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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Geschäftsordnung des Landesbeirates für den Katastrophenschutz

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Geschäftsordnung des Landesbeirates für den Katastrophenschutz vom 23. März 2000 (SächsABl. S. 294)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Geschäftsordnung des Landesbeirates für den Katastrophenschutz

Vom 23. März 2000

Aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) erlässt das Staatsministerium des Innern folgende Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung
des Landesbeirates für den Katastrophenschutz

§ 1
Aufgaben

Der Landesbeirat für den Katastrophenschutz (Landesbeirat) berät und unterstützt das Staatsministerium des Innern in Fragen des Katastrophenschutzes. Er ist in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören.

§ 2
Mitglieder

(1) Dem Landesbeirat gehören Vertreter folgender Einrichtungen, Behörden und Verbände an:

1.
Innenausschuss des Sächsischen Landtages,
2.
Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Sachsen e.V.,
3.
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Länderverband Sachsen, Thüringen,
4.
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Sachsen e.V.,
5.
Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Sachsen e.V.,
6.
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Landesverband Sachsen,
7.
Malteser Hilfsdienst e.V. Diözese Dresden-Meißen,
8.
Landesfeuerwehrverband Sachsen e.V.,
9.
Sächsischer Landkreistag e.V.,
10.
Sächsischer Städte- und Gemeindetag e.V.,
11.
Evangelische Landeskirchen in Sachsen,
12.
Römisch-Katholische Kirche in Sachsen,
13.
Sächsisches Staatsministerium des Innern,
14.
Regierungspräsidium Chemnitz,
15.
Regierungspräsidium Dresden,
16.
Regierungspräsidium Leipzig.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, Behörden und Verbände benennen jeweils eine Person als Mitglied und eine weitere Person als ständigen Stellvertreter.

§ 3
Vorsitz und Geschäftsführung

(1) Den Vorsitz im Landesbeirat führt das Staatsministerium des Innern. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums des Innern.

(3) Die Sitzungen des Landesbeirates sind nichtöffentlich. Die Mitglieder und sonstigen Sitzungsteilnehmer haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Landesbeirat bekannt geworden sind, solange Verschwiegenheit zu bewahren, bis sie das Staatsministerium des Innern hiervon entbindet. Das gilt nicht für die Unterrichtung der vertretenen Stellen und nicht für Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 4
Einberufung

(1) Das Staatsministerium des Innern beruft den Landesbeirat bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr ein. Darüber hinaus ist der Landesbeirat auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag auf Einberufung ist schriftlich unter Nennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu stellen.

(2) Das Staatsministerium des Innern lädt die Mitglieder des Landesbeirats unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.

(3) Vertreter von Behörden und sonstige Personen, die mit dem Katastrophenschutz befasst sind, können zu den Verhandlungen durch das Staatsministerium des Innern oder durch Beschluss des Landesbeirats hinzugezogen werden.

§ 5
Beschlüsse

(1) Der Landesbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Landesbeirats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6
Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt jeder Sitzung des Landesbeirats fertigt das Staatsministerium des Innern eine Niederschrift und leitet jedem Mitglied eine Abschrift zu. Sie muss insbesondere die Namen der anwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung zur Sache oder zum Abstimmungsverhalten in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Staatsministerium des Innern innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Arbeitsgruppen

(1) Der Landesbeirat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Arbeitsgruppen bilden. Er bestimmt die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe.

(2) Für die Arbeitsgruppen gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung des Landesbeirates für den Katastrophenschutz vom 23. Mai 1993 tritt außer Kraft.

Dresden, den 23. März 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bardt
Ministerialrat

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 15, S. 294

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. April 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005