Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern
über die geltende Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Vom 4. Januar 2001
Unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 14. August 2000 (SächsABl. S. 694) wird hiermit im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bekannt gemacht:
1 Bekanntmachung der VOB Teile A, B und C
Es gelten:
- die VOB Teil A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960 – Ausgabe 2000,
- die VOB Teil B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe 2000,
- die VOB Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 18299 ff. – Stand 2000.
Die Neufassung der Abschnitte 2 bis 4 der VOB Teil A sind erst mit In-Kraft-Treten der gemäß § 97 Abs. 6 und § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) zu erlassenden Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( Vergabeverordnung) anzuwenden.
Es ergeben sich im Teil A zur Ausgabe 1992, im Teil B zum Ergänzungsband 1998 zur Ausgabe 1992 sowie im Teil C zum Ergänzungsband 1998 zur Ausgabe 1992 die in der Anlage aufgeführten Änderungen.
2 Bezugsquellen
Die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teile A und B (Ausgabe 2000) ist als Beilage Nr. 120a zum Bundesanzeiger Nr. 120 vom 30. Juni 2000 veröffentlicht. Textausgaben und Kommentare sind im Buchhandel erhältlich.
Die überarbeiteten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB Teil C werden herausgegeben vom Beuth-Verlag Berlin.
Dresden, den 4. Januar 2001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Reidner
Abteilungsleiter
Anlage
VOB Teil A, Ausgabe 2000
Abschnitt 1: Basisparagraphen
Zu § 8 Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a
Mit In-Kraft-Treten der InsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Mit der Änderung ist eine Anpassung an die neue Rechtslage erfolgt.
Zu § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3
Bedarfspositionen werden immer häufiger in Leistungsverzeichnisse aufgenommen. Dies widerspricht dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung und eröffnet den Bietern Spekulationsmöglichkeiten. Mit dem neu angefügten Satz 2 wird klargestellt, dass Bedarfspositionen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Mit der Regelung in Satz 3 zu den Stundenlohnarbeiten soll Spekulationsmöglichkeiten entgegengewirkt werden; da Stundenlohnarbeiten häufig zu besonders niedrigen Preisen angeboten werden.
Zu § 9 Nr. 4 Abs. 3 Zweites Tiret
Mit der Änderung zur Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen ist eine Anpassung an Artikel 10 Abs. 3 Buchst. b BKR vom 14. Juni 1993 (RL 93/37/EWG) erfolgt.
Zu § 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. d, h, i, j
Mit den Änderungen wird die Möglichkeit einer digitalen Angebotsabgabe zugelassen und damit die Zulassung elektronischer Datenübermittlung gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, umgesetzt.
Zu § 13
§ 13 Nr. 1 wurde gestrichen, da diese Vorschrift heute keine praktische Bedeutung mehr hat.
Zu § 14 Nr. 1 Satz 2
Satz 2 wurde zur Entlastung des Kreditrahmens der bauausführenden Unternehmen angefügt. Dabei stand die Überlegung im Vordergrund, dass bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben die Leistungsfähigkeit der Bieter (und damit auch deren Liquidität) vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe von der Vergabestelle zu prüfen ist. Hat sie diese bejaht, würde sie sich widersprüchlich verhalten, wenn sie gleichwohl Sicherheiten verlangt.
Eine gesonderte Regelung im 2. Abschnitt ist durch § 3a Nr. 1 Buchst. b und c entbehrlich.
Zu § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. i und l sowie § 18 Nr. 3
Mit der Zulassung digitaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, wurde eine Änderung dieser Vorschriften erforderlich.
Zu § 20 Nr. 1 Abs. 1
Eine Ergänzung war notwendig geworden, nachdem die Versandkosten Größenordnungen erreichen können, die den Vervielfältigungskosten entsprechen oder sogar darüber liegen. Eine weitere Anpassung war im Hinblick auf Zulassung digitaler Angebote im Vergabeverfahren gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, erforderlich.
Zu § 21 Nr. 1 Abs. 1
Satz 1 wurde im Hinblick auf die restriktive Spruchpraxis einiger Vergabeüberwachungsausschüsse geändert. Durch Verzicht auf das Erfordernis der Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift soll klargestellt werden, dass für die Angebotsabgabe keine über die Formvorschriften des BGB hinausgehenden Anforderungen gelten sollen. Die Einfügung des Satzes 2 erfolgte zur möglichen Zulassung digitaler Angebote durch den Auftraggeber gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.
