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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011 vom 12. Oktober 2010 (MBl. SMK S. 446)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011

Vom 12. Oktober 2010

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2010/2011 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2010/2011) vom 8. April 2010 (MBl. SMK S. 86) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A Ziffer II Nr. 7 Satz 2 werden nach demWort „Grundschulen“ die Wörter „und allgemeinbildenden Förderschulen“ eingefügt.
2.
Teil A Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
 
 
„c)
Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.“
 
b)
Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.
3.
In Teil B Ziffer V Nr. 3 Buchst. d Satz 2 werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ eingefügt und wird die Angabe „17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)“ durch die Angabe „16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229)“ ersetzt.
4.
Teil B Ziffer VII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
 
 
„Dies gilt auch für Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, wenn diese Schüler das Gymnasium besuchen sollen.“
 
b)
In Nummer 2 Buchst. a Satz 2 wird das Wort „Aufnahmeprüfung“ durch dasWort „Eignungsprüfung“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Anmeldung
 
 
 
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 11. März 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, können an einem solchen angemeldet werden. Der Schulleiter berät die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 in diesem Fall darüber, dass zunächst eine Anmeldung an der Mittelschule ihrer Wahl erfolgen sollte. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 6. April 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrerWahl stellen. Sofern die Schüler bereits an einer Mittelschule angemeldet wurden, sind sie von ihren Eltern bei der Mittelschule abzumelden. Die Eltern von Schülern, die an der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung teilgenommen haben und bereits am Gymnasium angemeldet sind, teilen dem Schulleiter das Ergebnis der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung bis zum 6. April 2011 mit. Im Falle des Nichtbestehens der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung melden die Eltern den Schüler an einer Mittelschule an. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 11. Juli 2011 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
 
b)
Eignungsprüfung und Aufnahmeprüfung
 
 
aa)
Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung
 
 
 
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Schule, die ihre Kinder besuchen, darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung oder Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2011 für die Schüler der Klassenstufe 4 bei der Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl und Nennung der Mittelschule, an der ihre Kinder gegebenenfalls bisher angemeldet worden sind. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2011 für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule oder allgemeinbildenden Förderschule, an der ihre Kinder bisher beschult werden. Die Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen informieren am 8. März 2011 die Gymnasien über die Anzahl der Teilnehmer an der Eignungsprüfung, die den Besuch des jeweiligen Gymnasiums wünschen.
 
 
bb)
Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4
 
 
 
Die schriftliche Eignungsprüfung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet am 9. März 2011 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt. Die schriftliche Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, findet am 23. März 2011 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
cc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6
 
 
 
Die Aufnahmeprüfungen finden an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt. Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 9. März 2011 (Deutsch), am 10. März 2011 (Mathematik) und am 11. März 2011 (Englisch) statt. Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 23. März 2011 (Deutsch), am 24. März 2011 (Mathematik) und am 25. März 2011 (Englisch) an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
 
 
dd)
Ergebnis der Eignungsprüfung und der Aufnahmeprüfung
 
 
 
Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule, an der das Kind die Eignungsprüfung abgelegt hat, bis zum 31. März 2011 schriftlich mitgeteilt. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 wird den Eltern bis zum 31. März 2011 durch das Gymnasium, an dem das Kind die Aufnahmeprüfung abgelegt hat, schriftlich mitgeteilt.“
 
d)
In Nummer 3 Buchst. d Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 SOGY“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 230), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5.
Teil B Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift der Nummer 1 werden die Wörter „der Grundschule“ gestrichen.
 
b)
Nummer 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder die die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 1 bestanden haben, können bis zum 11. März 2011 oder, wenn die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden wurde oder das Ergebnis der Eignungsprüfung nach dem 12. März 2011 bekanntgegeben wurde, bis zum 31. März 2011 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.“
 
c)
In Nummer 1 Buchst. c Satz 3 wird die Angabe „Ziffer VII Nr. 3 Buchst. a Satz 1“ durch die Angabe „Ziffer VII Nr. 3 Buchst. a Satz 2“ ersetzt.
 
d)
In Nummer 1 Buchst. d Satz 1 wird das Wort „Aufnahmeprüfung“ durch dasWort „Eignungsprüfung“ ersetzt.
 
e)
In Nummer 1 Buchst. f werden die Wörter „der Grundschule“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 2 Buchst. a und e werden jeweils die Wörter „der Mittelschule“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 2010

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2010 Nr. 12, S. 446
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 2010

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2012