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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 14.01.2011 bis 01.03.2012

VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik

Vollzitat: VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

I.
Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen
aus Steuern und regelgebundenen Zuweisungen
nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz

Zu § 74 Abs. 2, § 75 SächsGemO:

Bei der Entwicklung der Erträge und Einzahlungen aus Steuern sowie aus regelgebundenen Zuweisungen nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), in der jeweils geltenden Fassung, sind die vom Staatsministerium des Innern und vom Staatsministerium der Finanzen regelmäßig bekannt gegebenen Orientierungsdaten für die Haushalts- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Hat die Kommune Kenntnis über besondere Entwicklungen, sind die Prognosen zu konkretisieren.

II.
Veranschlagung von nicht zahlungswirksamen
Erträgen und Aufwendungen

1.
Abschreibungen und Auflösungsbeträge von Sonderposten
 
a)
Nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen, insbesondere der Aufwand für Abschreibungen und die Zuführung an Rückstellungen sowie die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten oder Rückstellungen, sind sorgfältig zu schätzen.
 
b)
Grundlage für die veranschlagten Abschreibungen und Auflösungsbeträge sind das in der Bilanz ausgewiesene abnutzbare Anlagevermögen, die aufzulösenden Sonderposten und die im Haushaltsjahr geplanten Investitionen sowie die zu erwartenden Zuwendungen.
 
c)
Die Beträge sind für die Finanzplanung fortzuschreiben.
2.
Erläuterung im Vorbericht
Die Ansätze für nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen sind nach § 6 Satz 3 Nr. 2 SächsKomHVO-Doppik im Vorbericht zu erläutern.

III.
Veranschlagung von Kreditaufnahmen für Investitionen

Kreditaufnahmen und diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte für Investitionen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 24 SächsKomHVO-Doppik im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Dabei sind alle im Planjahr vorgesehenen Einzahlungen zu veranschlagen, auch wenn sie sich auf Ermächtigungen aus Vorjahren beziehen. In der Übersicht nach Muster 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das neue Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Haushaltssystematik Kommunen – VwV KomHSys) vom 4. September 2008 (SächsABl. SDr. S. S 598), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400), in der jeweils geltenden Fassung, ist nachrichtlich für das Planjahr der Betrag anzugeben, der sich auf Einzahlungen aus Kreditaufnahmen aus übertragenen Ermächtigungen bezieht.

IV.
Bildung von Teilhaushalten, Budgets und Schlüsselprodukten

a)
Die Bildung von Teilhaushalten ist so vorzunehmen, dass die Budgets im Sinne von § 4 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik innerhalb der Teilhaushalte gebildet werden können.
b)
Die Bildung teilhaushaltsübergreifender Budgets ist grundsätzlich nicht zulässig. Allerdings können durch Deckungsvermerke nach § 20 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik über Teilhaushalte hinweg budgetähnliche Bewirtschaftungsmöglichkeiten erreicht werden.
c)
Das Investitionsprogramm ist nach Teilhaushalten zu gliedern, so dass die einzelnen Investitionsmaßnahmen den sie betreffenden Teilhaushalten zuzuordnen sind. Sofern die Kommune ein zentrales Liegenschaftsmanagement eingerichtet hat, in dem alle Grundstücke und Gebäude verwaltet und die Investitionsmaßnahmen abgewickelt werden, dürfen die diesbezüglichen Investitionsmaßnahmen in dem Teilhaushalt, dem das zentrale Liegenschaftsmanagement zugeordnet ist, veranschlagt und dort im Investitionsprogramm dargestellt werden.
d)
Schlüsselprodukte sind Produkte, die für die Kommune von besonderer Bedeutung sind und Steuerungsrelevanz haben. Für Schlüsselprodukte sollen neben den Erträgen und Aufwendungen Kennzahlen und Ziele angegeben werden.

I.
Formelle Rechtmäßigkeit
und Vollständigkeit der Haushaltssatzung

Sofern eine Haushaltssatzung die Bestandteile und Anlagen gemäß § 1 SächsKomHVO-Doppik nicht enthält, fordert die Rechtsaufsichtsbehörde die Kommune unverzüglich auf, die Unterlagen zu vervollständigen, oder sie gibt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zur Ergänzung zurück. Die Frist zur Beanstandung gemäß § 119 Abs. 1 SächsGemO beginnt erst mit Vorlegung vollständiger Unterlagen.

