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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts

Vollzitat: Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270)

Gesetz
zur Vereinfachung des Landesumweltrechts

Vom 23. September 2010

Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

§ 25 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142,145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2010 (SächsGVBl. S. 114, 118), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)“.
2.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:
 
 
1.
Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
 
 
2.
Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
3.
Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in § 26.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.“
3.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 36
Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)
 
§ 66 BNatSchG findet keine Anwendung.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. September 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 270
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2010