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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen vom 8. Januar 2010 (SächsJMBl. S. 16)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung von Grundbuchsachen

Vom 8. Januar 2010

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
 
„21.
Registratur und Statistik
 
 
a)
Für die in Grundbuchsachen eingereichten Urkunden und die eingehenden behördlichen und gerichtlichen Ersuchen, die wenigstens eine zur Eintragung erforderliche Erklärung (§§ 19 und 20 der Grundbuchordnung) enthalten, ist von der Geschäftsstelle die Eingangsliste im Fachverfahren SolumSTAR (Liste 10) zu führen. Bei Bedarf kann zusätzlich die Eingangsliste laut Anlage 1 geführt werden. Die Urkunden und behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen sind in der Eingangsliste wie folgt zu erfassen:
lfd. Nr. Inhalt der Urkunde oder des Ersuchens
Eingangsliste laut Anlage 1
Laufende Nummer
der Eingangsliste
Anlage 1
Inhalt der Urkunde oder des Ersuchens
2a Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten
2b Erwerb und Veränderung von Eigentum einschließlich der Veränderung der Berechtigung am Erbbaurecht
2c Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in den Abteilungen II und III
3a separate Fortführungsanträge, die einen Antrag auf Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung beinhalten, die nicht im Zusammenhang mit einer weiteren Urkunde vollzogen werden
3b sonstige Fortführungsnachweise, die nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 der Grundbuchordnung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erledigen sind
4a Ersuchen auf Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens oder Anträge auf Berichtigung der Eintragung des Namens natürlicher Personen, die nach § 12c Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Grundbuchordnung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erledigen sind
4b besondere Grundbuchverfahren
 
 
 
Zu erfassen ist jede erste Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und auf die Eintragung, Veränderung oder Löschung eines der unter den Positionen 2a bis 2c bezeichneten Sachverhaltes gerichtet ist. Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, die nur Vollmachten, Genehmigungen, Zustimmungserklärungen, Registerauszüge, Identitätserklärungen und Ähnliches enthalten, sind nicht zu erfassen. Bei Grundbuchberichtigungen gilt Buchstabe e. Enthält eine Urkunde mehrere Anträge, die verschiedene Eintragungen betreffen, ist sie nur einmal unter der in der Reihenfolge der Eingangsliste zuerst aufgeführten Position zu erfassen. Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen.
 
 
b)
Wird dem Grundbuchamt ein Antrag vorgelegt, der auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende Urkunde Bezug nimmt, ist diese Urkunde nur dann als erste Urkunde zu erfassen, wenn sie mit dem Antrag erstmalig vollzogen werden soll.
 
 
c)
Teilvollzug liegt vor, wenn in einer Urkunde mehrere Eintragungsgegenstände enthalten sind, von denen nicht sämtliche in einem einheitlichen Eintragungsvorgang im Grundbuch vollzogen werden. Wird in einem Antrag auf eine dem Grundbuchamt bereits vorliegende, teilweise vollzogene Urkunde Bezug genommen, erfolgt eine erneute Erfassung der Urkunde nur, wenn es sich um ein höherwertiges Geschäft handelt. Eine Erfassung unter der Position 2a kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter der Position 2b oder 2c vorgenommen wurde. Eine Erfassung unter der Position 2b kommt nur in Betracht, wenn die frühere Erfassung unter der Position 2c erfolgt ist. Eine erneute Erfassung unter derselben oder einer in der Reihenfolge nachstehenden Position ist ausgeschlossen.
 
 
d)
Werden mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Eintragungsvorgang vorgelegt, wird nur eine Urkunde gezählt. Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann.
 
 
e)
Bei Grundbuchberichtigungen wird jede Urkunde erfasst, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, zum Beispiel Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge oder Nachweise nach § 32 Abs. 2 der Grundbuchordnung, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschungen von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist dem Geschäft zuzuordnen, für welches die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
 
 
f)
Jeder Fortführungsnachweis ist unabhängig von der Zahl der betroffenen Flurstücke nur einmal zu erfassen. Unter der Position 3a sind nur separate Fortführungsnachweise zu erfassen, die eine rechtliche Änderung im Grundbuch, wie Teilung, Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung, zur Folge haben und nicht zusammen mit einer anderen zu zählenden Urkunde beim Grundbuchamt eingegangen sind. Der öffentlich beglaubigte Teilungsantrag des Eigentümers ist nicht zusätzlich zu erfassen. Unter der Position 3b sind alle übrigen Fortführungsnachweise zu erfassen, unabhängig davon, von wem sie vollzogen werden.
 
 
g)
Unter der Position 4a sind nur die Ersuchen und Anträge zu erfassen, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 12c Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Grundbuchordnung zuständig ist, unabhängig davon, von wem diese vollzogen werden. Unter der Position 4b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. Dies sind
 
 
 
aa)
Umlegungsverfahren,
 
 
 
bb)
Flurbereinigungsverfahren,
 
 
 
cc)
Sanierungsverfahren,
 
 
 
dd)
Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
 
 
 
ee)
Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
 
 
 
ff)
Entwicklungsvermerke nach § 165 BauGB,
 
 
 
gg)
Grenzregelungsverfahren,
 
 
 
hh)
Bodensonderungsverfahren.
 
 
 
Zu zählen ist jedes vom besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, in denen von dem Verfahren betroffene Grundstücke gebucht sind. Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. Soweit in den besonderen Grundbuchverfahren für die Einleitung des Verfahrens und die Umsetzung des Verfahrens eine gesonderte Eintragung im Grundbuch erfolgt, sind diese Verfahren auch gesondert zu erfassen.
 
 
h)
Maßgaben zur einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung sind in Anlage 2 abgedruckt.
 
 
i)
Der Rechtspfleger oder der zur Eintragung gemäß § 12c der Grundbuchordnung ermächtigte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erfasst seine Erledigung in einem Erhebungsbogen. Die Erfassung der Erledigung in dem Erhebungsbogen wird vorgenommen, nachdem eine Eintragung in das Grundbuch vollzogen oder eine Zurückweisung oder Antragsrücknahme des Eintragungsantrags erfolgt ist. Die Erfassung hat auf dem amtlich festgestellten Vordruck GS 11 der Vordrucksammlung beim Oberlandesgericht Dresden in der Tabelle ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Rechtspfleger’ zu erfolgen.
 
 
j)
Die Ergebnisse der Zählung werden monatlich in dem Vordruck GS 11 in der Tabelle ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Grundbuchamt’ zusammengefasst. Die Tabellen ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Grundbuchamt’ sind quartalsweise jeweils bis zum 15. des dem Quartalsende folgenden Monats unter Beteiligung der Präsidenten der Landgerichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übermitteln. Die Übermittlung hat durch elektronische Übermittlung der Excel-Tabellen zu erfolgen. Die Tabellen ,Erhebungsbogen Monatliche Geschäftsstatistik Rechtspfleger’ verbleiben bei den Amtsgerichten. Beim Oberlandesgericht werden die Meldungen aller Grundbuchämter gesammelt und in dem ,Erhebungsbogen Vierteljährliche Geschäftsstatistik Grundbuchämter’ (GS 12) zusammengefasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt diesen Erhebungsbogen elektronisch in Form einer Excel-Tabelle quartalsweise jeweils bis zum letzten Werktag des dem Quartalsende folgenden Monats an das Staatsministerium der Justiz und für Europa.
 
 
k)
Für das Grundbuchamt ist maschinell ein Verzeichnis der unerledigten Eintragungsanträge (Fallübersicht) zu führen.“
3.

Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 1, S. 16
    Fsn-Nr.: 314

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2020