Zu § 21 Nr. 3 bis 6
Zur Erleichterung des Eröffnungstermins und zur Schaffung von mehr Transparenz sind die Anzahl der Nebenangebote und Änderungsvorschläge an einer festgelegten Stelle im Angebotsschreiben anzugeben. Preisnachlässe sind im Interesse einer transparenten Vergabe nur an bestimmten, vorher vom Auftraggeber festgelegten Stellen im Angebotsschreiben zulässig (vergleiche § 25 Nr. 5).
Zu § 22 Nr. 1
Einfügungen erfolgten zur Zulassung digitaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.
Zu § 22 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Bezüglich Nummer 3 Abs. 1 erfolgt die Änderung zur Zulassung digitaler Angebote gemäß Artikel 18 Abs. 2 BKR, eingefügt durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.
Mit der Änderung in Nummer 3 Abs. 2 Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Angebote im Eröffnungstermin in allen ihren wesentlichen Teilen zu kennzeichnen sind, um spätere Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen.
Zu § 22 Nr. 7 Sätze 1 und 2
Da die verlesenen und nachgerechneten Endbeträge der Angebote den Bietern nach rechnerischer Prüfung mitgeteilt werden können, soll der Gedanke des Transparenzgebotes Berücksichtigung finden. Nach entsprechender Antragstellung hat die Mitteilung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.
Zu § 25 Nr. 1 Abs. 2
Die Transparenz des Vergabeverfahrens soll dadurch gewährleistet werden, dass die Möglichkeit besteht Angebote auszuschließen, wenn diese Änderungsvorschläge und Nebenangebote enthalten, die nicht entsprechend § 21 Nr. 3 Satz 2 auf einer gesonderten Anlage gemacht und deutlich gekennzeichnet werden.
Zu § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2
Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A alter Fassung war das „annehmbarste“ Angebot zu bezuschlagen. Der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 97 Abs. 5 GWB (VgRÄG) sieht vor, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Da beide Vorschriften den gleichen Regelungszweck verfolgen, war eine Anpassung der VOB/A an den Wortlaut des GWB unter Berücksichtigung des Textes von Artikel 30 Abs. 1 BKR geboten.
Zu § 25 Nr. 5 Satz 2
Um der Forderung des § 21 Nr. 4, Preisnachlässe ohne Bedingung an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen, Nachdruck zu verleihen wurde in einem neu angefügten Satz 2 geregelt, dass Preisnachlässe ohne Bedingung, die dem § 21 Nr. 4 nicht entsprechen, nicht zu werten sind.
Zu § 26 Nr. 2
Zur Anpassung des § 26 Nr. 2 an Artikel 8 Abs. 2 BKR, geändert mit EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997 war die Anfügung des Satzes 2 erforderlich, nach dem die Unterrichtung von der Aufhebung der Ausschreibung auf Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich zu erfolgen hat.
Zu § 27 Nr. 2
Das Erfordernis eines schriftlichen Antrages auf Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung beruht auf Artikel 8 Abs. 1 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997.
Zu § 31
Überschrift und Wortlaut sind an den 2. Abschnitt des vierten Teils des GWB angepasst worden.
Abschnitt 2
Zu § 1a Nr. 1, 2, 5 und 6
Der Wortlaut der Vorschrift wurde hinsichtlich des Begriffs des Auftraggebers an § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.
§ 1a Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 wurde angefügt, um den Begriff des Bauauftrages an Artikel 1 Buchst. a BKR und § 99 Abs. 3 GWB anzugleichen. Entsprechend wurde § 1a Nr. 6 gestrichen.
§ 1a Nr. 5 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwerte des Euro in DM.
Zu § 17a Nr. 1 Abs. 1
Anpassung war durch die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro erforderlich.
Zu § 18a Nr. 1 Abs. 2
Artikel 12 Abs. 2 BKR wurde durch die EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die verkürzten Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 18a Nr. 1 Abs. 2.
Zu § 18a Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 3
Die Regelungen über die Angebotsfristen in Artikel 13 Abs. 4 BKR wurde durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997 neu gefasst. Dies erforderte eine entsprechende Neufassung des § 18a Nr. 2 Abs. 2 und Ergänzung des § 18a Nr. 3.
Zu § 26a Nr. 1 bis 3
Die Aufnahme der in § 26a Nr. 1 geregelten Unterrichtungspflichten erfolgte zur Anpassung an Artikel 8 Abs. 2 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997. Da nach Artikel 8 Abs. 2 BKR für alle Ausschreibungsverfahren die nicht mit einer Vergabe enden oder wiederholt werden, eine Berichtspflicht gegenüber der EG besteht, ist auch die Beendigung des Vergabeverfahrens nach § 122 GWB gegenüber der EG zu berichten.
