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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Jahresabschluss 2010

Vollzitat: VwV Jahresabschluss 2010 vom 21. September 2010 (SächsABl. S. 1480)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über den Jahresabschluss des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2010
(VwV Jahresabschluss 2010 – VwV JAB 2010)

Vom 21. September 2010

Gemäß § 76 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in Verbindung mit Nummer 25.1.1 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden sind, gelten für den Jahresabschluss 2010 folgende Bestimmungen:

I.
Abschluss der Kassenbücher

1.
Die Kassenbücher des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2010 sind von den staatlichen Kassen
 
am 30. Dezember 2010
 
abzuschließen.
2.
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es wegen eines Abgleichs mit dem Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstag festlegen.
3.
Die Hauptkasse erhält wegen des Abschlusses ihrer Bücher vom Staatsministerium der Finanzen eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

II.
Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2010 sind von den Kassen
 
spätestens bis 5. Januar 2011
 
der Hauptkasse vorzulegen.
2.
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, ist folgende Bescheinigung auf der Abschlussnachweisung gemäß Nummer 26 der VwV zu § 71 SäHO – durch die Kassenleiter und Leiter der Sach-(Aufgaben-)gebiete Buchführung sowie die Sachgebietsleiter Kassenaufsicht unterzeichnet – beizufügen:
 
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum vorgenommen wurden.“
 
Die Hauptkasse fügt diese Bescheinigung nach Abschluss ihrer Bücher der Abschlussnachweisung ihres letzten Monatsabschlusses bei und erklärt ergänzend dazu, dass die Bescheinigungen der ihr nachgeordneten Kassen vorliegen.
3.
Die von der Hauptkasse und der Landesjustizkasse maschinell erstellten Sachbuchdateien sind zu dem in Ziffer II Nr. 1 genannten Termin dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, Landesrechenzentrum Steuern zu übersenden.

III.
Annahme von Kassenanordnungen

Grundsätzlich sind haushaltswirksame Auszahlungsanordnungen sowie haushaltswirksame Umbuchungsanordnungen für das Haushaltsjahr 2010 den Kassen so frühzeitig zuzuleiten, dass sie bei diesen bis

spätestens 10. Dezember 2010

eingehen.

Unter „haushaltswirksamen Umbuchungen“ werden Umbuchungen verstanden, die

a)
einerseits eine Haushaltsbuchungsstelle und andererseits eine Vorschuss-, Verwahrbuchungsstelle oder eine Buchungsstelle des Sonderbuchungsabschnittes oder
b)
auf der einen Seite die Einnahmenseite, auf der anderen Seite die Ausgabenseite ansprechen.

Umbuchungen nur zwischen Einnahmetiteln oder nur zwischen Ausgabetiteln können bis zum Kassenschluss den Kassen direkt zugeleitet werden.
Für ausnahmsweise nach dem 10. Dezember 2010 angeordnete haushaltswirksame Auszahlungen/haushaltswirksame Umbuchungen gilt folgende Verfahrensweise:
Anordnungen mit einem Betrag ab 100 000 EUR sind mit einem gesonderten Antrag durch die zuständige oberste Staatsbehörde einzureichen. Der Antrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen/Referat 22 zuzuleiten. Anordnungen mit einem Betrag unter 100 000 EUR sind den Kassen direkt zuzuleiten.
Dies gilt nicht für Zahlungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes. Anordnungen, die das Zukunftsinvestitionsgesetz betreffen, sind unabhängig von der Betragshöhe ohne Antrag den Kassen direkt zuzuleiten.
Unabhängig von der Betragshöhe können nach dem 28. Dezember 2010 eingehende Anordnungen und Anträge nicht mehr berücksichtigt werden.

IV.
Verwahrungen und Vorschüsse

1.
Verwahrungen und Vorschüsse sind möglichst vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln ( § 60 SäHO in Verbindung mit Nummer 4.5 der VwV zu § 70 SäHO).
2.
Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für das Haushaltsjahr 2011, die wegen ihrer Fälligkeit vor dem 1. Januar 2011 geleistet werden müssen, sind zunächst im Dezember 2010 als Vorschuss zu buchen. Im Januar 2011 sind sie in das Titelbuch des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen (umzubuchen).
Dies gilt auch für sonstige Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2011, die in den ersten Januartagen 2011 fällig werden, jedoch wegen der rechtzeitigen Leistung noch im Dezember 2010 gezahlt werden müssen.

V.
Sonderbuchungsabschnitt

Bei den im Sonderbuchungsabschnitt (Sondervermögen, Rücklagen, Hochschulen und anderen) geführten Beständen werden zum Jahresabschluss die Einnahmen und Ausgaben saldiert. Die Salden werden auf festgelegte Titel des entsprechenden Kapitels gebucht – positive Salden auf Titel 380 49, negative Salden auf Titel 980 49 – unter Verwendung der jeweiligen Anordnungsstellennummer.
Zu beachten ist, dass nach dem 31. Dezember 2010 keine Buchungen für das abgelaufene Haushaltsjahr durchgeführt werden können.

VI.
Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Sachsen

Zur Rechnungslegung 2010 wird das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof eine gesonderte Verwaltungsvorschrift erlassen.

VII.
Bewirtschaftung von Bundesmitteln

Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. September 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 42, S. 1480
    Fsn-Nr.: 520-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011