II.
Plausibilität und Bewertung der Haushaltsansätze

Zu § 74 Abs. 2, § 75 SächsGemO:

Ist die Haushaltsstruktur infolge einer dem Grunde oder der Höhe nach nicht sachgerechten Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen insoweit betroffen, als offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nicht gesetzmäßig im Sinne des § 72 Abs. 3 und 4 SächsGemO in Verbindung mit § 24 SächsKomHVO-Doppik sind, ist durch geeignete Nebenbestimmungen zum Bescheid über die Haushaltssatzung darauf hinzuwirken, dass die Gesetzmäßigkeit im Haushaltsvollzug gewahrt wird (vergleiche auch Ziffer III).

1.
Berücksichtigung des Jahresabschlusses und vorausgegangener Haushaltsansätze
Die Ansätze sind vor allem unter Berücksichtigung des jüngsten Rechnungsergebnisses und der Ansätze des Vorjahres zu bewerten.
2.
Erträge und Einzahlungen aus regelgebundenen Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
Die Höhe der veranschlagten Zuweisungen ist auf ihre Plausibilität
 
a)
durch Vergleich mit den Ansätzen des Vorjahres,
 
b)
unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zum Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und der Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern sowie
 
c)
ergangener Festsetzungsbescheide der nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zuständigen Bewilligungsbehörden
 
zu prüfen.
3.
Steuern und Entgelte
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Plausibilität der veranschlagten Erträge aus Steuern und Entgelten sowie die sonstigen Erträge und Einzahlungen unter Berücksichtigung der Orientierungsdaten. Sie hat insbesondere einzuschätzen, ob die von der Kommune veranschlagten Gebühren und Beiträge unter Berücksichtigung der der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Satzungen und Kalkulationen, im Haushaltsjahr als plausibel beurteilt werden können.
4.
Nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sachanlagevermögen
 
a)
Die Höhe der veranschlagten nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge ist auf der Grundlage der in der Bilanz, der Eröffnungsbilanz oder im Entwurf der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Werte für das Sachanlagevermögen auf Plausibilität zu prüfen. Hierzu ist insbesondere die der Bilanz beizufügende Anlagenübersicht heranzuziehen.
 
b)
In die Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Ansätze im Finanzplanungszeitraum sind die geplanten Investitionen einzubeziehen.
5.
Erträge und Einzahlungen aus der Veräußerung kommunalen Vermögens
Sofern sich aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde Zweifel an der Höhe der veranschlagten außerordentlichen Erträge und Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen ergeben, soll die Kommune aufgefordert werden, die Veräußerbarkeit der Vermögensgegenstände und die Höhe der Veranschlagungen zu begründen.
6.
Erträge und Einzahlungen aus Zuwendungen und Bedarfszuweisungen
 
a)
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob Erträge und Einzahlungen aus Zuwendungen im Haushaltsplan bei bereits beantragten Zuwendungen unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Fachförderrichtlinien festgelegten und voraussichtlich zu erwartenden Fördersätze sowie nach Bewilligung in tatsächlicher Höhe veranschlagt worden sind und ob im Finanzplan und dem zugrunde liegenden Investitionsprogramm in den betreffenden Haushaltsjahren geplante oder bereits beantragte Zuwendungen in zu erwartender Höhe und bereits bewilligte Zuwendungen in tatsächlicher Höhe dargestellt sind.
 
b)
Bedarfszuweisungen nach § 22 SächsFAG sollen, soweit sie nicht dem Grunde und der Höhe nach bereits gesetzlich bestimmt sind, im Haushaltsplan erst nach Bewilligung veranschlagt werden.
7.
Personalaufwendungen
Soweit Anzeichen dafür bestehen, dass Einstufung und Eingruppierung von Bediensteten nicht der jeweils tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, dass die Kommune dies überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Die darüber hinaus in Großbuchstabe A Ziffer III genannten Kriterien sind zu beachten.
8.
Investitionsauszahlungen
 
a)
Die Ansätze der im Finanzhaushalt zu veranschlagenden Auszahlungen für Investitionen sind daraufhin zu prüfen, ob die der Rechtsaufsichtsbehörde bekannten Fortsetzungsinvestitionen veranschlagt wurden.
 
b)
Die Kommune soll gegebenenfalls aufgefordert werden, die Folgekosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen.
 
c)
Sofern die Kommune für veranschlagte Einzahlungen aus Zuwendungen den Eigenfinanzierungsanteil offensichtlich nicht aufbringen oder eine Bewilligung der veranschlagten Zuwendungen ganz oder in dieser Höhe nicht erwarten kann, hat die Rechtsaufsichtsbehörde durch einen Hinweis oder eine Auflage darauf hinzuwirken, dass diese Maßnahme so lange unterbleibt, bis die Finanzierung gesichert ist.
 
