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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 12.05.2011 bis 24.07.2014

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW) des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen sowie Liquiditätshilfemaßnahmen (GuW) des Freistaates Sachsen vom 26. Januar 2011 (SächsABl. S. 241), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 870) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

2
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung beziehungsweise Meldung beim Finanzamt nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
3
Beteiligt sich der Existenzgründer an einem bestehenden Unternehmen oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.
4
ab drei Jahre nach Existenzgründung
5
Aktivpositionen des Umlaufvermögens (das heißt der Vermögenswerte, die kurzfristig umgeschlagen werden) im Sinne des HGB, somit sind ausdrücklich keine Investitionen in Anlagevermögen umfasst.
6
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124, S. 36).

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2011 Nr. 6, S. 241
Fsn-Nr.: 552-V11.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 12. Mai 2011

Fassung gültig bis: 24. Juli 2014