1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FuE-Projektförderung

Vollzitat: FuE-Projektförderung vom 23. Februar 2010 (SächsABl. S. 407), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Zuwendungen für innovative technologieorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen
(FuE-Projektförderung)

Vom 23. Februar 2010

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen kann auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), zu §§ 23, 44 SäHO,
 
c)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007–2013 (Operationelles Programm),
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1),
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25, 2007 L 164 vom 26.6.2007, S. 36),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1, 2007 L 45 vom 15.2.2007, S. 3),
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3),
 
in den jeweils geltenden Fassungen sowie deren Nachfolgeregelungen und
 
h)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für die Entwicklung neuer innovativer, technologieorientierter Produkte und Verfahren an einzelne (Einzelprojektförderung) oder miteinander kooperierende Zuwendungsempfänger (Verbundprojektförderung) gewähren.
1.2
Zweck der Förderung ist es, das mit einem überdurchschnittlich hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von FuE-Leistungen zu mindern, um auf diese Weise einen Anreiz für die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren zu geben. Die Förderung soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft sächsischer Unternehmen zu erhöhen. Die Verbundprojektförderung bezweckt darüber hinaus die Ausweitung der Kooperation von FuE betreibenden Unternehmen untereinander sowie mit Forschungseinrichtungen. Das zielgerichtete und arbeitsteilige Zusammenwirken der Verbundpartner soll das verfügbare FuE-Potenzial, vor allem auch der öffentlich finanzierten Forschungsinfrastruktur, besser ausschöpfen und den Technologietransfer intensivieren.
1.3
Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Projekte mit innovativem technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von neuen Produkten und Verfahren auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien dienen und die auf eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der gewerblichen Zuwendungsempfänger gerichtet sind. Entsprechend dem Operationellen Programm gehören zu den Zukunftstechnologien:
 
Biologische und medizinische Technologien
 
Chemische und Physikalische Technologien
 
Energietechnologien
 
Fertigungstechnologien
 
Mikro- und Nanotechnologien
 
Software- und Informationstechnologien
 
Umwelttechnologien
 
Werkstofftechnologien
2.2
Ein Produkt oder ein Verfahren ist neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts oder Verfahrens beruht.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder des wirtschaftsnahen Dienstleistungssektors 2 sein, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. In Verbundprojekten mit mindestens einem der in Satz 1 genannten Unternehmen können auch Forschungseinrichtungen 3 im Freistaat Sachsen Zuwendungsempfänger sein.
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer jeweils geltenden Fassung 4 .
3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 5 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass der Förderantrag vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsstelle eingeht. Vor Zugang des Bewilligungsbescheides darf mit dem FuE-Vorhaben nur auf der Basis eines Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn und erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Bewilligungsstelle begonnen werden. Dies geschieht auf eigenes Risiko des Antragstellers und begründet keinen Anspruch auf eine Förderung.
4.2
Große Unternehmen 6 haben darzulegen, dass es aufgrund der Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung oder Zunahme des Umfangs oder der Reichweite des Vorhabens oder des Gesamtbetrags der vom Antragsteller für das Vorhaben aufgewendeten Mittel kommt.
4.3
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.4
Eine Förderung entfällt, wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt.
4.5
Zuwendungen Dritter zum Vorhaben sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.6
Der Zuwendungsempfänger hat die Marktgängigkeit der in ein Produkt umzusetzenden Entwicklungsergebnisse anhand eines Verwertungskonzepts oder einer Vermarktungsstrategie darzulegen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich einzelfallbezogen eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projekts bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten.
5.3
Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen:
Förderhöchstgrenzen
Beschreibung Höchstgrenze
Basisförderung für Vorhaben der experimentellen Entwicklung 7 : 20 Prozent
Basisförderung für Vorhaben der industriellen Forschung 8 : 45 Prozent
5.4
Die Basisförderung kann bis zu einer maximalen Höhe von 80 Prozent um die nachstehend aufgeführten Aufschläge erhöht werden:
Aufschläge
Nr.  Bescheribung Aufschlag
5.4.1 für mittlere Unternehmen + 10 Prozentpunkte
5.4.2 für kleine und kleinste Unternehmen + 20 Prozentpunkte
5.4.3 für Verbundprojekte + 15 Prozentpunkte
5.4.4 für technologiepolitisch bedeutsame Projekte + 5 Prozentpunkte
5.5
Ein Aufschlag im Sinne von Nummer 5.4.3 ist möglich, wenn
 
5.5.1
das Vorhaben die effektive Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und kein Unternehmen allein mehr als 70 Prozent der förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens trägt und an dem Vorhaben mindestens ein KMU beteiligt ist oder
 
5.5.2
das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung 9 betrifft und der Anteil der förderfähigen Kosten der Forschungseinrichtung an den förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens mindestens 10 Prozent beträgt und die Forschungseinrichtung das Recht hat, die Ergebnisse des Forschungsprojekts zu veröffentlichen, soweit sie von der Forschung stammen, die von der Einrichtung durchgeführt wurde oder
 
5.5.3
bei der industriellen Forschung die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in offenen Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie beziehungsweise Open-Source-Software zugänglich sind.
 