d)
Die Auszahlungen für Investitionen sollen gemäß § 9 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik unter Berücksichtigung der Einzahlungen aus Zuwendungen durch Zahlungsmittel gedeckt sein.
9.
Verpflichtungsermächtigungen
Die auf den Verpflichtungsermächtigungen beruhenden Auszahlungen müssen in der kommunalen Finanzplanung berücksichtigt sein.
10.
Umlagen
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Kreisumlage, die Finanzausgleichsumlage, die Umlagen für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen sowie die Umlagen an Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften in der erforderlichen Höhe veranschlagt wurden und ob diese finanzierbar sind.
11.
Zuschüsse an kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften, Einrichtungen und Vereine
 
a)
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft, ob Zuschüsse an kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ausgewiesen wurden. Dies gilt insbesondere für ausgelagerte Aufgabenbereiche.
 
b)
Werden Einrichtungen, freie Träger, Vereine und dergleichen bereits über Jahre regelmäßig aus Haushaltsmitteln bezuschusst und ist die Kommune entschlossen, diese im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit weiter zu fördern, soll die Rechtsaufsichtsbehörde dies im Rahmen der Bewertung der Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen angemessen berücksichtigen, um das Fortbestehen dieser Einrichtungen einschließlich der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter zu ermöglichen.

III.
Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden
in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes

Zu § 72 SächsGemO:

Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde beabsichtigt, die Haushaltssatzung ganz oder teilweise zu beanstanden, Auflagen zu erteilen oder Genehmigungen ganz oder teilweise zu versagen, soll der Verwaltung der Kommune zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

1.
Hinweise und Empfehlungen
Hinweise und Empfehlungen zur Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel eines ausgeglichenen Ergebnishaushalts im Finanzplanungszeitraum soll die Rechtsaufsichtsbehörde geben, wenn die Kommune den Ergebnishaushalt durch die Verwendung des Sonderergebnisses oder durch Rücklagen des Sonderergebnisses (§ 24 Abs. 3 SächsKomHVO-Doppik) ausgleicht oder den Ergebnishaushalt nicht ausgleicht und den Ausgleich des Ergebnishaushalts im zweiten Folgejahr durch den Finanzplan gemäß § 24 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik nachweist.
2.
Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid
Verschlechtert sich der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplanungszeitraum soweit, dass er nicht mehr den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht, erteilt die Rechtsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und deren Entwicklung Auflagen. Ziel soll sein, durch Einsparung bei den zahlungswirksamen Aufwendungen und durch Erhöhung der zahlungswirksamen Erträge im Finanzplanungszeitraum mindestens den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit zu erhöhen.
3.
Maßnahmen bei einem Fehlbetrag im Finanzhaushalt
 
a)
Ist im Finanzhaushalt unter der Position nach § 3 Abs. 1 Nr. 30 SächsKomHVO-Doppik ein Bedarf an Zahlungsmitteln (vergleiche § 59 Nr. 14 SächsKomHVO- Doppik, sogenannter Fehlbetrag) ausgewiesen, sollte sich die Rechtsaufsichtsbehörde von der Kommune erklären lassen, wie diese die Zahlungsfähigkeit nach § 84 Abs. 1 SächsGemO im Haushaltsjahr sicherstellen will.
 
b)
Sofern aufgrund der Höhe des Fehlbetrages zu erwarten ist, dass die Kommune ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist der Haushaltsbescheid mit Auflagen zu versehen oder die Haushaltssatzung gegebenenfalls zu beanstanden.
 
c)
Sofern im Finanzplanungszeitraum die Deckungsmöglichkeiten gemäß § 9 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik für Investitionsauszahlungen nicht dargestellt werden, kommen abhängig von der Größe der Deckungslücke Auflagen zur Fortschreibung des Finanzplanes in Frage.
4.
Haushaltsstrukturkonzept
Zu § 72 Abs. 4 bis 6 SächsGemO, §§ 24 bis 26 SächsKomHVO-Doppik:
 
