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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Wohnflächenhöchstgrenzen

Vollzitat: VwV Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7. Juni 2010 (SächsABl. S. 963), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen zu § 18 SächsAGSGB
(VwV Wohnflächenhöchstgrenzen)

Vom 7. Juni 2010

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Wohnflächenhöchstgrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671, 672), und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in den jeweils geltenden Fassungen.

I. Wohnflächenhöchstgrenzen

Leistungen für die Unterkunft für leistungsberechtigte Personen oder Bedarfsgemeinschaften werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II beziehungsweise gemäß § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als Wohnflächenhöchstgrenzen gelten dabei in der Regel folgende Wohnungsgrößen:

Wohnflächenhöchstgrenzen
Nr.  Haushalt Wohnungsgröße
1. Alleinstehende 45 m²
2. 2-Personen-Haushalte 60 m²
3. 3-Personen-Haushalte 75 m² und
4. 4-Personen-Haushalte 85 m².

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 m². Zur Wohnfläche zählen alle Nebenräume wie Küche, Flur, Bad, WC oder Ähnliches. Den kommunalen Trägern sind für ihre Regelungen Abweichungen nach unten um 10 Prozent zu den Wohnflächenhöchstgrenzen gestattet.

II. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2010

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 28, S. 963
    Fsn-Nr.: 861-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juli 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015