5.5.4
Im Rahmen der Nummern 5.5.1 und 5.5.2 gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit.
5.6
Ein Aufschlag im Sinne von Nummer 5.4.4 ist insbesondere möglich
 
5.6.1
für Vorhaben von Unternehmen, die FuE-Kapazitäten in Sachsen ansiedeln oder bezüglich Umfang oder Inhalt wesentlich erweitern;
 
5.6.2
für Vorhaben, die in besonderer Weise den Technologietransfer von Forschungseinrichtungen in Unternehmen befördern, zum Beispiel
 
 
bei Vorhaben nach Nummer 5.5.2, wenn der Anteil der förderfähigen Kosten der Forschungseinrichtung an den förderfähigen Kosten des Kooperationsvorhabens mindestens 20 Prozent beträgt; oder
 
 
bei der Vergabe von Aufträgen an eine Forschungseinrichtung mit einem Auftragsvolumen von mindestens 40 Prozent an den förderfähigen Projektkosten.
5.7.
Der Freistaat Sachsen kann im Rahmen eines Verbundprojektes die auf eine Forschungseinrichtung entfallenden förderfähigen Kosten mit bis zu 100 Prozent fördern. Die Förderquote des Verbundes als Ganzes darf dabei die höchstzulässige Förderquote für den größten gewerblichen Verbundpartner nicht übersteigen.
Forschungseinrichtungen sind Hochschulen oder Fachhochschulen sowie Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform, Trägerschaft oder Finanzierungsart, deren Aufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die ihre Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten. Sämtliche Gewinne müssen in diese Aktivitäten reinvestiert werden. Unternehmen, die als Anteilseigner oder in anderer Weise institutionell Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, dürfen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten oder -ergebnissen der Einrichtung genießen. Privatrechtlich geführte Einrichtungen haben grundsätzlich eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, dass sie als gemeinnützig anerkannt sind.
5.8
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden:
 
a)
Personalausgaben/Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese mit dem Vorhaben beschäftigt sind;
 
b)
Ausgaben/Kosten für Instrumente und Ausrüstung 10 , soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig 11 ;
 
c)
Ausgaben/Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktbedingungen von unabhängigen Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente 12 ;
 
d)
Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen 13 ;
 
e)
sonstige Betriebsausgaben/Betriebskosten einschließlich solcher für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
 
f)
Ausgaben/Kosten von ausschließlich KMU für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten 14 .
 
Der Zuwendungsgeber kann eine Höchstgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten für alle Ausgaben-/Kostenarten festlegen.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Abteilung Wirtschaftsförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
Internet: www.sab.sachsen.de
6.2
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des SMWK, der Bewilligungsstelle und der Sächsischen Landesdirektionen bei Vorhaben ab einem bestimmten Mittelvolumen 15 oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen über die Förderung herstellen. Das SMWK erlässt dazu eine Geschäftsordnung.
6.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.4
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 24. Februar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

2
umfasst auch außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, die als gewerbliches Unternehmen betrieben werden
3
vergleiche Nummer 5.7
4
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
5
vergleiche Nummer 1.1 Buchst. g
6
Unternehmen, die keine KMU laut Nummer 3.2 sind
7
„experimentelle Entwicklung“ (Definition nach Artikel 30 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, vergleiche Nummer 1.1 Buchst. g): Erwerb, Kombination,Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeitenzur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählenzum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Diese Tätigkeitenkönnen die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial umfassen, soweit sie nicht für kommerzielle Zweckebestimmt sind.
Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen. Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können. Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
8
„industrielle Forschung“ (Definition nach Artikel 30 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, vergleiche Nummer 1.1 Buchst. g): planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen.
9
vergleiche Begriffsdefinition in Nummer 5.7
10
Während der Umstrukturierungsphase eines Unternehmens, das kein KMU ist und das eine Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten hat, sind alle Beihilfen zur Förderung materieller Investitionen bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren, außer wenn sie unter die geltende „De-minimis-Regelung“ fallen.
11
Bei öffentlichen Forschungseinrichtungen setzt die Bewilligungsstelle den Umfang der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen fest.
12
Ausgaben/Kosten für technisches Wissen und direkt oder in Lizenz erworbene Patente sind nur förderfähig, wenn sie 20 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
13
Strom, Wasser, Gas (Betriebsstoffe) zählen zu den Gemeinkosten.
14
Eine nähere Definition der förderfähigen Kosten gewerblicher Schutzrechte enthält Artikel 33 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (vergleiche Nummer 1.1 Buchst. g).
15
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lag der Schwellenwert bei 500 000 EUR förderfähiger Projektkosten/-ausgaben bei einer einzelbetrieblichen Förderung beziehungsweise bei 2 000 000 EUR bei einer Verbundprojektförderung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 11, S. 407
    Fsn-Nr.: 552-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015