a)
Reicht der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsKomHVO-Doppik) nicht aus, um den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu erbringen und ist die Kommune deshalb nach § 72 Abs. 4 SächsGemO in Verbindung mit § 24 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik verpflichtet, ein Haushaltsstrukturkonzept zu erstellen, können die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung nur dann genehmigt oder die Gesetzmäßigkeit nur dann bestätigt werden, wenn ein genehmigungsfähiges Haushaltsstrukturkonzept (vergleiche § 26 SächsKomHVO-Doppik) vorliegt. Liegt mit der Haushaltssatzung noch kein Haushaltsstrukturkonzept oder nur ein Haushaltsstrukturkonzept vor, das nicht genehmigungsfähig ist, kommt als milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Genehmigung oder Beanstandung der Haushaltssatzung und damit der vorläufigen Haushaltsführung eine Genehmigung oder eine Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nur dann in Betracht, wenn durch Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid die Aufstellung oder Anpassung des Haushaltsstrukturkonzeptes und damit dessen Genehmigungsfähigkeit gewährleistet werden kann. Für den Zeitraum bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzeptes kann die Rechtsaufsichtsbehörde erforderliche haushaltswirtschaftliche Regelungen gemäß § 26 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik treffen. Wenn die Kommune ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes nicht nachkommt, ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde dessen Erstellung an.
 
b)
Nach § 72 Abs. 5 SächsGemO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik entsteht mit der Verpflichtung, einen in der vierten Vorperiode entstandenen Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses mit dem Basiskapital zu verrechnen, die Pflicht zur Aufstellung des Haushaltsstrukturkonzeptes. Die Kommune ist anzuhalten, mit der Aufstellung des Haushaltsstrukturkonzeptes zu beginnen, wenn sie den Jahresabschluss, der eine solche Verrechnung beinhaltet, aufgestellt und damit davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Fehlbetrag zur Verrechnung mit dem Basiskapital ansteht. Es ist darauf hinzuwirken, dass das Haushaltsstrukturkonzept, das auch Festlegungen zur strategischen Entwicklung der Kommune und ihres Vermögens enthalten soll, möglichst mit dem oder zeitnah zum Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, der die Verrechnung des Fehlbetrages beinhaltet, beschlossen und der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorgelegt wird.
 
c)
Im Haushaltsstrukturkonzept sind die Maßnahmen mindestens auf Produktgruppen bezogen nachzuweisen. Im Übrigen besteht für das Haushaltsstrukturkonzept im Rahmen der Vorgaben des § 26 SächsKomHVO-Doppik Formfreiheit. Für die Erstellung der Übersicht zur Gesamtwirkung der Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SächsKomHVO-Doppik ist die Anlage 2 zu verwenden. Ein auf freiwilliger Basis erstelltes Haushaltsstrukturkonzept ist der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
 
d)
Die gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen zu verbindende Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzeptes und dessen Änderung sollte im Fall des § 72 Abs. 4 SächsGemO in Verbindung mit § 24 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik (vergleiche Buchstabe a) in engem Zusammenhang mit dem Haushaltsbescheid stehen. Dies gilt für aufgrund § 72 Abs. 5 SächsGemO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik vorgelegte Haushaltsstrukturkonzepte entsprechend, soweit sie zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem die Haushaltssatzung zur Beurteilung oder Genehmigung vorliegt oder zeitnah vorgelegt werden wird. Ist die Haushaltssatzung bereits in Kraft getreten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde erforderliche haushaltswirtschaftliche Regelungen gemäß § 26 Abs. 4 SächsKomHVO-Doppik treffen. Bei der Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzeptes sind folgende Grundsätze zu beachten:
 
 
aa)
Die Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts ist regelmäßig zu erteilen, wenn der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der zu deckenden Fehlbeträge im vierten Folgejahr dargestellt werden kann.
 
 
bb)
Ist absehbar, dass die aufgrund § 72 Abs. 4 SächsGemO in Verbindung mit § 24 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtete Kommune auch bei Vorliegen eines Haushaltsstrukturkonzeptes im vierten Folgejahr keinen ausgeglichenen Ergebnishaushalt erreichen wird, kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der Ermessensausübung über die Genehmigungsfähigkeit oder Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung Ausnahmen zulassen und auf eine Beanstandung, regelmäßig unter Nebenbestimmungen oder Anordnungen, verzichten. Eine Ausnahme kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen mit dem Haushaltsstrukturkonzept die Erwirtschaftung eines Zahlungsmittelsaldos aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens in Höhe der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften nachgewiesen sowie ein kontinuierlicher Abbau der jährlichen Fehlbeträge aufgezeigt werden können. Regelmäßig werden jedoch die genehmigungsbedürftigen Bestandteile der Haushaltssatzung nicht zu genehmigen oder die Haushaltssatzung zu beanstanden sein. Es gelten dann die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO). Ein Haushaltsstrukturkonzept ist gleichwohl zu erstellen und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Entscheidung über die ausnahmsweise Genehmigung, gegebenenfalls unter Nebenbestimmungen, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
 
