1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FörderRL Kulturelle Bildung

Vollzitat: FörderRL Kulturelle Bildung vom 6. September 2010 (SächsABl. S. 1331), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen
(FörderRL Kulturelle Bildung)

Vom 6. September 2010

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung nach dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABI. EU Nr. L 379 S. 5) sowie deren Nachfolgeregelungen.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die der Stärkung der Koordination, Vernetzung und Evaluation von Angeboten in den Kulturräumen dienen oder von überregionaler Bedeutung sind.
2.
Insbesondere kommen als Fördergegenstände in Betracht:
 
a)
Projekte zur Etablierung und Qualifizierung der Schnittstellenfunktion der Kulturraumsekretariate als Mittler zwischen Anbietern und Nutzern von Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung,
 
b)
Modellprojekte auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die eine praxisorientierte Betätigung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben, insbesondere das Modellprojekt „Jedem Kind ein Instrument“ (JEKI) und
 
c)
Kooperationsprojekte und entsprechende Veranstaltungen, die für die Kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen bedeutsam sind.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

a)
Kulturräume gemäß § 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539),
b)
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und
c)
juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Ziele verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben zu den auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung bereits existierenden Projekten des Antragstellers darstellen. Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Zuwendungsempfängers treten. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen worden sein. Ausnahmen können auf Antrag von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, muss der Antragsteller selbst aufkommen.
2.
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
3.
Antragsteller nach Ziffer III Buchst. b und c haben vor Beantragung des Projektes Einvernehmen mit dem zuständigen Kulturraum über Art und Umfang des geplanten Projektes herzustellen. Der Kulturraum hat seine Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, bei denen sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über die Gebietsgrenzen des Kulturraumes hinaus erstreckt.
4.
Die Antragsteller haben Einvernehmen über den Antrag mit der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur herbeizuführen. Die Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur hat ihre Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, bei denen sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur erstreckt.
5.
Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 7 500 EUR oder die Höhe der Zuwendung mindestens 5 000 EUR betragen.
6.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang l EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung 2 .

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Sofern vertretbar und geboten, soll die Zuwendung in der Regel als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Die Zuwendung darf in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Von der Teilfinanzierung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung oder geeigneter Unterlagen darzulegen.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P, Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO oder ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO). Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogen anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.
3.
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben für Geräte,
 
b)
Ausgaben für Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Sachausgaben, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und
 
d)
Personalausgaben.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn dem Antragsteller für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben desselben Vorhabens Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen gewährt werden.
5.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.

VI.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich bis 15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Abteilung Kunst
Postfach 10 09 20
01079 Dresden
als Bewilligungsbehörde zu richten.
Abweichend von Satz 1 gilt für das Haushaltsjahr 2010 keine Antragsfrist. Für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
3.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als De-minimis-Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des folgenden Verfahrens:
 
a)
Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
 
b)
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der De-minimis-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
 
c)
Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
 
d)
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.

Dresden, den 6. September 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 38, S. 1331
    Fsn-Nr.: 5571-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2010

    Fassung gültig bis: 28. November 2013