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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Liquiditätshilfe

Vollzitat: Liquiditätshilfe vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 144)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Betriebsmitteldarlehensprogramms des Freistaates Sachsen
(Liquiditätshilfe)

Vom 24. August 2010

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379/5 vom 28.12.2006) sowie deren Nachfolgeregelungen Zuwendungen in Form von Zinszuschüssen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Betriebsmitteldarlehen der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Bewilligung der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die bankmäßige Entscheidung der SAB über die Vergabe der Betriebsmitteldarlehen bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
2.
Gegenstand der Förderung

Die Zinszuschüsse dienen der Zinsverbilligung der von den Zuwendungsempfängern aufgenommenen Darlehen (Betriebsmitteldarlehen) der SAB. Damit soll insbesondere zur Überwindung von Liquiditäts- und Rentabilitätsproblemen von gesunden Unternehmen im Freistaat Sachsen beigetragen werden. Mit der Zuwendung werden Darlehen zur

Finanzierung von zusätzlichem beziehungsweise erhöhtem Betriebsmittelbedarf 1 zum Zweck der Umsatzausweitung
Verbesserung der Finanzierungsstruktur von Unternehmen, etwa durch Umschuldung von Kontokorrentkrediten und anderen kurzfristig fälligen Passiva (außer Steuern und öffentliche Abgaben) in längerfristige Verbindlichkeiten
Finanzierung von Forderungsausfällen und verzögerten Forderungen
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung der KMU-Definition der Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht. 2
3.2
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
Beihilfen an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage eines von der Hausbank bestätigten Unternehmenskonzepts, das die Wachstumschancen des Unternehmens für die Zukunft aufzeigt. Das Unternehmenskonzept, inklusive Liquiditätsplan, muss die Gesamtfinanzierung des Unternehmens unter Einbindung der Hausbank nachweisen. Sowohl die Hausbank als auch die Gesellschafter müssen eigene Beiträge zur Durchführung des Konzeptes leisten. Dabei muss die mittelfristige Unternehmensstrategie eine nachhaltige Beseitigung der Engpässe und eine dauerhafte Wahrnehmung der Wachstumschancen erwarten lassen. Die Bewilligung der Zuwendung kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Kurzgutachten eines anerkannten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder Unternehmensberaters über die betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die künftige Entwicklung, vorgelegt wird.

5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Zinszuschüsse zur Zinsverbilligung für Betriebsmitteldarlehen der SAB gewährt. Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung zur Verfügung gestellt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem unverbilligten Darlehenszins und dem verbilligten Zinssatz gegenüber der Hausbank. Der unverbilligte Darlehenszins orientiert sich am Kapitalmarkt und wird von der SAB nach banküblichen Methoden festgelegt. Dabei wird die Darlehensstruktur, die Laufzeit sowie die für die laufende Abwicklung und Betreuung der Darlehensverhältnisse (Refinanzierungs- und Hausbankengeschäft) vereinbarte Bankenmarge berücksichtigt. Die Gewährung der Zinsverbilligung ist entgeltfrei. Der verbilligte Zinssatz gegenüber der Hausbank wird mit Einverständnis des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch die SAB festgelegt. Dabei darf im Einzelfall die Zinsdifferenz zwischen dem unverbilligten Darlehenszins und dem verbilligten Zinssatz gegenüber der Hausbank 4 Prozentpunkte nicht überschreiten.
5.3
Die Beihilfe wird nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379/5 vom 28.12.2006) sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im betreffenden Steuerjahr (in der Regel das Kalenderjahr) sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren darf den Höchstbetrag von 200 000 EUR (bei Unternehmen aus dem Bereich des Straßentransportsektors 100 000 EUR) nicht überschreiten.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge sind auf den entsprechenden Vordrucken der SAB über die Hausbank des Unternehmens an die SAB zu richten. Die Vordrucke sowie die jeweils gültigen Zins- und Darlehenskonditionen werden unter www.sab.sachsen.de bekannt gegeben.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die SAB (Bewilligungsstelle) entscheidet über die Bewilligung der Zuwendung. Dabei legt sie den Umfang der Zuwendung nach den Erfordernissen des Einzelfalls fest (Festlegung, für welchen Zeitraum und welchen Darlehensbetrag die Zuwendung gewährt wird). Gemäß Nummer 15.2 der VwV zu § 44 SäHO erfolgt die Vergabe der Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie mit Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofs in Abweichung vom öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren im Rahmen des privatrechtlichen Darlehensvertrages. Die Zinsverbilligung wird mit dem Darlehen in privatrechtlicher Form an die Hausbank zur Weiterleitung an das Unternehmen (Endkreditnehmer) bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist im Darlehensvertrag anzugeben und dem Endkreditnehmer entsprechend auszuweisen.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Die SAB prüft den Verwendungsnachweis im Rahmen dieses Programms. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.5
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.
7.
Besondere Bestimmungen für vom Augusthochwasser 2010 betroffene Unternehmen

Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks, die durch das Augusthochwasser 2010 Schäden 4 erlitten haben, gelten in der Zeit vom 7. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die folgenden Bestimmungen:
Die Zuwendungen werden nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise vom 29. Dezember 2008 (Bundesregelung Kleinbeihilfen) in der Fassung der Genehmigung der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2009 (N 411/2009) gewährt.
Der Zinssatz der Darlehen beträgt für die Unternehmen einschließlich der Hausbankmarge 1,5 Prozent pro Jahr. Die übrigen Bestimmungen in Nummer 5 bleiben unberührt.
Abweichend von Nummer 2 kann die Finanzierung von zusätzlichem beziehungsweise erhöhtem Betriebsmittelbedarf zum Zweck der Umsatzausweitung nicht gefördert werden.
Abweichend von Nummer 3 sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die keine KMU im Sinne der KMU-Definition der Kommission in der jeweils gültigen Fassung sind.
Abweichend von Nummer 4 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ausschließlich der Nachweis eines Schadens durch das Augusthochwasser 2010.

8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. August 2010 in Kraft. Nummer 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Betriebsmitteldarlehensprogramms des Freistaates Sachsen (Liquiditätshilfe) vom 11. September 2008 (SächsABl. S. 1277) außer Kraft.

Dresden, den 24. August 2010

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

1
Aktivpositionen des Umlaufvermögens (das heißt der Vermögenswerte, die kurzfristig umgeschlagen werden) im Sinne des Handeslgesetzbuches, somit sind ausdrücklich keine Investitionen in Anlagevermögen umfasst.
2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EGesetz vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Az.: K[2003]14229), in der jeweils geltenden Fassung.
3
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die im ABl. EU C 244/2 vom 1.10.2004 veröffentlichte Mitteilung.
4
Schäden durch wild abfließendesWasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch sind eingeschlossen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 144
    Fsn-Nr.: 552-V10.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. August 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010