 
cc)
Kann der in einem genehmigten Haushaltsstrukturkonzept bestimmte Zeitraum zur Erreichung des Haushaltsausgleichs aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, ist die Laufzeit des Haushaltsstrukturkonzeptes nach den vorgenannten Maßgaben anzupassen.
5.
Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2012
Sofern die Kommune im Übergangszeitraum einen Bedarf an Zahlungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 30 SächsKomHVO-Doppik ausweist, liegen die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts nach § 131 Abs. 6 Satz 3 SächsGemO vor. Mit dem von der Kommune in diesem Fall aufzustellenden Haushaltsstrukturkonzept muss innerhalb von drei Jahren ab Beginn des Haushaltsjahres, für das das Haushaltsstrukturkonzept erstmals gilt, ein ausgeglichener Finanzhaushalt, in dem kein Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr ausgewiesen wird, nachgewiesen werden. Nummer 4 Buchst. d gilt entsprechend.
6.
Umstellungsbedingter Fehlbetrag
Es besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes, wenn
 
a)
in der letzten kameralen Haushaltsrechnung ein Fehlbetrag dadurch entsteht, dass bestimmte dem Haushaltsjahr zuzuordnende Einnahmen nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip nicht berücksichtigt werden können und
 
b)
dieser Fehlbetrag im Folgejahr deshalb nicht gedeckt werden kann, weil die Erträge nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung auch nicht dem ersten doppischen Haushaltsjahr zugerechnet werden können (vergleiche Großbuchstabe B Ziffer V Nr. 2).

IV.
Genehmigung der Kreditaufnahmen

Zu § 82 Abs. 1 bis 4 SächsGemO:

1.
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit
 
a)
Eine besondere Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Genehmigung der Kreditaufnahmen ist geboten, wenn
 
 
aa)
der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen werden kann,
 
 
bb)
der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (vergleiche § 3 Abs. 1 Nr. 8 SächsKomHVO-Doppik) nicht mindestens der Höhe des Betrags der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften entspricht oder
 
 
cc)
die unter Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 3 genannten Verschuldungsrichtwerte erreicht oder überschritten sind.
 
b)
Kreditaufnahmen für
 
 
aa)
Maßnahmen, die zur Erfüllung der den Kommunen übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 SächsGemO) unerlässlich sind,
 
 
bb)
Maßnahmen der Wiederherstellung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind (vergleiche Anlage 1),
 
 
cc)
sonstige unabweisbare Ersatz-, Fortsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen und
 
 
dd)
die Zwischenfinanzierung einer zugesagten Zuwendung oder die Finanzierung eines Vorhabens mit einem besonders hohen Fördersatz, wenn zu erwarten ist, dass die Folgekosten, insbesondere die Abschreibungen, gedeckt werden können,
 
 
sind im Rahmen der Kreditgenehmigung unter Beachtung der demografischen Entwicklung bevorzugt zu berücksichtigen.
2.
Kreditaufnahmen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
 
Zu § 78 Abs. 2 SächsGemO:
 
Als für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO können insbesondere auch Investitionen für Maßnahmen der Wiederherstellung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung gelten (vergleiche Anlage 1). Zudem muss das Vorhaben im Finanzplan und im Investitionsprogramm enthalten sein.

V.
Genehmigung des Höchstbetrages der Kassenkredite

Zu § 84 SächsGemO:

1.
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
 
a)
Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde davon Kenntnis hat, dass der Kreditbedarf ganz oder teilweise auf nicht rechtzeitig eingeleiteten Einzugsmaßnahmen beruht, kann die Genehmigung nur teilweise, nicht oder nur unter Auflagen erteilt werden.
 
b)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Kassenkredit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen verzögern oder eine Beitreibung zum Beispiel von Kommunalabgaben ohne sachlichen Grund hinausschieben soll.
 
c)
Im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen kann die Genehmigung des Höchstbetrages über den Schwellenwert hinaus auch unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
2.
Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
 
a)
Eine Kommune, die bereits im zweiten oder einem weiteren Haushaltsjahr absehbar dieses ganze Haushaltsjahr der vorläufigen Haushaltsführung unterliegt, darf nach Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Deckungsmittel und aller Möglichkeiten, Zahlungen hinauszuschieben, für Auszahlungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SächsGemO Kassenkredite in erforderlicher Höhe aufnehmen.
 
