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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Denkmalstätten 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit

Vollzitat: Förderrichtlinie Denkmalstätten 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit vom 31. August 2010 (SächsABl. S. 1280), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 805)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Denkmalstätten zur Erinnerung an die friedliche Revolution und die deutsche Einheit
(Förderrichtlinie Denkmalstätten 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit)

Vom 31. August 2010

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften , in den jeweils geltenden Fassungen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für Denkmalstätten zur Erinnerung an die Ereignisse der Friedlichen Revolution im Jahr 1989 und der Deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990.
2.
Mit der Förderung soll erreicht werden, dass die Erinnerung an diese Ereignisse dauerhaft in das öffentliche Bewusstsein gerückt wird und gleichzeitig vielfältige bürgerschaftliche Aktivitäten angeregt werden. Zudem dient die Richtlinie der Umsetzung des Beschlusses des Sächsischen Landtages (DS 4/10581).
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.
4.
Beihilferechtliche Regelungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Investitionen für die Einrichtung von Denkmalstätten zur Erlangung der Freiheit und Einheit (insbesondere Gedenktafeln, Gedenksteine, Stelen und Plastiken), die
 
a)
an die Ereignisse erinnern, die zur Friedlichen Revolution führten
 
b)
an Initiativen aus dem kirchlichen Bereich, innerhalb des informellen Kulturbetriebs und der Umwelt- und Bürgerbewegung erinnern
 
c)
die deutsche Spaltung, die Lebensleistung der Menschen und den Prozess von Wiedervereinigung und Aufbau des Landes im Zusammenhang darstellen.
 
Bei der Auswahl der geförderten Maßnahmen sollen Vorhaben bevorzugt berücksichtigt werden, die an die erfolgreiche deutsche Freiheitsrevolution des Herbstes 1989 erinnern und ein dauerhaftes Zeichen des Stolzes an den Mut der Bürgerinnen und Bürger zur Überwindung der kommunistischen Diktatur und demokratischen Umgestaltung setzen. Bei der Förderung sollen Vorhaben bevorzugt werden, die im Zusammenhang mit Projekten stehen, die nach der Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 20. Jahrestag der friedlichen Revolution im Jahr 1989 und der deutschen Einheit im Jahr 1990 ( Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken) vom 25. August 2008 (SächsABl. S. 1154) gefördert worden sind. Es sollen Vorhaben berücksichtigt werden, die die Ereignisse des Zeitraums 1989 bis 1990 für spätere Generationen anschaulich machen.
Die Vorhaben sollen Anstoß zur dauerhaften Auseinandersetzung mit den Werten einer freiheitlichen und wehrhaften Demokratie geben und insbesondere zur Unterstützung bei der Vermittlung dieser Werte im Unterricht der Schulen geeignet sein.
2.
Es wird bei der Auswahl der zu fördernden Vorhaben eine regionale Ausgewogenheit angestrebt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

1.
kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe
2.
eingetragene gemeinnützige Vereine und Verbände, ausgenommen Parteien oder Wählervereinigungen
3.
juristische Personen des Privatrechts
4.
natürliche Personen
5.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.

Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielrichtung der Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten. Eine Förderung von Vorhaben, an denen informelle oder hauptamtliche Mitarbeiter des MfS beteiligt sind, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Antrag schriftlich zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind investive Ausgaben für Denkmalstätten im Sinne von Ziffer II. Nr. 1, die im Freistaat Sachsen errichtet werden. Im Einzelfall können länderübergreifende Vorhaben gefördert werden.
2.
Sofern Förderprogramme von dritter Seite, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, die Förderung des beantragten Projektes oder darin enthaltene Einzelmaßnahmen erlauben, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig. Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie bereitgestellten Mittel können jedoch zur Kofinanzierung dieser Programme genutzt werden.
3.
Im Ausnahmefall kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nach Prüfung eines entsprechenden Antrages zugelassen werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für investive Projekte werden als Anteilfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Förderung einer Maßnahme darf eine Höhe von 20 000 EUR nicht überschreiten.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben. Die Ausgaben müssen vorhabensbezogen sein. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
 
b)
Zuwendungsfähig sind nur zusätzlich vorhabensbezogen anfallende förderfähige Ausgaben.
 
c)
Nicht zuschussfähig sind Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Antragsverfahren
 
a)
Die Anträge können jeweils bis zu den Stichtagen 1. Oktober 2010 und 1. März 2011 bei der SAB formgebunden unter Verwendung des Musters der SAB in einfacher Ausfertigung eingereicht werden. Die erforderlichen Formulare werden auf der Internetseite der SAB zur Verfügung gestellt. Die SAB ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
 
b)
Die Anträge haben sowohl inhaltlich als auch methodisch das Vorhaben darzustellen. Dabei sind folgende Punkte besonders auszuführen:
 
 
aa)
Zielgruppe des Vorhabens
 
 
bb)
Finanzierungsplan (einschließlich Eigenmittel)
 
 
cc)
schlüssige Erläuterung des Themas und der Zielrichtung
 
 
dd)
Sicherung der Nachhaltigkeit des Projektes
 
 
ee)
Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Bewilligungsverfahren
Nach einer zuwendungsrechtlichen und finanziellen Prüfung und einer Vorprüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Antrages durch die Bewilligungsstelle wird eine Liste, in der alle Anträge erfasst sind, an die Sächsische Staatskanzlei weitergeleitet. Die Anträge sind dort bezüglich der Zielstellungen der Richtlinie nach einem einheitlichen Muster zu bewerten und mit einem entsprechenden Votum zu versehen. Die Bewilligungsstelle bewilligt abschließend auf der Grundlage der Förderentscheidung der Sächsischen Staatskanzlei und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel die Zuwendungen oder lehnt Anträge ab.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis des Einsatzes der Mittel entsprechend dieser Förderrichtlinie und des Bewilligungsbescheides ist drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung des Musters der SAB zu erbringen. Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Für die Zweckbindung gilt eine Frist von vier Jahren.

VII.
Gestaltung und Kennzeichnung des Projektes

Entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinie sollen die Projekte mit einer Tafel „(Name des Projektes) – eine Initiative der Sächsischen Staatsregierung und (Name des Antragstellers)“ gekennzeichnet sein. Auf die Förderung nach dieser Richtlinie sollen die Antragsteller in ihrer Öffentlichkeitsarbeit hinweisen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2010 in Kraft.

Dresden, den 31. August 2010

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 37, S. 1280
    Fsn-Nr.: 5571-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015