Zu § 27a
In Nr. 1 erfolgte eine Anpassung an Artikel 8 Abs. 1 und 2 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997. Die in Artikel 8 BKR neu formulierten Fristen, innerhalb derer öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigte Bewerber unter Nennung der Gründe zu informieren haben, waren in § 27a aufzunehmen. Die Änderung in Nummer 2 stellt lediglich eine sprachliche Vereinfachung dar.
Zu § 31a
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine über § 31 (Vergabeprüfstelle) hinausgehende Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich.
Zu § 32a Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3
Zur Klarstellung erfolgte für die Baukonzessionen die Nennung des Schwellenwertes in Höhe von 5 Millionen Euro.
Zu § 33a
Mit § 33a wurden die Melde- und Berichtspflichten des § 30a alter Fassung im 2. Abschnitt an einen neuen Standort gestellt. Dies erfolgte, um die Systematik der Basisparagrafen auch im 2. Abschnitt zu erhalten. Die Melde- und Berichtspflichten stellen keine Ergänzung zu der Vorschrift des § 30, sondern eine eigenständige auf EU-Recht beruhende Regelung dar. Inhaltlich erfolgte in Nummer 2 eine Anpassung an Artikel 34 BKR, geändert durch EG-RL 97/52 vom 13. Oktober 1997, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik erweitert wurden.
Zu Anhang E, Ziffern 8 und 9
Mit der Änderung der BKR durch die Richtlinie 97/52 EG vom 13. Oktober 1997 wurde im Anhang E die Ziffer 9 eingefügt.
Abschnitt 3
Zu § 1b Nr. 1
Die Anwendung des 3. Abschnitts auf Sektorenauftraggeber wurde mit der Einfügung in § 1b Nr. 1 ausdrücklich erwähnt. Einzelheiten des Anwendungsbereichs werden sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.
Zu § 1b Nr. 4
Zur Verdeutlichung wird nunmehr in Anpassung an Artikel 14 Abs. 9 der RL 93/38/EWG für die Ermittlung des Wertes einer Rahmenvereinbarung auf den maßgeblichen Geltungszeitraum und nicht wie bisher auf den Mindestzeitraum abgestellt.
Zu § 1b Nr. 6
§ 1b Nr. 6 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwerte des Euro in DM.
Zu § 8b Nr. 5
Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 SKR, geändert durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, fordert, dass die Auftraggeber dafür zu sorgen haben, dass sich die Unternehmen jederzeit einem Präqualifikationsverfahren unterziehen können. Daher war eine entsprechende Anfügung eines Satzes 2 an § 8b Nr. 5 erforderlich.
Zu § 17b Nr. 2
Satz 1 wurde sprachlich vereinfacht. Im Übrigen erfolgte eine Anpassung an Artikel 21 Abs. 2 Buchst. c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, der umfangreiche Mindestangaben für die regelmäßige Bekanntmachung fordert.
Zu § 18b Nr. 1 Abs. 2 und 3
Artikel 26 Abs. 1 SKR, wurde durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 18b Nr. 1 Abs. 2 und 3.
Zu § 18b Nr. 2 Buchst. a und c
Die Änderung der Regelungen über die Fristen erfolgte in Anpassung an Artikel 26 Abs. 2 Buchst. a und c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998.
Zu § 27b
Die Einfügung des § 27b erfolgte zur Anpassung an Artikel 41 Abs. 4 SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998. Damit werden auch die Sektoren-Auftraggeber verpflichtet, schriftlich unter Angaben von Gründen ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mitzuteilen.
Zu § 31b
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine über § 31 (Vergabeprüfstelle) hinausgehende Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich.
Zu § 33b
Mit § 33b wurden die Melde- und Berichtspflichten des § 30b alter Fassung im 3. Abschnitt an einen neuen Standort gestellt. Dies erfolgte, um die Systematik der Basisparagrafen auch im 3. Abschnitt zu erhalten. Die Melde- und Berichtspflichten stellen keine Ergänzung zu den Regelungen des § 30, sondern eine eigenständige auf EU-Recht beruhende Regelung dar. Inhaltlich erfolgte in Nummer 2 und 3 eine Anpassung an Artikel 42 Abs. 1a SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik auf bestimmte Auftraggeber begrenzt wurde.