b)
Der erforderliche Kassenkreditrahmen ist durch den Gemeinderat zu beschließen. Die Aufnahme des einzelnen Kredites gilt als Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Kommune hat die Aufnahme zwei Wochen zuvor der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Gemeinderat mit der Angabe, wofür und in welcher Höhe der Kassenkredit benötigt wird, einschließlich eines Liquiditäts- und Tilgungsplanes, der den Stand der liquiden Mittel und alle in diesem Zeitraum voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen mit Leistungsgrund und Fälligkeitszeitpunkt enthält, anzuzeigen. Mit der Anzeige erhält die Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit, die Vereinbarkeit des Rechtsgeschäftes mit den haushaltswirtschaftlichen Grundsätzen rechtzeitig zu prüfen.
 
c)
In Fällen, in denen ein Antrag auf Bedarfszuweisung gestellt wurde, gilt dies nur bis zur Gewährung einer Bedarfszuweisung.

VI.
Leasingfinanzierung
und sonstige kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Zu § 82 Abs. 5 SächsGemO:

1.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben die Genehmigungsfähigkeit solcher Rechtsgeschäfte anhand des für die Genehmigung von Kreditaufnahmen anzulegenden Maßstabes zu beurteilen und bei bereits genehmigten Rechtsgeschäften gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass bestehende Verpflichtungen in die Haushalte eingestellt und durch Bildung von Liquiditätsreserven abgesichert werden.
2.
Bei der Haushaltsanalyse sind Risiken aus früher geschlossenen Verträgen zu berücksichtigen.
3.
Die nach Ablauf der Vertragslaufzeit anfallenden Belastungen müssen ebenfalls betragsmäßig erfasst und dargestellt werden, da ansonsten die Finanzlage einer Kommune nicht zutreffend eingeschätzt werden kann.
4.
Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich ( VwVKommInvest) vom 4. Juli 2005 (SächsABl. S. 725), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

VII.
Finanzverflechtungen zwischen den Kommunen
und ihren Unternehmen

Die Rechtsaufsichtsbehörden sind gehalten, die Wirtschaftspläne, neuesten Jahresabschlüsse und den jeweils neuesten Beteiligungsbericht in die Einschätzung der Haushaltslage einzubeziehen.

I.
Allgemeines

1.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben den Bewilligungsbehörden oder den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften auf Antrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme zu erstellen, die nach Maßgabe der jeweiligen Förderrichtlinie Bestandteil der Zuwendungsanträge ist.
2.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben im Wege einer Plausibilitäts- und Prognoseprüfung zu bewerten, inwieweit die Kommune unter Berücksichtigung der aktuellen haushaltswirtschaftlichen Situation, des Investitionsprogramms, der mittelfristigen Entwicklung ihrer Erträge und ihrer Verschuldungsfähigkeit in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel für die Finanzierung der beantragten Maßnahme aufzubringen und unter Berücksichtigung der Folgekosten den Haushalt auszugleichen.
3.
Die Auswirkungen der mittel- und langfristig prognostizierten Bevölkerungsentwicklung auf die Bemessung der Maßnahme und die Vereinbarkeit der Maßnahme mit landesplanerischen und raumordnerischen Zielsetzungen sind, soweit diese Kriterien für die Beurteilung entsprechender Anträge von Bedeutung sind, vom Antragsteller darzulegen und im Rahmen der Entscheidung von der Rechtsaufsichtsbehörde zu berücksichtigen.

II.
Vollständigkeit der Unterlagen

1.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen wie folgt beizufügen:
 
a)
der Zuwendungsantrag,
 
b)
zusätzliche Angaben nach Maßgabe der jeweiligen Fachförderrichtlinie,
 
c)
eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage nach Anlage 3,
 
d)
ein Nachweis der Prüfung anderer Realisierungsvarianten,
 
e)
Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
 
f)
die Angabe, ob die Maßnahme der freiwilligen oder pflichtigen Aufgabenerfüllung dient,
 
g)
Folgekostenberechnungen.
2.
Die Rechtsaufsichtsbehörden können weitere Unterlagen wie Gutachten, Grundsatzbeschlüsse des Beschlussorgans, Berichte zur Erforderlichkeit der Maßnahme, Bauzeitpläne oder Angaben zum Realisierungszeitpunkt sowie Berichte über die Auswirkungen auf Nachbarkommunen vom Antragsteller anfordern. Bereits gestellte Förderanträge sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Rechtsaufsichtsbehörden können unvollständig eingereichte Anträge zurückgeben. Die Rückgabe hat unverzüglich zu erfolgen.

