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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 22. März 2010 (SächsGVBl. S. 70)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vom 22. Februar 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 sowie § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 7 und 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist,
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 609), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil“ wird die Angabe „§ 50a Zusätzliche mündliche Prüfung“ eingefügt.
 
b)
Die bisherige Angabe zu § 50a wird die Angabe zu § 50b.
 
c)
Die Angabe „§ 59 Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung“ wird durch die Angabe „§ 59 Organisation, Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung“ ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung gilt für die Ausbildung an öffentlichen und die Prüfung an öffentlichen und als Ersatzschule staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasien der Fachrichtungen
 
1.
Agrarwissenschaft,
 
2.
Biotechnologie,
 
3.
Ernährungswissenschaft,
 
4.
Gesundheit und Sozialwesen,
 
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie,
 
6.
Technikwissenschaft mit den Schwerpunkten
 
 
a)
Bautechnik,
 
 
b)
Datenverarbeitungstechnik,
 
 
c)
Elektrotechnik,
 
 
d)
Maschinenbautechnik und
 
7.
Wirtschaftswissenschaft
 
im Freistaat Sachsen.“
4.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „informellen“ wird durch das Wort „informationellen“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „, das durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist,“ ersetzt.
5.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „50a“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
6.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich für die Beruflichen Gymnasien der Fachrichtung
 
1.
Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik,
 
2.
Biotechnologie im Fach Biotechnik,
 
3.
Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre,
 
4.
Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales,
 
5.
Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme,
 
6.
Technikwissenschaft im Fach Technik,
 
7.
Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen
 
kann die Note ‚mangelhaft’ höchstens einmal durch die Note ‚gut’ oder ‚sehr gut’ in einem dieser Fächer ausgeglichen werden.“
7.
§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht;
 
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik.“
8.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 9 Buchst. a werden nach dem Wort „Agrarwissenschaft,“ das Wort „Biotechnologie,“ und nach dem Wort „Ernährungswissenschaft,“ die Wörter „Gesundheit und Sozialwesen,“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Ein Fach ist entweder als Leistungskurs oder Grundkurs zu wählen. Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig.“
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
 
d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie Chemie sowie Physik oder Informatik,“.
 
 
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
 
„2.
für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen Biologie sowie Chemie oder Physik,“.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
 
e)
In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2“ ersetzt.
9.
§ 37 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik;“.
 
b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
 
c)
Nach der neuen Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
 
 
„4.
für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales;“.
 
d)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 5 bis 7.
10.
In § 40 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 und 2“ ersetzt.
11.
In § 42 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
12.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Agrarwissenschaft,“ das Wort „Biotechnologie,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft sind Biologie, Chemie oder Physik weitere Prüfungsfächer.“
 
c)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann Wirtschaftslehre/Recht, für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann Informatik weiteres Prüfungsfach sein.“
13.
§ 44 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 50 Abs. 4 und 7“ wird durch die Angabe „§ 50 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 50 Abs. 8“ wird durch die Angabe „§ 50 Abs. 6“ ersetzt.
14.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist,“ wird durch die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist,“ ersetzt.
 
 
bb)
Vor die Wörter „in Betracht,“ wird folgende Angabe eingefügt:
„in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
15.
In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 6“ ersetzt.
16.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.
17.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2, 3 und 9 werden aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 2 bis 6.
18.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
 
„§ 50a
Zusätzliche mündliche Prüfung
 
(1) In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt. Wird ein Prüfungsteilnehmer in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2, bei mündlicher und zusätzlicher mündlicher Prüfung aus Anlage 3.
(2) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen,
 
a)
wenn die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet wurde,
 
2.
nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, insbesondere bei erheblichen Abweichungen von sechs oder mehr Punkten zwischen den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und dem arithmetischen Mittel aus den Kurshalbjahresergebnissen in den vier Kurshalbjahren 12/I bis 13/II oder
 
3.
auf schriftlichen und unwiderruflichen Antrag des Prüfungsteilnehmers. Der Antrag ist spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen.
 
Der Prüfungsteilnehmer ist bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse über das Erfordernis der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 zu unterrichten.
(3) § 50 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.“
19.
Der bisherige § 50a wird § 50b und Satz 1 wie folgt gefasst: „Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 50a Abs. 1 sind den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils mitzuteilen.“
20.
In § 58 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 wird die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
21.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 59
Organisation, Teile und Fächer der Schulfremdenprüfung“.
 
b)
Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
„(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gilt Teil 6, Abschnitt 4, mit Ausnahme des § 50a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie des § 52 Abs. 1 Satz 2, entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. § 50a Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Abiturprüfungsfächer P1 bis P5 die vier schriftlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 5 und die vier mündlichen Prüfungsfächer gemäß Absatz 6 Satz 1 treten.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.
22.
§ 60 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 60
Bewertung, Gesamtqualifikation
 
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 25 mit Punkten bewertet und mit den in folgender Tabelle aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht:
Gesamtqualifikation
Fach Faktor Punkte
Prüfungsfach Faktor Höchstpunktzahl
1. Leistungskursfach (P1),
schriftlich
13 195
2. Leistungskursfach (P2),
schriftlich
13 195
3. Grundkursfach (P3),
schriftlich
  9 135
4. Grundkursfach (P4),
schriftlich
  9 135
5. Grundkursfach (P5),
mündlich
  4   60
6. Grundkursfach (P6),
mündlich
  4   60
7. Grundkursfach (P7),
mündlich
  4   60
8. Grundkursfach (P8),
mündlich
  4   60
(2) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt:
 
1.
Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13/4,
 
2.
Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9/4,
 
3.
Grundkursfach, mündlich: gemäß Anlage 3.
 
Bruchteile von Punkten bleiben unberücksichtigt.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden.
(4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden.“
23.
§ 62a wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für Schüler, die sich am 1. Januar 2010 in der Klassenstufe 12 oder 13 befanden, gilt die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“
24.
In der Anlage 2 wird in der Überschrift und in Buchstabe b die Angabe „§ 50 Abs. 9“ jeweils durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
25.
In der Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 50 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 50a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Februar 2010

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 70
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. März 2010