Abschnitt 4
Zu § 1 Nr. 2 SKR
Die Anwendung des 3. Abschnitts auf die Sektorenauftraggeber wurde mit der Einfügung in § 1b Nr. 1 ausdrücklich erwähnt. Einzelheiten des Anwendungsbereichs werden sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben. Ferner erfolgte bei der Angabe der Schwellenwerte die Umstellung der Währungsangabe von ECU auf Euro.
Zu § 1 Nr. 5 SKR
Zur Verdeutlichung wird nunmehr in Anpassung an Artikel 14 Abs. 9 der RL 93/38/EWG für die Ermittlung des Wertes einer Rahmenvereinbarung auf den maßgeblichen Geltungszeitraum und nicht wie bisher auf den Mindestzeitraum abgestellt.
Zu § 1 Nr. 7 SKR
§ 1 Nr. 7 konnte gestrichen werden, da die Schwellenwerte in der gesamten VOB in Euro ausgedrückt sind. Da der Umrechnungskurs von Euro in DM auf Grund der Verordnung 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgeschrieben und bekannt ist, besteht kein Bedarf mehr für eine Bekanntgabe des Gegenwerte des Euro in DM.
Zu § 5 Nr. 2 Buchst. a SKR
Mit In-Kraft-Treten der InsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Mit der Änderung ist eine Anpassung des Wortlauts erfolgt.
Zu § 5 Nr. 5 Abs. 1 SKR
Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 fordert, dass die Auftraggeber dafür zu sorgen haben, dass sich die Unternehmen jederzeit einem Präqualifikationsverfahren unterziehen können. Daher war eine entsprechende Anfügung eines Satzes 2 an § 5 Nr. 5 Abs. 1 erforderlich.
Zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. b SKR
Mit der Änderung zur Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen ist eine Anpassung an Artikel 18 Abs. 6 Buchst. c SKR erfolgt.
Zu § 7 SKR
Mit der Richtlinie 98/4/EG vom 26. Februar 1998 wurde Artikel 28 Abs. 6 SKR geändert, um die Angebotsabgabe in sonstiger Weise unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Zur Umsetzung dieser Änderung wurde nach Nummer 2 eine neue Nummer 3 eingefügt.
Zu § 8 Nr. 2 Abs. 3 Buchst. c SKR
Es erfolgte eine Anpassung an Artikel 21 Abs. 2 Buchst. c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, der umfangreiche Mindestangaben für die regelmäßige Bekanntmachung fordert.
Zu § 9 Nr. 1 Abs. 2 SKR
Artikel 26 Abs. 1 SKR, wurde durch die EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998 neu gefasst. Dabei wurden die Regelungen über die Fristen für den Eingang der Angebote modifiziert. Dies erforderte eine entsprechende Anpassung in § 9 Nr. 1 Abs. 2.
Zu § 9 Nr. 2 Buchst. a und c SKR
Die Änderung der Regelungen über die Fristen erfolgt in Anpassung an Artikel 26 Abs. 2 Buchst. a und c SKR, geändert durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998.
Zu § 11 SKR
Die Einfügung des § 11 erfolgte zur Anpassung an Artikel 41 Abs. 4 SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998. Damit werden auch die Sektoren-Auftraggeber verpflichtet, schriftlich unter Angaben von Gründen ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mitzuteilen.
Zu § 13 SKR
Inhaltlich erfolgte in Nummer 2 und 3 eine Anpassung an Artikel 42 Abs. 1a SKR, eingefügt durch EG-RL 98/4 vom 16. Februar 1998, in dem die Berichtspflichten für die EG-Statistik auf bestimmte Auftraggeber begrenzt wurde.
Zu § 14 SKR
Mit der Neuregelung des Nachprüfungsverfahrens im GWB war eine den § 13 SKR alter Fassung abändernde Regelung über die Nachprüfungsbehörden erforderlich. Für den Bereich der Sektorenauftraggeber des 4. Abschnittes sind statt Vergabeprüfstellen Vergabekammern zuständig.
VOB Teil B, Ausgabe 2000
Zu § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3
Zur Klarstellung der Berechnungsgrundlage für geänderte und zusätzliche Leistungen im Rahmen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 ist ein Verweis auf die Berechnungsgrundlagen des § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 durch die Anfügung des § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 erfolgt.