III.
Inhaltliche Anforderungen an die Unterlagen

1.
Aus dem Antrag und den beigefügten Unterlagen muss sich ergeben, welche förderfähige Maßnahme zu welchem Zeitpunkt realisiert werden soll. Bei längerfristigen Vorhaben ist ein Zeitplan beizufügen. Aus den Unterlagen muss sich ergeben, wie hoch die Gesamtauszahlungen sind und welche Auszahlungen im laufenden Haushaltsjahr und in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich anfallen werden. Darzustellen sind die Gründe, weshalb das Vorhaben realisiert werden soll (Erforderlichkeit).
2.
Bei förderfähigen Maßnahmen, die wie zum Beispiel Schwimmbäder und Kultureinrichtungen über die Kommune hinaus Bedeutung haben, sind die Auswirkungen des Vorhabens auf den Antragsteller und die Nachbarkommunen darzustellen. Erkennbar muss sein, dass vor der Entscheidung über die förderfähige Maßnahme andere Realisierungsvarianten geprüft wurden und die beantragte Maßnahme die wirtschaftlichste ist. Das Vorhaben muss Bestandteil des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des maßnahmenbezogenen Investitionsprogramms sein, soweit nicht seine Finanzierung durch über- oder außerplanmäßige Erträge oder Einzahlungen sichergestellt werden kann.
3.
Investitionen führen in der Regel zu Folgeaufwendungen wie zum Beispiel Aufwendungen für Unterhaltung und Instandsetzung, Mehraufwand für Personal oder für den Kapitaldienst. Die voraussichtlich anfallenden Folgeaufwendungen sind sorgfältig zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen. Bei Maßnahmen, die zur Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern führen, sind dabei auch die Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich durch die Abschreibungen zu berücksichtigen.

IV.
Voraussetzungen für eine positive
gemeindewirtschaftliche Stellungnahme

1.
Berücksichtigung in den Planungsunterlagen
 
a)
Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die Plausibilität der Wirtschaftlichkeits- und der Folgekostenberechnung unter Zugrundelegung des Haushaltsplanes und seiner Bestandteile sowie des Finanzplanes und des Investitionsprogramms, ferner der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen.
 
b)
Ist das Vorhaben nicht im Haushaltsplan, im Finanzplan oder in einem maßnahmenbezogenen Investitionsprogramm berücksichtigt oder kann seine Finanzierung nicht durch über- oder außerplanmäßige Erträge oder Einzahlungen sichergestellt werden, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nur erteilt werden, wenn die Kommune nachweist, dass sie in der Lage ist, den Eigenanteil durch Einsparung bei anderen Maßnahmen oder Verzicht auf diese und unter Umständen durch eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve zu erbringen und die Finanzierung der Folgeaufwendungen gesichert ist. Hierzu ist ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Organs der Kommune erforderlich.
2.
Vereinbarkeit mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune
 
a)
Eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme kann unter den Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden, wenn die Maßnahme nach den Grundsätzen einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geplant ist und ihre Finanzierung und die zu erwartenden Folgekosten die Leistungskraft der Kommune und ihrer Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
 
b)
Liegt die Folgekostenberechnung nicht oder unvollständig vor oder beruht sie auf unzutreffenden Annahmen, fordert die Rechtsaufsichtsbehörde die Kommune zur Ergänzung auf und erteilt gegebenenfalls Hinweise.
 
c)
Ergibt die Folgekostenberechnung, dass die beantragte Maßnahme die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und der Abgabenpflichtigen überfordert, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme trotz Veranschlagung im Haushaltsplan nicht abgegeben werden.
3.
Besonderheiten bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
 
a)
Bei Zuwendungsanträgen zu Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind die betriebswirtschaftlichen Angaben gemäß Anlage 1 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2009) vom 4. Februar 2009 (SächsABl. S. 419), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568), in der jeweils geltenden Fassung, von der Rechtsaufsichtsbehörde auch hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltbelastung in die Bewertung einzubeziehen.
 
b)
Eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme setzt neben den Vorgaben unter Nummer 1 und 2 grundsätzlich voraus, dass eine Kostendeckung durch Abgaben oder Umlagen erreicht wird. Wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller ohne sachlichen Grund keine Kostendeckung durch Abgaben oder Umlagen erreicht, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nur bei gleichzeitiger Anordnung von Maßnahmen, die insgesamt eine Kostendeckung gewährleisten, erteilt werden.
 
c)
Die Einbeziehung der Anlage 1 zur RL SWW/2009 in die Bewertung ist in der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme zu dokumentieren.
 
d)
Der Nachweis der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik erfolgt bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in der Regel durch einen Variantenvergleich zum Beispiel nach den Grundsätzen der „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, 7. Auflage, Kulturbuchverlag Berlin GmbH. Ob und inwiefern danach die Vorzugsvariante zutreffend ermittelt worden ist, beurteilt die zuständige Stelle im Rahmen einer gesonderten fachlichen Stellungnahme zum Förderantrag.

I.
Frühwarnsystem

Das Staatsministerium des Innern betreibt ein Frühwarnsystem, um die dauernde Leistungsfähigkeit der kommunalen Haushalte, der Zweckverbände und der kommunalen Wohnungsunternehmen anhand entsprechender Kennziffern zu bewerten und finanziellen Schieflagen frühzeitig begegnen zu können. Die Erfassung der Daten zu dem Frühwarnsystem erfolgt über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste. Bei Vorliegen der jeweiligen Haushaltspläne der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände und der Jahresabschlüsse der kommunalen Wohnungsunternehmen sind die Daten durch die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände einzupflegen und durch die Rechtsaufsichtsbehörden zu bestätigen. Eine Überarbeitung der Daten ist bei Änderungen wie beispielsweise Nachtragshaushalt oder Veränderung bei den latenten Risiken erforderlich.

II.
Bericht der Landratsämter und Landesdirektionen
über den Vollzug der Haushaltsstrukturkonzepte

Die Landratsämter berichten den Landesdirektionen auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Bürgermeister nach § 75 Abs. 5 SächsGemO bis zum 15. August jeden Jahres über den Vollzug der Haushaltsstrukturkonzepte der kreisangehörigen Kommunen gemäß Anlage 4. Die Landesdirektionen berichten dem Staatsministerium des Innern hierüber auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte gemäß § 75 Abs. 5 SächsGemO und die Landräte gemäß § 61 SächsLKrO in Verbindung mit § 75 Abs. 5 SächsGemO bis zum 30. September jeden Jahres gemäß Anlage 4.

III.
Bericht der Landratsämter und Landesdirektionen
über rechtsaufsichtliche Problemfälle

Berichte über erhebliche Missstände und finanzielle Schwierigkeiten der einzelnen kommunalen Körperschaften sind bei Bekanntwerden unverzüglich, ansonsten zum 15. Juni jeden Jahres von den Landratsämtern den Landesdirektionen nach dem Muster gemäß Anlage 5 vorzulegen. Die Landesdirektionen berichten dem Staatsministerium des Innern bis zum 1. Juli jeden Jahres. Der Bericht soll neben der Analyse der Problemlage auch die von der Rechtsaufsichtsbehörde veranlassten Maßnahmen oder Maßnahmepläne mit konkreter Terminsetzung zur Überwindung der Probleme und zur Beseitigung von Missständen enthalten.

IV.
Besprechungen der Rechtsaufsichtsbehörden
mit den ihrer Aufsicht unterstehenden Kommunen

Zur Vermeidung von ansonsten erforderlichen zusätzlichen Berichten werden regelmäßig Besprechungen der Rechtsaufsichtsbehörden mit den ihrer Aufsicht unterstehenden Kommunen unter Beteiligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde durchgeführt.

I.
Kommunen und kommunale Körperschaften

Diese Verwaltungsvorschrift ist von den Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) sowie den kommunalen Körperschaften, für die kommunales Haushaltsrecht kraft Verweisung gilt, sowie von den Rechtsaufsichtsbehörden anzuwenden. Die Verwendung der Bezeichnung „kommunales Beschlussorgan“ bezieht sich auf den Gemeinderat, den Stadtrat, den Kreistag, die Verbandsversammlung sowie, soweit vorhanden, auf die entsprechenden Organe der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die diese Verwaltungsvorschrift auf Grund einer Verweisung anzuwenden ist.

II.
VwV Bedarfszuweisungen

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz ( VwV Bedarfszuweisungen) vom 30. März 2009 (SächsABl. S. 702), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und der rechtsaufsichtlichen Beurteilung der kommunalen Haushalte insoweit nicht anzuwenden, als ihre Bestimmungen von dieser Verwaltungsvorschrift abweichen.

2
VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird errechnet, indem die tatsächlichen Arbeitszeiten der Beschäftigten zur üblichen vollen Wochenarbeitszeit ins Verhältnis gesetzt werden.
3
Große Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2011 Nr. 2, S. 39
Fsn-Nr.: 521-V11.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 14. Januar 2011

Fassung gültig bis: 1. März 2012