melderegisterauskunft mittels automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 und 5 SächsMG (Internetauskunft)
 
§ 42
Zugang
 
Für die Beantragung und Erteilung einer einfachen Meldregisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (Internetauskunft) ist der durch die Meldebehörde eingerichtete Zugang zu benutzen. Die Meldebehörde kann die Authentifizierung und Identifizierung des Antragstellers verlangen.
 
§ 43
Auskunft
 
Die Internetauskunft erfolgt durch das Bereithalten der beantragten und übermittlungsfähigen Daten für die Dauer von sieben Tagen in einem gesonderten elektronischen Postfach. Die Meldebehörde kann eine längere Frist bestimmen, die jedoch dreißig Tage nicht überschreiten darf. Zusätzlich oder abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde die Daten auch auf andere geeignete Weise für den Abruf bereit halten, sofern sichergestellt ist, dass die in den Melderegistern gespeicherten Meldedaten nach dem Stand der Technik gegen elektronische Angriffe von außen geschützt sind.
 
§ 44
Datensicherheit
 
Zur Sicherheit der Datenverarbeitung ist das technische Verfahren so einzurichten, dass
 
1.
eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung bei der Übermittlung der Daten gewährleistet ist,
 
2.
der unmittelbare Zugriff auf die Daten des Melderegisters ausgeschlossen ist und
 
3.
nur der autorisierte Antragsteller die Daten aus dem Postfach abrufen kann.
 
§ 45
Amtliche Form der Antragstellung
 
(1) Die Antragsmaske muss so gestaltet sein, dass eine Abfrage ausschließlich anhand der Angaben
 
1.
Familienname und
 
2.
Vorname sowie
 
mindestens zwei weiteren der nachfolgend genannten Daten
 
3.
Geschlecht,
 
4.
Geburtsdatum,
 
5.
Geburtsort oder
 
6.
Anschrift des Betroffenen
 
erfolgt. Eine örtliche Begrenzung der Abfrage durch die SAKD auf den Zuständigkeitsbereich von Meldebehörden oder Landkreisen ist zulässig.
(2) Kann die Identität des Betroffenen trotz Überreinstimmung der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden, kann dem Antragsteller unter Verwendung seiner bisherigen Angaben eine weitere Suche mit Hilfe anderer in § 5 Abs. 1 SächsMG aufgeführter und gespeicherter Daten ermöglicht werden.
(3) Der Antragsteller ist bei jeder Antragstellung auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Antragstellung nach § 32 SächsMG und auf das Verfahren des Gebühreneinzugs und die Höhe der Verwaltungsgebühr hinzuweisen. Er hat deren Kenntnisnahme zu bestätigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Vereinbarung zwischen Meldebehörde und Antragsteller besteht, die die entsprechenden Hinweise enthält.
 
§ 46
Antragsbearbeitung
 
Über die in § 32 Abs. 2 Satz 2 SächsMG genannten Anforderungen hinaus sind für die Antragsbearbeitung der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers anzugeben. Wird der Antrag von einer juristischen Person gestellt, ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.
 
§ 47
Informationspflichten
 
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nicht vor, weil der Betroffene deren Erteilung in Form der Internetauskunft widersprochen hat, teilt die Meldebehörde dem Antragsteller mit, dass sie an der Internetauskunft aus diesem Grund gehindert ist. Die einfache Melderegisterauskunft kann schriftlich erteilt werden. Die SAKD darf die beantragten Daten an die jeweils zuständige Meldebehörde zur Auskunftserteilung übersenden, sofern der Antragsteller einwilligt.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nicht vor, weil der Betroffene nicht eindeutig identifiziert wurde, eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG besteht oder die Datenübermittlung aufgrund eines Registereintrages nach Maßgabe des § 22 SächsMG nicht erfolgen darf, teilt die Meldebehörde dem Antragsteller unter Berücksichtigung der entsprechenden Angaben im OSCI-XMeld mit, dass sie an der Auskunft gehindert ist.
 
Unterabschnitt 2
Einfache Melderegisterauskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 32 Abs. 2 Alternative 1 SächsMG
 
§ 48
Verfahren
 
Für das Verfahren gelten § 23 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 45 und 47 Abs. 2 entsprechend. § 46 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Familienname, Vorname, Bezeichnung der juristischen Person, Doktorgrad, Adresse, Bundesland und Wohnsitzstaat auch zu Zwecken der Benachrichtigung des Betroffenen im Falle einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG anzugeben sind. Die Daten auf dem Datenträger sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.“
15.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 8.
16.
Der bisherige § 40 wird § 49 und wie folgt geändert:
Die Angabe „1. Januar 2010“ wird durch die Angabe „1. Januar 2015“ ersetzt.
17.
Der bisherige § 41 wird § 50.

Artikel 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Meldevordruckverordnung – MVVO) vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 215), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174), tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Dresden, den 20. November 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen 

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 3b

Anlage 4

Anlage 4a

Anlage 4b

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 15, S. 602
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015