Zu § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 3
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur führt eine unbefugte Weitergabe von Bauleistungen zu einem Kündigungsrecht des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer die Eigenleistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht aufnimmt. Mangels ausdrücklicher Regelung wurde dieses Ergebnis bisher mit einer entsprechenden Anwendung der Nummer 7 Satz 3 erreicht. Mit der Anfügung des Satzes 3 in § 4 Nr. 8 Abs. 1 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit der Kündigung offen steht. Der Auftraggeber kann dann den Auftragnehmer auffordern, die geschuldete Leistung im eigenen Betrieb zu erbringen und ihm Frist setzen, bis zu der die Aufnahme der Eigenleistung erfolgt sein muss. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis kündigen und die restlichen Leistungen durch einen Dritten erbringen lassen. Die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen erfolgt gemäß § 8 Nr. 6.
Zu § 4 Nr. 10
Die „unechte Abnahme“ in § 12 Nr. 2 Buchst. b stellt keine Abnahme im rechtlichen Sinne, sondern stellt eine Feststellung des technischen Zustandes von Teilen der Leistung dar. Damit gehört diese Regelung systematisch zu den Vorschriften über die Ausführung. Sie wurde daher aus § 12 Nr. 2 Buchst. b herausgenommen und als § 4 Nr. 10 neu angefügt.
Zu § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a
§ 6 Nr. 2 regelt den Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen bei Vorliegen von hindernden Umständen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung (BGH BauR 1990, S. 210) für einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfrist keinen vom Auftraggeber zu „vertretenen“ Umstand verlangt, sondern einen Umstand aus dem „Risikobereich“ des Auftraggebers für ausreichend hält. § 6 Nr. 6 verlangt für einen Schadensersatzanspruch aufgrund von Bauzeitverzögerung mit der Formulierung „von einem Vertragsteil zu vertreten“ ein Verschulden des Vertragspartners, so dass es sinnvoll ist, in § 6 Nr. 2 Abs. 1 Buchst. a von diesem Wortlaut abzuweichen.
Zu § 7 Nr. 1
Es wurde als streitig angesehen, ob die zum Untergang führenden Umstände objektiv (so LG Bonn Urteil vom 5. April 1995) oder subjektbezogen (so OLG Köln Urteil vom 5. Dezember 1995) vorliegen müsse. Der BGH hat mittlerweile letztinstanzlich entschieden, dass die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 nur dann erfüllt sind „wenn das Ereignis objektiv unabhängig von der konkreten Situation des betroffenen Auftragnehmers unvorhersehbar und unvermeidbar war“ (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997 Az.: VII ZR 17/96). Es wurde daher das Wort „objektiv“ eingefügt.
Zu § 8 Nr. 2 Abs. 1
Mit In-Kraft-Treten der InsolvenzO zum 1. Januar 1999 sind VergleichsO und KonkursO aufgehoben worden. Es war daher eine Anpassung an die neue Rechtslage erforderlich.
Zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1
Mit der ausdrücklichen Regelung des Kündigungsrechts in § 4 Nr. 8 war eine Nennung dieser Regelung auch in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich.
Zu § 12 Nr. 2
Die Streichung des § 12 Nr. 2 Buchst. b stellt eine Folgeänderung durch die Anfügung des § 4 Nr. 10 dar.
Zu § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 5 Abs. 3 Satz 2
Mit der Ersetzung des Lombardsatzes in der Lombardsatzüberleitungs-Verordnung (Lombard-V) vom 18. Dezember 1998 durch die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank war eine entsprechende Änderung im Wortlaut des § 16 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 erforderlich.
Zu § 16 Nr. 5 Abs. 3
Gegenüber der alten Fassung ist der Zinssatz deutlich angehoben worden. In der Erhöhung des Zinssatzes wird eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges gesehen. Der Entwurf der zu erwartenden EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges enthält ebenfalls einen hohen Zinssatz. Diese Änderung war anderen Vorschlägen verfahrensrechtlicher Art (zum Beispiel Verkürzung von Fristen und anderes) vorzuziehen, die zu einer unvermeidlichen Komplizierung des Vertragsrechts geführt hätten.
Änderungen der VOB Teil C
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB-Ausgabe 2000 lösen die ATV des Ergänzungsbandes 1998 zur VOB-Ausgabe 1992 ab. Alle DIN-Normzitate wurden geprüft und gegebenenfalls aktualisiert, damit wird den in § 9 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A umgesetzten, einschlägigen europäischen Vergabebestimmungen zur Bezugnahme auf technische Spezifikationen entsprochen. Folgende ATV sind fachtechnisch überarbeitet worden:
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
DIN 18300 Erdarbeiten,
DIN 18309 Einpressarbeiten,
DIN 18314 Spritzbetonarbeiten,
DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten,
DIN 18339 Klempnerarbeiten,
DIN 18421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen.